Republiken ihren Regierungen diese persönliche Eigenschaft absprechen, ist der, sie wollen dieselben fortwährend daran erinnern, daß ihre Gewalt eine abgeleitete, keine ursprüngliche sei, während die monarchischen Völker es lieben, die Hoheit des States in der Majestät des Monarchen persönlich darzustellen.
127.
Die Familien der Souveräne in den europäischen Staten werden als "souveräne Familien" bezeichnet und sind unter sich ebenbürtig.
Der Ausdruck souveräne Familie ist freilich ungenau, denn der Familie kommt keine Souveränetät zu, weder die ursprüngliche Statssouveränetät, noch die concentrirte Fürstensouveränetät. Vielmehr sind alle ihre übrigen Glieder Unterthanen des Stats und des Statshaupts.
128.
Wenn gleich der Präsident einer Republik nicht als Souverän gilt, so kommen ihm dennoch, insofern er als Repräsentant seines States er- scheint, alle diejenigen Rechte zu, welche dem souveränen Repräsentanten eines States gebühren.
Inwiefern er den Stat repräsentirt, ist in ihm das Recht des States zu ehren, den er darstellt. Es gilt das auch von dem Rang und den besondern Ehren des republicanischen Stats im Verhältniß zu den monarchischen Staten.
129.
Die Unabhängigkeit eines States gegenüber andern Staten wird durch die Unabhängigkeit des Statshauptes von fremden Statsgewalten be- währt. Die Statshäupter sind in der Regel keiner fremden Statshoheit unterworfen, auch dann nicht, wenn sie ein fremdes Statsgebiet betreten.
Die sogenannte Exterritorialität, von der in dem folgenden Capitel die Rede sein wird, ist eine weit getriebene Anwendung dieses Grundsatzes, welche die völkerrechtliche Beschränkung der Statshoheit, die sich im übrigen auf das ganze Land ausdehnt, zu Gunsten der fremden Souveräne erklären und rechtfertigen soll. Die Rücksicht auf die völkerrechtliche Sicherheit und Unabhängigkeit der Vertreter der Staten hat hier das Uebergewicht erlangt über die Rücksicht auf die besondere statsrechtliche Gebietshoheit.
130.
Die Souveräne können jedoch in fremdem Gebiet ihre Befreiung von der dortigen Statsgewalt nur insofern behaupten, als sie
Bluntschli, Das Völkerrecht. 8
Völkerrechtliche Organe.
Republiken ihren Regierungen dieſe perſönliche Eigenſchaft abſprechen, iſt der, ſie wollen dieſelben fortwährend daran erinnern, daß ihre Gewalt eine abgeleitete, keine urſprüngliche ſei, während die monarchiſchen Völker es lieben, die Hoheit des States in der Majeſtät des Monarchen perſönlich darzuſtellen.
127.
Die Familien der Souveräne in den europäiſchen Staten werden als „ſouveräne Familien“ bezeichnet und ſind unter ſich ebenbürtig.
Der Ausdruck ſouveräne Familie iſt freilich ungenau, denn der Familie kommt keine Souveränetät zu, weder die urſprüngliche Statsſouveränetät, noch die concentrirte Fürſtenſouveränetät. Vielmehr ſind alle ihre übrigen Glieder Unterthanen des Stats und des Statshaupts.
128.
Wenn gleich der Präſident einer Republik nicht als Souverän gilt, ſo kommen ihm dennoch, inſofern er als Repräſentant ſeines States er- ſcheint, alle diejenigen Rechte zu, welche dem ſouveränen Repräſentanten eines States gebühren.
Inwiefern er den Stat repräſentirt, iſt in ihm das Recht des States zu ehren, den er darſtellt. Es gilt das auch von dem Rang und den beſondern Ehren des republicaniſchen Stats im Verhältniß zu den monarchiſchen Staten.
129.
Die Unabhängigkeit eines States gegenüber andern Staten wird durch die Unabhängigkeit des Statshauptes von fremden Statsgewalten be- währt. Die Statshäupter ſind in der Regel keiner fremden Statshoheit unterworfen, auch dann nicht, wenn ſie ein fremdes Statsgebiet betreten.
Die ſogenannte Exterritorialität, von der in dem folgenden Capitel die Rede ſein wird, iſt eine weit getriebene Anwendung dieſes Grundſatzes, welche die völkerrechtliche Beſchränkung der Statshoheit, die ſich im übrigen auf das ganze Land ausdehnt, zu Gunſten der fremden Souveräne erklären und rechtfertigen ſoll. Die Rückſicht auf die völkerrechtliche Sicherheit und Unabhängigkeit der Vertreter der Staten hat hier das Uebergewicht erlangt über die Rückſicht auf die beſondere ſtatsrechtliche Gebietshoheit.
130.
Die Souveräne können jedoch in fremdem Gebiet ihre Befreiung von der dortigen Statsgewalt nur inſofern behaupten, als ſie
Bluntſchli, Das Völkerrecht. 8
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Völkerrechtliche Organe.
Republiken ihren Regierungen dieſe perſönliche Eigenſchaft abſprechen, iſt der, ſie
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urſprüngliche ſei, während die monarchiſchen Völker es lieben, die Hoheit des States
in der Majeſtät des Monarchen perſönlich darzuſtellen.
127.
Die Familien der Souveräne in den europäiſchen Staten werden
als „ſouveräne Familien“ bezeichnet und ſind unter ſich ebenbürtig.
Der Ausdruck ſouveräne Familie iſt freilich ungenau, denn der
Familie kommt keine Souveränetät zu, weder die urſprüngliche Statsſouveränetät,
noch die concentrirte Fürſtenſouveränetät. Vielmehr ſind alle ihre übrigen Glieder
Unterthanen des Stats und des Statshaupts.
128.
Wenn gleich der Präſident einer Republik nicht als Souverän gilt,
ſo kommen ihm dennoch, inſofern er als Repräſentant ſeines States er-
ſcheint, alle diejenigen Rechte zu, welche dem ſouveränen Repräſentanten
eines States gebühren.
Inwiefern er den Stat repräſentirt, iſt in ihm das Recht des States
zu ehren, den er darſtellt. Es gilt das auch von dem Rang und den beſondern
Ehren des republicaniſchen Stats im Verhältniß zu den monarchiſchen Staten.
129.
Die Unabhängigkeit eines States gegenüber andern Staten wird
durch die Unabhängigkeit des Statshauptes von fremden Statsgewalten be-
währt. Die Statshäupter ſind in der Regel keiner fremden Statshoheit
unterworfen, auch dann nicht, wenn ſie ein fremdes Statsgebiet betreten.
Die ſogenannte Exterritorialität, von der in dem folgenden Capitel
die Rede ſein wird, iſt eine weit getriebene Anwendung dieſes Grundſatzes, welche
die völkerrechtliche Beſchränkung der Statshoheit, die ſich im übrigen auf das ganze
Land ausdehnt, zu Gunſten der fremden Souveräne erklären und rechtfertigen ſoll.
Die Rückſicht auf die völkerrechtliche Sicherheit und Unabhängigkeit der
Vertreter der Staten hat hier das Uebergewicht erlangt über die Rückſicht auf die
beſondere ſtatsrechtliche Gebietshoheit.
130.
Die Souveräne können jedoch in fremdem Gebiet ihre Befreiung
von der dortigen Statsgewalt nur inſofern behaupten, als ſie
Bluntſchli, Das Völkerrecht. 8
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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/135>, abgerufen am 03.03.2025.
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