Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

Bild:
<< vorherige Seite

Sechstes Buch. Die Statsformen.
Bundesrath, ohne den kein Reichsgesetz zu Stande kommt,
die Selbständigkeit der Landesregierungen wahrt, dafür ge-
sorgt, dasz Conflicte unterbleiben oder bald erledigt werden.

Gewöhnlich wird der Bereich des Gesammtstates vorzugs-
weise die äuszeren Angelegenheiten in der Regel, und nur
gewisse gemeinsame innere Dinge als Ausnahme umfassen,
und umgekehrt die Selbständigkeit der Einzelnstaten sich in
der Regel in der innern Verwaltung, ausnahmsweise in
den auswärtigen Verhältnissen bewähren.



Sechstes Buch. Die Statsformen.
Bundesrath, ohne den kein Reichsgesetz zu Stande kommt,
die Selbständigkeit der Landesregierungen wahrt, dafür ge-
sorgt, dasz Conflicte unterbleiben oder bald erledigt werden.

Gewöhnlich wird der Bereich des Gesammtstates vorzugs-
weise die äuszeren Angelegenheiten in der Regel, und nur
gewisse gemeinsame innere Dinge als Ausnahme umfassen,
und umgekehrt die Selbständigkeit der Einzelnstaten sich in
der Regel in der innern Verwaltung, ausnahmsweise in
den auswärtigen Verhältnissen bewähren.



<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0578" n="560"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
Bundesrath, ohne den kein Reichsgesetz zu Stande kommt,<lb/>
die Selbständigkeit der Landesregierungen wahrt, dafür ge-<lb/>
sorgt, dasz Conflicte unterbleiben oder bald erledigt werden.</p><lb/>
          <p>Gewöhnlich wird der Bereich des Gesammtstates vorzugs-<lb/>
weise die <hi rendition="#g">äuszeren</hi> Angelegenheiten in der Regel, und nur<lb/>
gewisse gemeinsame innere Dinge als Ausnahme umfassen,<lb/>
und umgekehrt die Selbständigkeit der Einzelnstaten sich in<lb/>
der Regel in der <hi rendition="#g">innern Verwaltung</hi>, ausnahmsweise in<lb/>
den auswärtigen Verhältnissen bewähren.</p>
        </div>
      </div><lb/>
      <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
    </body>
  </text>
</TEI>
[560/0578] Sechstes Buch. Die Statsformen. Bundesrath, ohne den kein Reichsgesetz zu Stande kommt, die Selbständigkeit der Landesregierungen wahrt, dafür ge- sorgt, dasz Conflicte unterbleiben oder bald erledigt werden. Gewöhnlich wird der Bereich des Gesammtstates vorzugs- weise die äuszeren Angelegenheiten in der Regel, und nur gewisse gemeinsame innere Dinge als Ausnahme umfassen, und umgekehrt die Selbständigkeit der Einzelnstaten sich in der Regel in der innern Verwaltung, ausnahmsweise in den auswärtigen Verhältnissen bewähren.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/578
Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 560. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/578>, abgerufen am 22.11.2024.