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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Erstes Buch. Der Statsbegriff.

[Spaltenumbruch]

Mittelalterlicher Stat.

Masze bis zur Lähmung der
Statsautorität. Dagegen hält
es die Bauern in der Un-
freiheit
.

11. Der mittelalterliche Stat
ist bloszer Rechtsstat, aber
mit mangelhaftem Gerichts-
schutz und viel Selbsthülfe.

Regierung und Verwal-
tung
sind im Mittelalter
wenig ausgebildet und
schwach.

12. Der mittelalterliche Stat
ist geistig wenig bewuszt.
Er läszt sich mehr durch In-
stincte
und Neigungen be-
stimmen. Er macht den Ein-
druck der Naturwüchsig-
keit
. Das Gewohnheits-
recht
ist die Hauptquelle der
Rechtsbildung.


[Spaltenumbruch]

Moderner Stat.

mann, der Statsautorität zu
gehorchen.

11. Der moderne Stat ist
als Verfassungsstat zwar
ebenfalls Rechtsstat, aber er
ist zugleich volkswirth-
schaftlicher
und Cultur-
stat
und vor allen politi-
tischer
Stat.

Die Regierung des mo-
dernen Stats ist mächtig und
seine Verwaltung mit Rück-
sicht auf die Wohlfahrt des
Volks und der Gesellschaft
sorgfältig durchgebildet.

12. Der moderne Stat ist
selbstbewuszt. Er han-
delt nach Principien. Er
ist eher rationell als in-
stinctiv. Das Gesetz ist die
wichtigste Rechtsquelle.



Siebentes Capitel.
Die Entwicklung und die Gegensätze der Statslehre.

An der Umgestaltung der Statsidee und des wirklichen
Statsbegriffs hat auch die Statswissenschaft 1 einen sehr

1 Näher dargestellt ist diese Entwicklung der Statswissenschaft in
dem Werke: Bluntschli, Geschichte des allgemeinen Staatsrechts und der
Politik. München 1864. Zweite Auflage 1867.
Erstes Buch. Der Statsbegriff.

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Mittelalterlicher Stat.

Masze bis zur Lähmung der
Statsautorität. Dagegen hält
es die Bauern in der Un-
freiheit
.

11. Der mittelalterliche Stat
ist bloszer Rechtsstat, aber
mit mangelhaftem Gerichts-
schutz und viel Selbsthülfe.

Regierung und Verwal-
tung
sind im Mittelalter
wenig ausgebildet und
schwach.

12. Der mittelalterliche Stat
ist geistig wenig bewuszt.
Er läszt sich mehr durch In-
stincte
und Neigungen be-
stimmen. Er macht den Ein-
druck der Naturwüchsig-
keit
. Das Gewohnheits-
recht
ist die Hauptquelle der
Rechtsbildung.


[Spaltenumbruch]

Moderner Stat.

mann, der Statsautorität zu
gehorchen.

11. Der moderne Stat ist
als Verfassungsstat zwar
ebenfalls Rechtsstat, aber er
ist zugleich volkswirth-
schaftlicher
und Cultur-
stat
und vor allen politi-
tischer
Stat.

Die Regierung des mo-
dernen Stats ist mächtig und
seine Verwaltung mit Rück-
sicht auf die Wohlfahrt des
Volks und der Gesellschaft
sorgfältig durchgebildet.

12. Der moderne Stat ist
selbstbewuszt. Er han-
delt nach Principien. Er
ist eher rationell als in-
stinctiv. Das Gesetz ist die
wichtigste Rechtsquelle.



Siebentes Capitel.
Die Entwicklung und die Gegensätze der Statslehre.

An der Umgestaltung der Statsidee und des wirklichen
Statsbegriffs hat auch die Statswissenschaft 1 einen sehr

1 Näher dargestellt ist diese Entwicklung der Statswissenschaft in
dem Werke: Bluntschli, Geschichte des allgemeinen Staatsrechts und der
Politik. München 1864. Zweite Auflage 1867.
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[68/0086] Erstes Buch. Der Statsbegriff. Mittelalterlicher Stat. Masze bis zur Lähmung der Statsautorität. Dagegen hält es die Bauern in der Un- freiheit. 11. Der mittelalterliche Stat ist bloszer Rechtsstat, aber mit mangelhaftem Gerichts- schutz und viel Selbsthülfe. Regierung und Verwal- tung sind im Mittelalter wenig ausgebildet und schwach. 12. Der mittelalterliche Stat ist geistig wenig bewuszt. Er läszt sich mehr durch In- stincte und Neigungen be- stimmen. Er macht den Ein- druck der Naturwüchsig- keit. Das Gewohnheits- recht ist die Hauptquelle der Rechtsbildung. Moderner Stat. mann, der Statsautorität zu gehorchen. 11. Der moderne Stat ist als Verfassungsstat zwar ebenfalls Rechtsstat, aber er ist zugleich volkswirth- schaftlicher und Cultur- stat und vor allen politi- tischer Stat. Die Regierung des mo- dernen Stats ist mächtig und seine Verwaltung mit Rück- sicht auf die Wohlfahrt des Volks und der Gesellschaft sorgfältig durchgebildet. 12. Der moderne Stat ist selbstbewuszt. Er han- delt nach Principien. Er ist eher rationell als in- stinctiv. Das Gesetz ist die wichtigste Rechtsquelle. Siebentes Capitel. Die Entwicklung und die Gegensätze der Statslehre. An der Umgestaltung der Statsidee und des wirklichen Statsbegriffs hat auch die Statswissenschaft 1 einen sehr 1 Näher dargestellt ist diese Entwicklung der Statswissenschaft in dem Werke: Bluntschli, Geschichte des allgemeinen Staatsrechts und der Politik. München 1864. Zweite Auflage 1867.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/86>, abgerufen am 21.11.2024.