nach der Erklärung der Diplome ihre Ausgleichung finden mit "dem geschichtlichen Rechtsbewusztsein ihrer verschiede- nen Königreiche und Länder." Die "historischen Völkerindi- viduen" sollten ihre Landtage haben mit beschränkter Auto- nomie und hinwieder in dem gemeinsamen Reichstag zusammenwirken bei der Gesetzgebung des Reichs und der Controle der Reichsregierung. Die Verfassung selbst unter- schied hinwieder einen Weitern Reichstag für die Ge- sammtmonarchie und einen Engern Reichstag, vorzüglich für die westlichen Länder. Indessen auch diese Verfassung gelangte nur zu einem Versuche des Lebens, nicht zu wirk- lichem Leben, da sich die Ungarn weigerten, den Reichstag zu beschicken.
Wiederum wurde die Wirksamkeit des Reichstages am 20. Sept. 1865 durch eine einseitige kaiserliche Erklärung sistirt und von neuem die Reichsregierung ohne Controle des Reichstages geführt. Erst das neue Kriegsunglück des Stats brachte im Jahre 1866 wieder einen Umschwung zu Stande. Nach der Niederlage von Königsgrätz und dem Frieden mit Preuszen von Prag wurde ernstlicher wie bisher von der kai- serlichen Regierung mit den Ungarn unterhandelt, die nicht gesonnen waren, ihre alt-hergebrachten verfassungsmäszigen Rechte aufzugeben und gegen eine octroyirte Verfassung des Kaiserthums auszutauschen. Erst als ihnen die Rechtscon- tinuität nicht blosz der ungarischen Verfassung, sondern ebenso der ungarischen Gesetze von 1848 und die fortdauernde Selbständigkeit des Königreiches wieder zugestanden ward, mit Kraftloserklärung aller inzwischen versuchten Eingriffe, lieszen sie sich herbei, ihren Frieden mit der Krone zu machen. Damit aber war wieder der Dualismus des Reichs hergestellt. Dem ungarischen Reichstage und Ministerium trat nun wieder ein österreichischer Reichstag und ein österreichisches Mini- sterium für die Länder dieszseits der Leitha an die Seite. Eine Reihe neuer Verfassungsgesetze von 1867 ordnete die
Sechstes Buch. Die Statsformen.
nach der Erklärung der Diplome ihre Ausgleichung finden mit „dem geschichtlichen Rechtsbewusztsein ihrer verschiede- nen Königreiche und Länder.“ Die „historischen Völkerindi- viduen“ sollten ihre Landtage haben mit beschränkter Auto- nomie und hinwieder in dem gemeinsamen Reichstag zusammenwirken bei der Gesetzgebung des Reichs und der Controle der Reichsregierung. Die Verfassung selbst unter- schied hinwieder einen Weitern Reichstag für die Ge- sammtmonarchie und einen Engern Reichstag, vorzüglich für die westlichen Länder. Indessen auch diese Verfassung gelangte nur zu einem Versuche des Lebens, nicht zu wirk- lichem Leben, da sich die Ungarn weigerten, den Reichstag zu beschicken.
Wiederum wurde die Wirksamkeit des Reichstages am 20. Sept. 1865 durch eine einseitige kaiserliche Erklärung sistirt und von neuem die Reichsregierung ohne Controle des Reichstages geführt. Erst das neue Kriegsunglück des Stats brachte im Jahre 1866 wieder einen Umschwung zu Stande. Nach der Niederlage von Königsgrätz und dem Frieden mit Preuszen von Prag wurde ernstlicher wie bisher von der kai- serlichen Regierung mit den Ungarn unterhandelt, die nicht gesonnen waren, ihre alt-hergebrachten verfassungsmäszigen Rechte aufzugeben und gegen eine octroyirte Verfassung des Kaiserthums auszutauschen. Erst als ihnen die Rechtscon- tinuität nicht blosz der ungarischen Verfassung, sondern ebenso der ungarischen Gesetze von 1848 und die fortdauernde Selbständigkeit des Königreiches wieder zugestanden ward, mit Kraftloserklärung aller inzwischen versuchten Eingriffe, lieszen sie sich herbei, ihren Frieden mit der Krone zu machen. Damit aber war wieder der Dualismus des Reichs hergestellt. Dem ungarischen Reichstage und Ministerium trat nun wieder ein österreichischer Reichstag und ein österreichisches Mini- sterium für die Länder dieszseits der Leitha an die Seite. Eine Reihe neuer Verfassungsgesetze von 1867 ordnete die
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Sechstes Buch. Die Statsformen.
nach der Erklärung der Diplome ihre Ausgleichung finden
mit „dem geschichtlichen Rechtsbewusztsein ihrer verschiede-
nen Königreiche und Länder.“ Die „historischen Völkerindi-
viduen“ sollten ihre Landtage haben mit beschränkter Auto-
nomie und hinwieder in dem gemeinsamen Reichstag
zusammenwirken bei der Gesetzgebung des Reichs und der
Controle der Reichsregierung. Die Verfassung selbst unter-
schied hinwieder einen Weitern Reichstag für die Ge-
sammtmonarchie und einen Engern Reichstag, vorzüglich
für die westlichen Länder. Indessen auch diese Verfassung
gelangte nur zu einem Versuche des Lebens, nicht zu wirk-
lichem Leben, da sich die Ungarn weigerten, den Reichstag
zu beschicken.
Wiederum wurde die Wirksamkeit des Reichstages am
20. Sept. 1865 durch eine einseitige kaiserliche Erklärung
sistirt und von neuem die Reichsregierung ohne Controle des
Reichstages geführt. Erst das neue Kriegsunglück des Stats
brachte im Jahre 1866 wieder einen Umschwung zu Stande.
Nach der Niederlage von Königsgrätz und dem Frieden mit
Preuszen von Prag wurde ernstlicher wie bisher von der kai-
serlichen Regierung mit den Ungarn unterhandelt, die nicht
gesonnen waren, ihre alt-hergebrachten verfassungsmäszigen
Rechte aufzugeben und gegen eine octroyirte Verfassung des
Kaiserthums auszutauschen. Erst als ihnen die Rechtscon-
tinuität nicht blosz der ungarischen Verfassung, sondern
ebenso der ungarischen Gesetze von 1848 und die fortdauernde
Selbständigkeit des Königreiches wieder zugestanden ward,
mit Kraftloserklärung aller inzwischen versuchten Eingriffe,
lieszen sie sich herbei, ihren Frieden mit der Krone zu machen.
Damit aber war wieder der Dualismus des Reichs hergestellt.
Dem ungarischen Reichstage und Ministerium trat nun wieder
ein österreichischer Reichstag und ein österreichisches Mini-
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Eine Reihe neuer Verfassungsgesetze von 1867 ordnete die
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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 480. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/498>, abgerufen am 28.11.2024.
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