Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.Sechstes Cap. Entwicklungsgesch. der Statsidee. III. Die moderne Statsidee. [Spaltenumbruch] Antiker Stat. 4. Die antike Statsgewalt 5. Die öffentlichen Gewalten 6. Die hellenischen Staten 7. In dem antiken State 8. Der antike Stat fühlt sich [Spaltenumbruch] Moderner Stat. 4. Die moderne Statsgewalt 5. Der moderne Stat ist 6. Die modernen Staten sind 7. In dem modernen State 8. Die modernen Staten er- Sechstes Cap. Entwicklungsgesch. der Statsidee. III. Die moderne Statsidee. [Spaltenumbruch] Antiker Stat. 4. Die antike Statsgewalt 5. Die öffentlichen Gewalten 6. Die hellenischen Staten 7. In dem antiken State 8. Der antike Stat fühlt sich [Spaltenumbruch] Moderner Stat. 4. Die moderne Statsgewalt 5. Der moderne Stat ist 6. Die modernen Staten sind 7. In dem modernen State 8. Die modernen Staten er- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0081" n="63"/> <fw place="top" type="header">Sechstes Cap. Entwicklungsgesch. der Statsidee. III. Die moderne Statsidee.</fw><lb/> <cb/> <p><hi rendition="#g">Antiker Stat</hi>.</p><lb/> <p>4. Die antike Statsgewalt<lb/> hat einen <hi rendition="#g">absoluten</hi> Cha-<lb/> rakter.</p><lb/> <p>5. Die öffentlichen Gewalten<lb/> werden <hi rendition="#g">unmittelbar</hi> von<lb/> den dazu Berechtigten aus-<lb/> geübt. In der antiken Re-<lb/> publik erscheint die Bürger-<lb/> schaft in groszen Volksver-<lb/> sammlungen (Ekklesien, Co-<lb/> mitien) und beschlieszt hier<lb/> selber über wichtige Stats-<lb/> angelegenheiten.</p><lb/> <p>6. Die hellenischen Staten<lb/> sind wesentlich <hi rendition="#g">Städtesta-<lb/> ten</hi>, Politien. Aus einem<lb/> Städtestat hat sich Rom zum<lb/><hi rendition="#g">Weltstat</hi> erweitert.</p><lb/> <p>7. In dem antiken State<lb/> werden zwar die <hi rendition="#g">öffentli-<lb/> chen Thätigkeiten</hi> je<lb/> nach ihrer Art und Richtung<lb/> unterschieden. Aber gewöhn-<lb/> lich üben <hi rendition="#g">dieselben</hi> Ver-<lb/> sammlungen und Magistrate<lb/> verschiedenartige Functionen<lb/> aus, Gesetzgebung und Re-<lb/> gierung, Imperium und Juris-<lb/> dictio.</p><lb/> <p>8. Der antike Stat fühlt sich<lb/> auch nach Auszen nur durch</p><lb/> <cb/> <p> <hi rendition="#g">Moderner Stat.</hi> </p><lb/> <p>4. Die moderne Statsgewalt<lb/> ist <hi rendition="#g">verfassungsmäszig be-<lb/> schränkt</hi>.</p><lb/> <p>5. Der moderne Stat ist<lb/> vorzugsweise <hi rendition="#g">Repräsenta-<lb/> tivstat</hi>. An die Stelle der<lb/> massenhaften Volksversamm-<lb/> lung tritt der gewählte Aus-<lb/> schusz der Bürger als <hi rendition="#g">Volks-<lb/> vertretung</hi>. Die heutigen<lb/> Repräsentativkörper sind be-<lb/> fähigter als die antiken Volks-<lb/> versammlungen, die Gesetze<lb/> zu prüfen, Beschlüsse zu er-<lb/> wägen und Controle zu üben.</p><lb/> <p>6. Die modernen Staten sind<lb/> wesentlich <hi rendition="#g">Volksstaten</hi>. Die<lb/> Stadt ist nur eine Gemeinde<lb/> in dem State, nicht der Kern<lb/> des States.</p><lb/> <p>7. In dem modernen State<lb/> werden für die <hi rendition="#g">verschiede-<lb/> nen Thätigkeiten</hi> auch<lb/><hi rendition="#g">verschiedene Organe</hi> ge-<lb/> schaffen und so die frühere<lb/> nur gegenständliche Unter-<lb/> scheidung der Gewalten zu<lb/><hi rendition="#g">persönlicher Sonderung</hi><lb/> der Functionen fortgebildet.</p><lb/> <p>8. Die modernen Staten er-<lb/> kennen in dem <hi rendition="#g">Völkerrecht</hi></p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [63/0081]
Sechstes Cap. Entwicklungsgesch. der Statsidee. III. Die moderne Statsidee.
Antiker Stat.
4. Die antike Statsgewalt
hat einen absoluten Cha-
rakter.
5. Die öffentlichen Gewalten
werden unmittelbar von
den dazu Berechtigten aus-
geübt. In der antiken Re-
publik erscheint die Bürger-
schaft in groszen Volksver-
sammlungen (Ekklesien, Co-
mitien) und beschlieszt hier
selber über wichtige Stats-
angelegenheiten.
6. Die hellenischen Staten
sind wesentlich Städtesta-
ten, Politien. Aus einem
Städtestat hat sich Rom zum
Weltstat erweitert.
7. In dem antiken State
werden zwar die öffentli-
chen Thätigkeiten je
nach ihrer Art und Richtung
unterschieden. Aber gewöhn-
lich üben dieselben Ver-
sammlungen und Magistrate
verschiedenartige Functionen
aus, Gesetzgebung und Re-
gierung, Imperium und Juris-
dictio.
8. Der antike Stat fühlt sich
auch nach Auszen nur durch
Moderner Stat.
4. Die moderne Statsgewalt
ist verfassungsmäszig be-
schränkt.
5. Der moderne Stat ist
vorzugsweise Repräsenta-
tivstat. An die Stelle der
massenhaften Volksversamm-
lung tritt der gewählte Aus-
schusz der Bürger als Volks-
vertretung. Die heutigen
Repräsentativkörper sind be-
fähigter als die antiken Volks-
versammlungen, die Gesetze
zu prüfen, Beschlüsse zu er-
wägen und Controle zu üben.
6. Die modernen Staten sind
wesentlich Volksstaten. Die
Stadt ist nur eine Gemeinde
in dem State, nicht der Kern
des States.
7. In dem modernen State
werden für die verschiede-
nen Thätigkeiten auch
verschiedene Organe ge-
schaffen und so die frühere
nur gegenständliche Unter-
scheidung der Gewalten zu
persönlicher Sonderung
der Functionen fortgebildet.
8. Die modernen Staten er-
kennen in dem Völkerrecht
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