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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Völkerrechtliche Personen.
b) durch den Vorbehalt nachträglicher Genehmigung von Seite der gesetz-
gebenden Gewalt in den Einzelstaten,
c) durch die Verantwortlichkeit der Minister und Gesanten für ihre Stimm-
führung auf den Congressen.

Die Anwendung der parlamentarischen Vertretung auch auf völkerrechtliche
Congresse wird noch lange ein idealer Wunsch bleiben. Inzwischen können aber die
Volksvertretungen dafür sorgen, daß nicht durch auswärtige Verhandlungen die ver-
fassungsmäßigen Rechte ihres Volkes verletzt oder die besonderen Interessen ihres
Landes geschädigt werden. In England und in den Vereinigten Staten ist diese
Sorge schon seit langem geübt worden und mit Erfolg, wie manche Beispiele zeigen.
Lediglich deßhalb ist die englische Krone der Heiligen Allianz nicht beigetreten und
mehr als einmal hat der amerikanische Senat die diplomatischen Verabredungen
durch seine Einsprache unwirksam gemacht.


Völkerrechtliche Perſonen.
b) durch den Vorbehalt nachträglicher Genehmigung von Seite der geſetz-
gebenden Gewalt in den Einzelſtaten,
c) durch die Verantwortlichkeit der Miniſter und Geſanten für ihre Stimm-
führung auf den Congreſſen.

Die Anwendung der parlamentariſchen Vertretung auch auf völkerrechtliche
Congreſſe wird noch lange ein idealer Wunſch bleiben. Inzwiſchen können aber die
Volksvertretungen dafür ſorgen, daß nicht durch auswärtige Verhandlungen die ver-
faſſungsmäßigen Rechte ihres Volkes verletzt oder die beſonderen Intereſſen ihres
Landes geſchädigt werden. In England und in den Vereinigten Staten iſt dieſe
Sorge ſchon ſeit langem geübt worden und mit Erfolg, wie manche Beiſpiele zeigen.
Lediglich deßhalb iſt die engliſche Krone der Heiligen Allianz nicht beigetreten und
mehr als einmal hat der amerikaniſche Senat die diplomatiſchen Verabredungen
durch ſeine Einſprache unwirkſam gemacht.


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[105/0127] Völkerrechtliche Perſonen. b) durch den Vorbehalt nachträglicher Genehmigung von Seite der geſetz- gebenden Gewalt in den Einzelſtaten, c) durch die Verantwortlichkeit der Miniſter und Geſanten für ihre Stimm- führung auf den Congreſſen. Die Anwendung der parlamentariſchen Vertretung auch auf völkerrechtliche Congreſſe wird noch lange ein idealer Wunſch bleiben. Inzwiſchen können aber die Volksvertretungen dafür ſorgen, daß nicht durch auswärtige Verhandlungen die ver- faſſungsmäßigen Rechte ihres Volkes verletzt oder die beſonderen Intereſſen ihres Landes geſchädigt werden. In England und in den Vereinigten Staten iſt dieſe Sorge ſchon ſeit langem geübt worden und mit Erfolg, wie manche Beiſpiele zeigen. Lediglich deßhalb iſt die engliſche Krone der Heiligen Allianz nicht beigetreten und mehr als einmal hat der amerikaniſche Senat die diplomatiſchen Verabredungen durch ſeine Einſprache unwirkſam gemacht.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/127>, abgerufen am 26.11.2024.