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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc.
des Lords Bentinck, eines englischen Statsmannes -- war
ganz nach englischem Muster gewissermaszen zugeschnitten,
so jedoch, dasz die Erinnerung an die alten aristokratischen
Stände aus der Normannenzeit benutzt wurde und dass die
neueren Theorien von der Trennung der Gewalten in ausge-
dehnterem Masse als in England Anerkennung fanden. Die
gesetzgebende Gewalt wurde zunächst dem Parlamente zu-
geschrieben, unter diesem aber nicht mehr, wie in dem eng-
lischen Statsrechte, König, Ober- und Unterhaus in ihrer
Vereinigung, sondern nur die beiden Kammern verstanden.
Von diesem Begriffe aus ist es denn freilich auffallend, dasz
die Beschlüsse des Parlaments der "Bestätigung des Königs,"
als einer auszer ihm stehenden Gewalt bedürfen. 13 Die
Pairskammer besteht aus den Baronen und den Prälaten
Siciliens. Die weltlichen Pairs haben ein erbliches Recht auf
die Pairie. Der König kann aber neue Pairs aus den Edel-
leuten ernennen, welche ein reines Einkommen von 6000 Unzen
genieszen. Das Unterhaus besteht aus gewählten Volksver-
tretern. Stimmrecht und Wählbarkeit erfordern einen nicht
hohen Census.

Die vollziehende Gewalt wird dem Könige zuge-
schrieben, seine Minister und geheimen Räthe aber dem Par-
lamente für die Ausübung dieser Gewalt verantwortlich erklärt.
In allen wichtigen Angelegenheiten ist der König verpflichtet,
das Gutachten seines geheimen Rathes einzuholen; in manchen
Fällen, z. B. wenn er Truppen nach Sicilien bringen oder
Ausländern Militärstellen geben, oder neue Aemter errichten,
oder für den Stat geleistete Dienste Pensionen bewilligen will,
bedarf er sogar der Zustimmung des Parlaments.

Die richterliche Gewalt wird zwar "im Namen des
Königs verwaltet," aber das Recht "einzig und allein den
vom Gesetze bestimmten Beamten" zugesprochen. Den ein-

13 Artikel 1, 2 und 14. Die Verfassung ist in deutscher Uebersetzung
abgedruckt in dem Portfolio von 1848.

Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc.
des Lords Bentinck, eines englischen Statsmannes — war
ganz nach englischem Muster gewissermaszen zugeschnitten,
so jedoch, dasz die Erinnerung an die alten aristokratischen
Stände aus der Normannenzeit benutzt wurde und dass die
neueren Theorien von der Trennung der Gewalten in ausge-
dehnterem Masse als in England Anerkennung fanden. Die
gesetzgebende Gewalt wurde zunächst dem Parlamente zu-
geschrieben, unter diesem aber nicht mehr, wie in dem eng-
lischen Statsrechte, König, Ober- und Unterhaus in ihrer
Vereinigung, sondern nur die beiden Kammern verstanden.
Von diesem Begriffe aus ist es denn freilich auffallend, dasz
die Beschlüsse des Parlaments der „Bestätigung des Königs,“
als einer auszer ihm stehenden Gewalt bedürfen. 13 Die
Pairskammer besteht aus den Baronen und den Prälaten
Siciliens. Die weltlichen Pairs haben ein erbliches Recht auf
die Pairie. Der König kann aber neue Pairs aus den Edel-
leuten ernennen, welche ein reines Einkommen von 6000 Unzen
genieszen. Das Unterhaus besteht aus gewählten Volksver-
tretern. Stimmrecht und Wählbarkeit erfordern einen nicht
hohen Census.

Die vollziehende Gewalt wird dem Könige zuge-
schrieben, seine Minister und geheimen Räthe aber dem Par-
lamente für die Ausübung dieser Gewalt verantwortlich erklärt.
In allen wichtigen Angelegenheiten ist der König verpflichtet,
das Gutachten seines geheimen Rathes einzuholen; in manchen
Fällen, z. B. wenn er Truppen nach Sicilien bringen oder
Ausländern Militärstellen geben, oder neue Aemter errichten,
oder für den Stat geleistete Dienste Pensionen bewilligen will,
bedarf er sogar der Zustimmung des Parlaments.

Die richterliche Gewalt wird zwar „im Namen des
Königs verwaltet,“ aber das Recht „einzig und allein den
vom Gesetze bestimmten Beamten“ zugesprochen. Den ein-

13 Artikel 1, 2 und 14. Die Verfassung ist in deutscher Uebersetzung
abgedruckt in dem Portfolio von 1848.
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[461/0479] Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc. des Lords Bentinck, eines englischen Statsmannes — war ganz nach englischem Muster gewissermaszen zugeschnitten, so jedoch, dasz die Erinnerung an die alten aristokratischen Stände aus der Normannenzeit benutzt wurde und dass die neueren Theorien von der Trennung der Gewalten in ausge- dehnterem Masse als in England Anerkennung fanden. Die gesetzgebende Gewalt wurde zunächst dem Parlamente zu- geschrieben, unter diesem aber nicht mehr, wie in dem eng- lischen Statsrechte, König, Ober- und Unterhaus in ihrer Vereinigung, sondern nur die beiden Kammern verstanden. Von diesem Begriffe aus ist es denn freilich auffallend, dasz die Beschlüsse des Parlaments der „Bestätigung des Königs,“ als einer auszer ihm stehenden Gewalt bedürfen. 13 Die Pairskammer besteht aus den Baronen und den Prälaten Siciliens. Die weltlichen Pairs haben ein erbliches Recht auf die Pairie. Der König kann aber neue Pairs aus den Edel- leuten ernennen, welche ein reines Einkommen von 6000 Unzen genieszen. Das Unterhaus besteht aus gewählten Volksver- tretern. Stimmrecht und Wählbarkeit erfordern einen nicht hohen Census. Die vollziehende Gewalt wird dem Könige zuge- schrieben, seine Minister und geheimen Räthe aber dem Par- lamente für die Ausübung dieser Gewalt verantwortlich erklärt. In allen wichtigen Angelegenheiten ist der König verpflichtet, das Gutachten seines geheimen Rathes einzuholen; in manchen Fällen, z. B. wenn er Truppen nach Sicilien bringen oder Ausländern Militärstellen geben, oder neue Aemter errichten, oder für den Stat geleistete Dienste Pensionen bewilligen will, bedarf er sogar der Zustimmung des Parlaments. Die richterliche Gewalt wird zwar „im Namen des Königs verwaltet,“ aber das Recht „einzig und allein den vom Gesetze bestimmten Beamten“ zugesprochen. Den ein- 13 Artikel 1, 2 und 14. Die Verfassung ist in deutscher Uebersetzung abgedruckt in dem Portfolio von 1848.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 461. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/479>, abgerufen am 24.11.2024.