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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Sechstes Buch. Die Statsformen.
Recht verwalten und handhaben, thun es im Namen Jehovas,
"denn das Gericht ist Gottes." Daher sollen sie "keine Person
im Gericht ansehen, sondern den Kleinen hören wie den
Groszen, und sich vor Niemand scheuen." Ist ihnen aber eine
Sache zu schwer, so sollen sie sich an den Ort der Stiftshütte
wenden, und dort vernehmen, wie durch den Mund der Priester
Gott die Sache entscheidet. Den Spruch sollen sie erfüllen,
oder des Todes sterben. 10

Wie das Volk der strengen aber segensreichen Herrschaft
Jehovas unterthan ist, so ist auch der ganze Boden des ge-
lobten Landes in Jehovas Eigenthum. Unter die Familien
wird er nur zu Lehen vertheilt, nicht zu freiem verfügbarem
Eigenthum. Von allen Früchten des Bodens und von allen
Früchten der Thiere musz daher zur Anerkennung des gött-
lichen Obereigenthums der Zehnte an die Stiftshütte zum
Unterhalte der Priester gegeben werden. Jedes siebente Jahr
ist ein Feierjahr, auch für das Land, welches dann nicht be-
baut wird, wie der siebente Wochentag ein Ruhe- und Feier-
tag für den Menschen ist, und nach siebenmal sieben Jahren
in dem Jubeljahr wird die Vertheilung des Bodens wieder
neu bereinigt, so dasz verarmte Familien ihren Lehensboden
zurück erhalten, reich gewordene ihren Ueberflusz an Gütern
wieder herausgeben müssen. Unter den Juden selbst darf es
keine Leibeigenschaft geben; das Jubeljahr macht auch die frei,
die sich selber in die Knechtschaft eines andern begeben haben;
nur Fremde können zu Sclaven erkauft und besessen werden. 11

Als die Juden später einen König begehrten, "damit sie
auch seien wie alle andern Völker," willfahrte Jehova ihrer
Bitte durch den Mund des obersten Richter, des alten Samuel,
aber tröstete diesen mit den Worten: "Gehorche der Stimme
des Volks in allem, das sie zu dir gesagt haben; denn sie

10 V. Mose, 1, 17. und 17, 8 ff. Vgl. Duncker a. a. O. I. S. 780;
Bluntschli Altasiatische Gottes- und Weltideen, Nr. IV.
11 III. Mose, C. 25. V. Mose, C. 4 und 5.

Sechstes Buch. Die Statsformen.
Recht verwalten und handhaben, thun es im Namen Jehovas,
„denn das Gericht ist Gottes.“ Daher sollen sie „keine Person
im Gericht ansehen, sondern den Kleinen hören wie den
Groszen, und sich vor Niemand scheuen.“ Ist ihnen aber eine
Sache zu schwer, so sollen sie sich an den Ort der Stiftshütte
wenden, und dort vernehmen, wie durch den Mund der Priester
Gott die Sache entscheidet. Den Spruch sollen sie erfüllen,
oder des Todes sterben. 10

Wie das Volk der strengen aber segensreichen Herrschaft
Jehovas unterthan ist, so ist auch der ganze Boden des ge-
lobten Landes in Jehovas Eigenthum. Unter die Familien
wird er nur zu Lehen vertheilt, nicht zu freiem verfügbarem
Eigenthum. Von allen Früchten des Bodens und von allen
Früchten der Thiere musz daher zur Anerkennung des gött-
lichen Obereigenthums der Zehnte an die Stiftshütte zum
Unterhalte der Priester gegeben werden. Jedes siebente Jahr
ist ein Feierjahr, auch für das Land, welches dann nicht be-
baut wird, wie der siebente Wochentag ein Ruhe- und Feier-
tag für den Menschen ist, und nach siebenmal sieben Jahren
in dem Jubeljahr wird die Vertheilung des Bodens wieder
neu bereinigt, so dasz verarmte Familien ihren Lehensboden
zurück erhalten, reich gewordene ihren Ueberflusz an Gütern
wieder herausgeben müssen. Unter den Juden selbst darf es
keine Leibeigenschaft geben; das Jubeljahr macht auch die frei,
die sich selber in die Knechtschaft eines andern begeben haben;
nur Fremde können zu Sclaven erkauft und besessen werden. 11

Als die Juden später einen König begehrten, „damit sie
auch seien wie alle andern Völker,“ willfahrte Jehova ihrer
Bitte durch den Mund des obersten Richter, des alten Samuel,
aber tröstete diesen mit den Worten: „Gehorche der Stimme
des Volks in allem, das sie zu dir gesagt haben; denn sie

10 V. Mose, 1, 17. und 17, 8 ff. Vgl. Duncker a. a. O. I. S. 780;
Bluntschli Altasiatische Gottes- und Weltideen, Nr. IV.
11 III. Mose, C. 25. V. Mose, C. 4 und 5.
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[394/0412] Sechstes Buch. Die Statsformen. Recht verwalten und handhaben, thun es im Namen Jehovas, „denn das Gericht ist Gottes.“ Daher sollen sie „keine Person im Gericht ansehen, sondern den Kleinen hören wie den Groszen, und sich vor Niemand scheuen.“ Ist ihnen aber eine Sache zu schwer, so sollen sie sich an den Ort der Stiftshütte wenden, und dort vernehmen, wie durch den Mund der Priester Gott die Sache entscheidet. Den Spruch sollen sie erfüllen, oder des Todes sterben. 10 Wie das Volk der strengen aber segensreichen Herrschaft Jehovas unterthan ist, so ist auch der ganze Boden des ge- lobten Landes in Jehovas Eigenthum. Unter die Familien wird er nur zu Lehen vertheilt, nicht zu freiem verfügbarem Eigenthum. Von allen Früchten des Bodens und von allen Früchten der Thiere musz daher zur Anerkennung des gött- lichen Obereigenthums der Zehnte an die Stiftshütte zum Unterhalte der Priester gegeben werden. Jedes siebente Jahr ist ein Feierjahr, auch für das Land, welches dann nicht be- baut wird, wie der siebente Wochentag ein Ruhe- und Feier- tag für den Menschen ist, und nach siebenmal sieben Jahren in dem Jubeljahr wird die Vertheilung des Bodens wieder neu bereinigt, so dasz verarmte Familien ihren Lehensboden zurück erhalten, reich gewordene ihren Ueberflusz an Gütern wieder herausgeben müssen. Unter den Juden selbst darf es keine Leibeigenschaft geben; das Jubeljahr macht auch die frei, die sich selber in die Knechtschaft eines andern begeben haben; nur Fremde können zu Sclaven erkauft und besessen werden. 11 Als die Juden später einen König begehrten, „damit sie auch seien wie alle andern Völker,“ willfahrte Jehova ihrer Bitte durch den Mund des obersten Richter, des alten Samuel, aber tröstete diesen mit den Worten: „Gehorche der Stimme des Volks in allem, das sie zu dir gesagt haben; denn sie 10 V. Mose, 1, 17. und 17, 8 ff. Vgl. Duncker a. a. O. I. S. 780; Bluntschli Altasiatische Gottes- und Weltideen, Nr. IV. 11 III. Mose, C. 25. V. Mose, C. 4 und 5.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 394. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/412>, abgerufen am 22.11.2024.