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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung
etc.

Die constitutionelle Monarchie nimmt gewissermaszen alle
andern Statsformen in sich auf
. Sie gewährt die gröszte
Mannichfaltigkeit, ohne die Harmonie und Einheit des Ganzen
zu opfern. Sie gibt der Aristokratie freien Raum zur
Uebung ihrer Kräfte und zur Aeuszerung ihrer Gesinnung auf
nationalem Felde. Sie legt auch der demokratischen
Richtung des Volkslebens keine Fesseln an, sondern verstattet
ihr freie Bewegung. Ja selbst ein ideokratisches Element
findet sich in ihr anerkannt in der Verehrung der Gesetze.
Alle diese verschiedenen Richtungen sind aber durch die
Monarchie, als das lebendige Haupt der gesammten Stats-
ordnung, in dem rechten Verhältnisz gehalten und zur Ein-
heit verbunden.

Auch die englische constitutionelle Monarchie der neuern
Zeit hat übrigens ihre Entwicklungsstufen. Schon der Zeit
des Königs Wilhelm von Oranien gehören folgende Haupt-
momente an:

1) Die principielle Verwerfung des absoluten König-
thums als einer verfassungswidrigen Anmaszung, welche nicht
zu dulden und gegen welche der Widerstand berechtigt sei.

2) Die Anerkennung, dasz das königliche Recht ebenso
ein menschliches und durch die verfassungsmäszige
Ordnung begrenztes Recht 3 sei, wie das Recht der
Lords und
der Gemeinen im Parlament und wie die gesetzlichen Frei-
heiten
der einzelnen Engländer, im Gegensatz zu den my-
stischen Vorstellungen der orthodoxen Theologen, welche in
dem Königsrechte etwas specifisch göttliches verehrten, die
man -- abgesehen von ihrer religiösen Rechtfertigung -- nicht
mehr als Statsprincip gelten liesz.


3 Akte vom Jahre 1701: "Da
die Gesetze von England das Geburts-
recht des englischen Volkes sind und alle Könige und Königinnen, welche
den Thron dieses Reiches besteigen werden, die Regierung dieses Reiches
in Uebereinstimmung mit den genannten Gesetzen zu verwalten verpflichtet
sind und alle ihre Beamten und Minister ihnen denselben Gesetzen ge-
mäsz zu dienen schuldig sind, so u. s. f."
Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung
etc.

Die constitutionelle Monarchie nimmt gewissermaszen alle
andern Statsformen in sich auf
. Sie gewährt die gröszte
Mannichfaltigkeit, ohne die Harmonie und Einheit des Ganzen
zu opfern. Sie gibt der Aristokratie freien Raum zur
Uebung ihrer Kräfte und zur Aeuszerung ihrer Gesinnung auf
nationalem Felde. Sie legt auch der demokratischen
Richtung des Volkslebens keine Fesseln an, sondern verstattet
ihr freie Bewegung. Ja selbst ein ideokratisches Element
findet sich in ihr anerkannt in der Verehrung der Gesetze.
Alle diese verschiedenen Richtungen sind aber durch die
Monarchie, als das lebendige Haupt der gesammten Stats-
ordnung, in dem rechten Verhältnisz gehalten und zur Ein-
heit verbunden.

Auch die englische constitutionelle Monarchie der neuern
Zeit hat übrigens ihre Entwicklungsstufen. Schon der Zeit
des Königs Wilhelm von Oranien gehören folgende Haupt-
momente an:

1) Die principielle Verwerfung des absoluten König-
thums als einer verfassungswidrigen Anmaszung, welche nicht
zu dulden und gegen welche der Widerstand berechtigt sei.

2) Die Anerkennung, dasz das königliche Recht ebenso
ein menschliches und durch die verfassungsmäszige
Ordnung begrenztes Recht 3 sei, wie das Recht der
Lords und
der Gemeinen im Parlament und wie die gesetzlichen Frei-
heiten
der einzelnen Engländer, im Gegensatz zu den my-
stischen Vorstellungen der orthodoxen Theologen, welche in
dem Königsrechte etwas specifisch göttliches verehrten, die
man — abgesehen von ihrer religiösen Rechtfertigung — nicht
mehr als Statsprincip gelten liesz.


3 Akte vom Jahre 1701: „Da
die Gesetze von England das Geburts-
recht des englischen Volkes sind und alle Könige und Königinnen, welche
den Thron dieses Reiches besteigen werden, die Regierung dieses Reiches
in Uebereinstimmung mit den genannten Gesetzen zu verwalten verpflichtet
sind und alle ihre Beamten und Minister ihnen denselben Gesetzen ge-
mäsz zu dienen schuldig sind, so u. s. f.“
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[451/0469] Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc. Die constitutionelle Monarchie nimmt gewissermaszen alle andern Statsformen in sich auf. Sie gewährt die gröszte Mannichfaltigkeit, ohne die Harmonie und Einheit des Ganzen zu opfern. Sie gibt der Aristokratie freien Raum zur Uebung ihrer Kräfte und zur Aeuszerung ihrer Gesinnung auf nationalem Felde. Sie legt auch der demokratischen Richtung des Volkslebens keine Fesseln an, sondern verstattet ihr freie Bewegung. Ja selbst ein ideokratisches Element findet sich in ihr anerkannt in der Verehrung der Gesetze. Alle diese verschiedenen Richtungen sind aber durch die Monarchie, als das lebendige Haupt der gesammten Stats- ordnung, in dem rechten Verhältnisz gehalten und zur Ein- heit verbunden. Auch die englische constitutionelle Monarchie der neuern Zeit hat übrigens ihre Entwicklungsstufen. Schon der Zeit des Königs Wilhelm von Oranien gehören folgende Haupt- momente an: 1) Die principielle Verwerfung des absoluten König- thums als einer verfassungswidrigen Anmaszung, welche nicht zu dulden und gegen welche der Widerstand berechtigt sei. 2) Die Anerkennung, dasz das königliche Recht ebenso ein menschliches und durch die verfassungsmäszige Ordnung begrenztes Recht 3 sei, wie das Recht der Lords und der Gemeinen im Parlament und wie die gesetzlichen Frei- heiten der einzelnen Engländer, im Gegensatz zu den my- stischen Vorstellungen der orthodoxen Theologen, welche in dem Königsrechte etwas specifisch göttliches verehrten, die man — abgesehen von ihrer religiösen Rechtfertigung — nicht mehr als Statsprincip gelten liesz. 3 Akte vom Jahre 1701: „Da die Gesetze von England das Geburts- recht des englischen Volkes sind und alle Könige und Königinnen, welche den Thron dieses Reiches besteigen werden, die Regierung dieses Reiches in Uebereinstimmung mit den genannten Gesetzen zu verwalten verpflichtet sind und alle ihre Beamten und Minister ihnen denselben Gesetzen ge- mäsz zu dienen schuldig sind, so u. s. f.“

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 451. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/469>, abgerufen am 24.11.2024.