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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Eilftes Capitel. Ende des Statsdienstes.
Statsoberhaupte ausgeht, jedenfalls nicht ohne Gutheiszung
und Befehl des Statsoberhauptes die Entfernung ausge-
sprochen werde.

Eine blosz willkürliche Entfernung nach Gutdünken der
Regierung ohne Motive und ohne dem Beamten die Gelegen-
heit zu verschaffen seine Interessen zu wahren, wird zwar
noch in manchen neuern Staten geübt, widerspricht aber den
Erfordernissen eines wohlgeordneten Beamtenwesens.

5. Eine blosz vorübergehende Einstellung, Sus-
pension
des Beamten kann zur Strafe verhängt oder nur
als einstweilige Maszregel durch ein öffentliches Bedürf-
nisz gerechtfertigt werden. In jenem Falle kann diese Strafe
in Folge des Strafverfahrens durch das Gericht oder in Folge
des Disciplinarverfahrens durch die competente Oberaufsichts-
behörde ausgesprochen werden. Sie hemmt die amtliche Wirk-
samkeit des Beamten, und zieht gewöhnlich auch den Verlust
der Besoldung für die Zwischenzeit oder wenigstens eines
Theils der Besoldung nach sich.

Als provisorische Maszregel kann dieselbe schon durch
das Gesetz zum Voraus für gewisse Fälle angeordnet sein,
z. B. als Folge der Versetzung in den Anklagezustand wegen
eines Verbrechens. Sie kann aber auch aus andern Gründen
im einzelnen Falle durch die Oberaufsicht getroffen werden,
namentlich auch da, wo das Institut der Quiescirung nicht
anerkannt ist, um einen verhaszt gewordenen Beamten einst-
weilen der gegen ihn erregten Leidenschaft zu entziehen.
Wo dieselbe nicht als Strafe zu betrachten ist, da dürfen die
privatrechtlichen Ansprüche des Beamten demselben auch nicht
entzogen werden. Freilich folgt daraus nicht, dasz er das
Recht auf vollen Gehalt beibehalte, denn nur ein Theil des-
selben hat einen privatrechtlichen Grund, wohl aber, dasz
das Recht auf den Standesgehalt ihm unversehrt bleibe. Auch
wenn er während der Untersuchung wegen eines Verbrechens
suspendirt worden ist, dauert vorläufig dieser Anspruch fort,

Eilftes Capitel. Ende des Statsdienstes.
Statsoberhaupte ausgeht, jedenfalls nicht ohne Gutheiszung
und Befehl des Statsoberhauptes die Entfernung ausge-
sprochen werde.

Eine blosz willkürliche Entfernung nach Gutdünken der
Regierung ohne Motive und ohne dem Beamten die Gelegen-
heit zu verschaffen seine Interessen zu wahren, wird zwar
noch in manchen neuern Staten geübt, widerspricht aber den
Erfordernissen eines wohlgeordneten Beamtenwesens.

5. Eine blosz vorübergehende Einstellung, Sus-
pension
des Beamten kann zur Strafe verhängt oder nur
als einstweilige Maszregel durch ein öffentliches Bedürf-
nisz gerechtfertigt werden. In jenem Falle kann diese Strafe
in Folge des Strafverfahrens durch das Gericht oder in Folge
des Disciplinarverfahrens durch die competente Oberaufsichts-
behörde ausgesprochen werden. Sie hemmt die amtliche Wirk-
samkeit des Beamten, und zieht gewöhnlich auch den Verlust
der Besoldung für die Zwischenzeit oder wenigstens eines
Theils der Besoldung nach sich.

Als provisorische Maszregel kann dieselbe schon durch
das Gesetz zum Voraus für gewisse Fälle angeordnet sein,
z. B. als Folge der Versetzung in den Anklagezustand wegen
eines Verbrechens. Sie kann aber auch aus andern Gründen
im einzelnen Falle durch die Oberaufsicht getroffen werden,
namentlich auch da, wo das Institut der Quiescirung nicht
anerkannt ist, um einen verhaszt gewordenen Beamten einst-
weilen der gegen ihn erregten Leidenschaft zu entziehen.
Wo dieselbe nicht als Strafe zu betrachten ist, da dürfen die
privatrechtlichen Ansprüche des Beamten demselben auch nicht
entzogen werden. Freilich folgt daraus nicht, dasz er das
Recht auf vollen Gehalt beibehalte, denn nur ein Theil des-
selben hat einen privatrechtlichen Grund, wohl aber, dasz
das Recht auf den Standesgehalt ihm unversehrt bleibe. Auch
wenn er während der Untersuchung wegen eines Verbrechens
suspendirt worden ist, dauert vorläufig dieser Anspruch fort,

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[635/0653] Eilftes Capitel. Ende des Statsdienstes. Statsoberhaupte ausgeht, jedenfalls nicht ohne Gutheiszung und Befehl des Statsoberhauptes die Entfernung ausge- sprochen werde. Eine blosz willkürliche Entfernung nach Gutdünken der Regierung ohne Motive und ohne dem Beamten die Gelegen- heit zu verschaffen seine Interessen zu wahren, wird zwar noch in manchen neuern Staten geübt, widerspricht aber den Erfordernissen eines wohlgeordneten Beamtenwesens. 5. Eine blosz vorübergehende Einstellung, Sus- pension des Beamten kann zur Strafe verhängt oder nur als einstweilige Maszregel durch ein öffentliches Bedürf- nisz gerechtfertigt werden. In jenem Falle kann diese Strafe in Folge des Strafverfahrens durch das Gericht oder in Folge des Disciplinarverfahrens durch die competente Oberaufsichts- behörde ausgesprochen werden. Sie hemmt die amtliche Wirk- samkeit des Beamten, und zieht gewöhnlich auch den Verlust der Besoldung für die Zwischenzeit oder wenigstens eines Theils der Besoldung nach sich. Als provisorische Maszregel kann dieselbe schon durch das Gesetz zum Voraus für gewisse Fälle angeordnet sein, z. B. als Folge der Versetzung in den Anklagezustand wegen eines Verbrechens. Sie kann aber auch aus andern Gründen im einzelnen Falle durch die Oberaufsicht getroffen werden, namentlich auch da, wo das Institut der Quiescirung nicht anerkannt ist, um einen verhaszt gewordenen Beamten einst- weilen der gegen ihn erregten Leidenschaft zu entziehen. Wo dieselbe nicht als Strafe zu betrachten ist, da dürfen die privatrechtlichen Ansprüche des Beamten demselben auch nicht entzogen werden. Freilich folgt daraus nicht, dasz er das Recht auf vollen Gehalt beibehalte, denn nur ein Theil des- selben hat einen privatrechtlichen Grund, wohl aber, dasz das Recht auf den Standesgehalt ihm unversehrt bleibe. Auch wenn er während der Untersuchung wegen eines Verbrechens suspendirt worden ist, dauert vorläufig dieser Anspruch fort,

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 635. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/653>, abgerufen am 22.11.2024.