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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Sechstes Buch. Die Statsformen.
von Beispielen, in welchen nicht blosz Dictatoren, deren vollere
Macht eben die alte ungeschmälerte königliche war, sondern
auch Consuln trotz der Bitten oft des ganzen Heeres ange-
sehene Kriegsobersten hinrichten, oder in ganzen Heeresab-
theilungen je den zehnten Mann enthaupten lieszen. 8

Die übrigen Statsämter und priesterlichen Würden
leiten groszentheils ihr Dasein und ihre Befugnisse von dem
Könige ab. Der tribunus Celerum als Anführer der Reiterei,
der praefectus urbi, welcher in der Stadt als Stellvertreter
der Könige waltet, werden von ihm ernannt. Die Augurn,
die Pontifices haben ihre Wissenschaft der Weissagung und
des heiligen Rechts von dem Könige empfangen. 9

In dem Imperium liegt endlich als innerster Kern des-
selben eine mächtige Regierungsgewalt, welche überall, wo
das Bedürfnisz des States und die Umstände es im einzelnen
Falle verlangen, ein- und durchgreift, und im Interesse der
öffentlichen Wohlfahrt das Nöthige gebietet und anordnet.
Diese Gewalt -- bei den hellenischen Königen nur in sehr
geringem Umfange, bei den germanischen fast gar nicht be-
kannt -- nimmt in dem römischen Statsrechte von Anfang
an eine wichtige Stellung ein, und wie die Römer in ihrer
Familie und als Eigenthümer die absolute Herrschaft lieben,
so ist auch ihr statliches Imperium absolut. Ihre Könige sind
daher nicht blosz Richter im Frieden, sie sind, wie schon
der Name zeigt, ganz vorzugsweise Regenten.

Nur so erklärt sich, wie die ganze Politik des römischen
States in der königlichen Periode von dem individuellen Willen
und der Thatkraft der Könige bestimmt, wie alle Einrich-
tungen auf die Könige zurückgeführt werden. Nur von da
aus wird es verständlich, wie schon zu dieser Zeit riesenhafte
und gemeinnützliche Bauwerke in Rom von den Königen an-
geordnet und durchgeführt werden. Sie haben die Sorge für

8 Livius II. 59. VIII. 7. IX. 16. Brisson de formul. p. 455 ff.
9 Rubino a. a. O. 114 und 298.

Sechstes Buch. Die Statsformen.
von Beispielen, in welchen nicht blosz Dictatoren, deren vollere
Macht eben die alte ungeschmälerte königliche war, sondern
auch Consuln trotz der Bitten oft des ganzen Heeres ange-
sehene Kriegsobersten hinrichten, oder in ganzen Heeresab-
theilungen je den zehnten Mann enthaupten lieszen. 8

Die übrigen Statsämter und priesterlichen Würden
leiten groszentheils ihr Dasein und ihre Befugnisse von dem
Könige ab. Der tribunus Celerum als Anführer der Reiterei,
der praefectus urbi, welcher in der Stadt als Stellvertreter
der Könige waltet, werden von ihm ernannt. Die Augurn,
die Pontifices haben ihre Wissenschaft der Weissagung und
des heiligen Rechts von dem Könige empfangen. 9

In dem Imperium liegt endlich als innerster Kern des-
selben eine mächtige Regierungsgewalt, welche überall, wo
das Bedürfnisz des States und die Umstände es im einzelnen
Falle verlangen, ein- und durchgreift, und im Interesse der
öffentlichen Wohlfahrt das Nöthige gebietet und anordnet.
Diese Gewalt — bei den hellenischen Königen nur in sehr
geringem Umfange, bei den germanischen fast gar nicht be-
kannt — nimmt in dem römischen Statsrechte von Anfang
an eine wichtige Stellung ein, und wie die Römer in ihrer
Familie und als Eigenthümer die absolute Herrschaft lieben,
so ist auch ihr statliches Imperium absolut. Ihre Könige sind
daher nicht blosz Richter im Frieden, sie sind, wie schon
der Name zeigt, ganz vorzugsweise Regenten.

Nur so erklärt sich, wie die ganze Politik des römischen
States in der königlichen Periode von dem individuellen Willen
und der Thatkraft der Könige bestimmt, wie alle Einrich-
tungen auf die Könige zurückgeführt werden. Nur von da
aus wird es verständlich, wie schon zu dieser Zeit riesenhafte
und gemeinnützliche Bauwerke in Rom von den Königen an-
geordnet und durchgeführt werden. Sie haben die Sorge für

8 Livius II. 59. VIII. 7. IX. 16. Brisson de formul. p. 455 ff.
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[414/0432] Sechstes Buch. Die Statsformen. von Beispielen, in welchen nicht blosz Dictatoren, deren vollere Macht eben die alte ungeschmälerte königliche war, sondern auch Consuln trotz der Bitten oft des ganzen Heeres ange- sehene Kriegsobersten hinrichten, oder in ganzen Heeresab- theilungen je den zehnten Mann enthaupten lieszen. 8 Die übrigen Statsämter und priesterlichen Würden leiten groszentheils ihr Dasein und ihre Befugnisse von dem Könige ab. Der tribunus Celerum als Anführer der Reiterei, der praefectus urbi, welcher in der Stadt als Stellvertreter der Könige waltet, werden von ihm ernannt. Die Augurn, die Pontifices haben ihre Wissenschaft der Weissagung und des heiligen Rechts von dem Könige empfangen. 9 In dem Imperium liegt endlich als innerster Kern des- selben eine mächtige Regierungsgewalt, welche überall, wo das Bedürfnisz des States und die Umstände es im einzelnen Falle verlangen, ein- und durchgreift, und im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt das Nöthige gebietet und anordnet. Diese Gewalt — bei den hellenischen Königen nur in sehr geringem Umfange, bei den germanischen fast gar nicht be- kannt — nimmt in dem römischen Statsrechte von Anfang an eine wichtige Stellung ein, und wie die Römer in ihrer Familie und als Eigenthümer die absolute Herrschaft lieben, so ist auch ihr statliches Imperium absolut. Ihre Könige sind daher nicht blosz Richter im Frieden, sie sind, wie schon der Name zeigt, ganz vorzugsweise Regenten. Nur so erklärt sich, wie die ganze Politik des römischen States in der königlichen Periode von dem individuellen Willen und der Thatkraft der Könige bestimmt, wie alle Einrich- tungen auf die Könige zurückgeführt werden. Nur von da aus wird es verständlich, wie schon zu dieser Zeit riesenhafte und gemeinnützliche Bauwerke in Rom von den Königen an- geordnet und durchgeführt werden. Sie haben die Sorge für 8 Livius II. 59. VIII. 7. IX. 16. Brisson de formul. p. 455 ff. 9 Rubino a. a. O. 114 und 298.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 414. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/432>, abgerufen am 22.11.2024.