Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.Erstes Buch. Der Statsbegriff. [Spaltenumbruch] Mittelalterlicher Stat. Masze bis zur Lähmung der 11. Der mittelalterliche Stat Regierung und Verwal- 12. Der mittelalterliche Stat [Spaltenumbruch] Moderner Stat. mann, der Statsautorität zu 11. Der moderne Stat ist Die Regierung des mo- 12. Der moderne Stat ist Siebentes Capitel. Die Entwicklung und die Gegensätze der Statslehre. An der Umgestaltung der Statsidee und des wirklichen 1 Näher dargestellt ist diese Entwicklung der Statswissenschaft in
dem Werke: Bluntschli, Geschichte des allgemeinen Staatsrechts und der Politik. München 1864. Zweite Auflage 1867. Erstes Buch. Der Statsbegriff. [Spaltenumbruch] Mittelalterlicher Stat. Masze bis zur Lähmung der 11. Der mittelalterliche Stat Regierung und Verwal- 12. Der mittelalterliche Stat [Spaltenumbruch] Moderner Stat. mann, der Statsautorität zu 11. Der moderne Stat ist Die Regierung des mo- 12. Der moderne Stat ist Siebentes Capitel. Die Entwicklung und die Gegensätze der Statslehre. An der Umgestaltung der Statsidee und des wirklichen 1 Näher dargestellt ist diese Entwicklung der Statswissenschaft in
dem Werke: Bluntschli, Geschichte des allgemeinen Staatsrechts und der Politik. München 1864. Zweite Auflage 1867. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0086" n="68"/> <fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/> <cb/> <p><hi rendition="#g">Mittelalterlicher Stat</hi>.</p><lb/> <p>Masze bis zur Lähmung der<lb/> Statsautorität. Dagegen hält<lb/> es die <hi rendition="#g">Bauern</hi> in der <hi rendition="#g">Un-<lb/> freiheit</hi>.</p><lb/> <p>11. Der mittelalterliche Stat<lb/> ist bloszer <hi rendition="#g">Rechtsstat</hi>, aber<lb/> mit mangelhaftem Gerichts-<lb/> schutz und viel Selbsthülfe.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Regierung</hi> und <hi rendition="#g">Verwal-<lb/> tung</hi> sind im Mittelalter<lb/><hi rendition="#g">wenig ausgebildet</hi> und<lb/><hi rendition="#g">schwach</hi>.</p><lb/> <p>12. Der mittelalterliche Stat<lb/> ist geistig <hi rendition="#g">wenig bewuszt</hi>.<lb/> Er läszt sich mehr durch <hi rendition="#g">In-<lb/> stincte</hi> und <hi rendition="#g">Neigungen</hi> be-<lb/> stimmen. Er macht den Ein-<lb/> druck der <hi rendition="#g">Naturwüchsig-<lb/> keit</hi>. Das <hi rendition="#g">Gewohnheits-<lb/> recht</hi> ist die Hauptquelle der<lb/> Rechtsbildung.</p><lb/> <cb/> <p><hi rendition="#g">Moderner Stat</hi>.</p><lb/> <p>mann, der Statsautorität zu<lb/> gehorchen.</p><lb/> <p>11. Der moderne Stat ist<lb/> als <hi rendition="#g">Verfassungsstat</hi> zwar<lb/> ebenfalls Rechtsstat, aber er<lb/> ist zugleich <hi rendition="#g">volkswirth-<lb/> schaftlicher</hi> und <hi rendition="#g">Cultur-<lb/> stat</hi> und vor allen <hi rendition="#g">politi-<lb/> tischer</hi> Stat.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Regierung</hi> des mo-<lb/> dernen Stats ist <hi rendition="#g">mächtig</hi> und<lb/> seine <hi rendition="#g">Verwaltung</hi> mit Rück-<lb/> sicht auf die Wohlfahrt des<lb/> Volks und der Gesellschaft<lb/> sorgfältig <hi rendition="#g">durchgebildet</hi>.</p><lb/> <p>12. Der moderne Stat ist<lb/><hi rendition="#g">selbstbewuszt</hi>. Er han-<lb/> delt nach <hi rendition="#g">Principien</hi>. Er<lb/> ist eher <hi rendition="#g">rationell</hi> als in-<lb/> stinctiv. Das <hi rendition="#g">Gesetz</hi> ist die<lb/> wichtigste Rechtsquelle.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="2"> <head>Siebentes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Die Entwicklung und die Gegensätze der Statslehre.</hi></head><lb/> <p>An der Umgestaltung der Statsidee und des wirklichen<lb/> Statsbegriffs hat auch die <hi rendition="#g">Statswissenschaft</hi> <note place="foot" n="1">Näher dargestellt ist diese Entwicklung der Statswissenschaft in<lb/> dem Werke: <hi rendition="#i">Bluntschli</hi>, Geschichte des allgemeinen Staatsrechts und der<lb/> Politik. München 1864. Zweite Auflage 1867.</note> einen sehr<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [68/0086]
Erstes Buch. Der Statsbegriff.
Mittelalterlicher Stat.
Masze bis zur Lähmung der
Statsautorität. Dagegen hält
es die Bauern in der Un-
freiheit.
11. Der mittelalterliche Stat
ist bloszer Rechtsstat, aber
mit mangelhaftem Gerichts-
schutz und viel Selbsthülfe.
Regierung und Verwal-
tung sind im Mittelalter
wenig ausgebildet und
schwach.
12. Der mittelalterliche Stat
ist geistig wenig bewuszt.
Er läszt sich mehr durch In-
stincte und Neigungen be-
stimmen. Er macht den Ein-
druck der Naturwüchsig-
keit. Das Gewohnheits-
recht ist die Hauptquelle der
Rechtsbildung.
Moderner Stat.
mann, der Statsautorität zu
gehorchen.
11. Der moderne Stat ist
als Verfassungsstat zwar
ebenfalls Rechtsstat, aber er
ist zugleich volkswirth-
schaftlicher und Cultur-
stat und vor allen politi-
tischer Stat.
Die Regierung des mo-
dernen Stats ist mächtig und
seine Verwaltung mit Rück-
sicht auf die Wohlfahrt des
Volks und der Gesellschaft
sorgfältig durchgebildet.
12. Der moderne Stat ist
selbstbewuszt. Er han-
delt nach Principien. Er
ist eher rationell als in-
stinctiv. Das Gesetz ist die
wichtigste Rechtsquelle.
Siebentes Capitel.
Die Entwicklung und die Gegensätze der Statslehre.
An der Umgestaltung der Statsidee und des wirklichen
Statsbegriffs hat auch die Statswissenschaft 1 einen sehr
1 Näher dargestellt ist diese Entwicklung der Statswissenschaft in
dem Werke: Bluntschli, Geschichte des allgemeinen Staatsrechts und der
Politik. München 1864. Zweite Auflage 1867.
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