Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.Einundzwanzigstes Cap. Verhältnisz des Stats etc. 1. Volksgenossen etc. von Engländern, obwohl im Ausland geboren, dennoch dasenglische Bürgerrecht erhalten. Ueberdem ist die Naturali- sation bedeutend erleichtert worden.2 Auf ähnlichen Grund- sätzen ruht das nordamerikanische Recht.3 b) Das System des Wohnorts. Das Territorialsystem c) Eine eigenthümliche Zwischenstufe nimmt das schwei- 2 Blackstone Comm. 1. 10. Art. 7 u. 8 Victoria c. 55. 3 Jetzt noch begründet die Geburt in dem Gebiete der Vereinigten Staten nordamerikanisches Bürgerrecht. Aber die Kinder der Nord- amerikaner, die im Ausland geboren sind, haben ebenfalls das Bürger- recht durch Abstammung erworben. Die Niederlassung Fremder in den Vereinigten Staten endlich ist die Grundbedingung einer sehr zahlreichen Naturalisation. Vgl. Story Comm. zur Bundesverf. 1. 8. und Rüttimann Nordam. Bundesstatsrecht 1. S. 89. 4 Oesterreich.Gesetzbuch §. 29. "Fremde erwerben die öster-
reichische Statsbürgerschaft durch Eintretung in den öffentlichen Dienst, durch Antretung eines Gewerbes, dessen Betreibung die ordentliche An- säszigkeit im Lande nothwendig macht, durch einen in diesen Staten vollendeten zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitz." Einundzwanzigstes Cap. Verhältnisz des Stats etc. 1. Volksgenossen etc. von Engländern, obwohl im Ausland geboren, dennoch dasenglische Bürgerrecht erhalten. Ueberdem ist die Naturali- sation bedeutend erleichtert worden.2 Auf ähnlichen Grund- sätzen ruht das nordamerikanische Recht.3 b) Das System des Wohnorts. Das Territorialsystem c) Eine eigenthümliche Zwischenstufe nimmt das schwei- 2 Blackstone Comm. 1. 10. Art. 7 u. 8 Victoria c. 55. 3 Jetzt noch begründet die Geburt in dem Gebiete der Vereinigten Staten nordamerikanisches Bürgerrecht. Aber die Kinder der Nord- amerikaner, die im Ausland geboren sind, haben ebenfalls das Bürger- recht durch Abstammung erworben. Die Niederlassung Fremder in den Vereinigten Staten endlich ist die Grundbedingung einer sehr zahlreichen Naturalisation. Vgl. Story Comm. zur Bundesverf. 1. 8. und Rüttimann Nordam. Bundesstatsrecht 1. S. 89. 4 Oesterreich.Gesetzbuch §. 29. „Fremde erwerben die öster-
reichische Statsbürgerschaft durch Eintretung in den öffentlichen Dienst, durch Antretung eines Gewerbes, dessen Betreibung die ordentliche An- säszigkeit im Lande nothwendig macht, durch einen in diesen Staten vollendeten zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitz.“ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0255" n="237"/><fw place="top" type="header">Einundzwanzigstes Cap. Verhältnisz des Stats etc. 1. Volksgenossen etc.</fw><lb/> von Engländern, obwohl im Ausland geboren, dennoch das<lb/> englische Bürgerrecht erhalten. Ueberdem ist die <hi rendition="#g">Naturali-<lb/> sation</hi> bedeutend erleichtert worden.<note place="foot" n="2"><hi rendition="#g">Blackstone</hi> Comm. 1. 10. Art. 7 u. 8 Victoria c. 55.</note> Auf ähnlichen Grund-<lb/> sätzen ruht das <hi rendition="#g">nordamerikanische</hi> Recht.<note place="foot" n="3">Jetzt noch begründet die <hi rendition="#g">Geburt</hi> in dem Gebiete der Vereinigten<lb/> Staten nordamerikanisches Bürgerrecht. Aber die Kinder der Nord-<lb/> amerikaner, die im Ausland geboren sind, haben ebenfalls das Bürger-<lb/> recht durch <hi rendition="#g">Abstammung</hi> erworben. Die <hi rendition="#g">Niederlassung</hi> Fremder<lb/> in den Vereinigten Staten endlich ist die Grundbedingung einer sehr<lb/> zahlreichen Naturalisation. Vgl. <hi rendition="#g">Story</hi> Comm. zur Bundesverf. 1. 8. und <hi rendition="#g">Rüttimann</hi> Nordam. Bundesstatsrecht 1. S. 89.</note></p><lb/> <p>b) Das <hi rendition="#g">System des Wohnorts</hi>. Das Territorialsystem<lb/> kommt noch in einer andern Form zur Anwendung, welche<lb/> eher den neueren Ansichten zusagt, indem der Nachdruck<lb/> nicht auf den zufälligen Ort der Geburt, sondern auf den<lb/> dauernden <hi rendition="#g">Wohnort der Eltern</hi>, und in der Folge auf<lb/> den <hi rendition="#g">eigenen Wohnort</hi> gelegt wird. Daneben sind immer<lb/> noch bedeutende Unterschiede möglich in der Gestattung oder<lb/> Erschwerung der Ansiedlung. In diesem Sinne wird Stats-<lb/> angehörigkeit zum Theil in <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> und in einzelnen<lb/><hi rendition="#g">deutschen</hi> Staten verstanden.<note place="foot" n="4"><hi rendition="#g">Oesterreich</hi>.Gesetzbuch §. 29. „Fremde erwerben die öster-<lb/> reichische Statsbürgerschaft durch Eintretung in den öffentlichen Dienst,<lb/> durch Antretung eines Gewerbes, dessen Betreibung die ordentliche An-<lb/> säszigkeit im Lande nothwendig macht, durch einen in diesen Staten<lb/> vollendeten zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitz.“</note> Auch da wird aber die<lb/> Wirkung des Wohnorts ergänzt durch die Formen einer per-<lb/> sönlichen Ertheilung des Heimatsrechts.</p><lb/> <p>c) Eine eigenthümliche Zwischenstufe nimmt das <hi rendition="#g">schwei-<lb/> zerische</hi> System des <hi rendition="#g">Gemeindeverbands</hi> ein, welches die<lb/> Grundlage bildet des <hi rendition="#g">Cantonsbürgerrechts</hi> (Landrechts)<lb/> und des allgemeinen <hi rendition="#g">Schweizerbürgerrechts</hi>. Das Ge-<lb/> meindebürgerrecht ist hier weder von der Geburt noch von<lb/> dem Wohnort in einer Gemeinde abhängig, sondern wird durch<lb/> die <hi rendition="#g">Abstammung</hi> von Eltern bestimmt, welche Gemeinde-<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [237/0255]
Einundzwanzigstes Cap. Verhältnisz des Stats etc. 1. Volksgenossen etc.
von Engländern, obwohl im Ausland geboren, dennoch das
englische Bürgerrecht erhalten. Ueberdem ist die Naturali-
sation bedeutend erleichtert worden. 2 Auf ähnlichen Grund-
sätzen ruht das nordamerikanische Recht. 3
b) Das System des Wohnorts. Das Territorialsystem
kommt noch in einer andern Form zur Anwendung, welche
eher den neueren Ansichten zusagt, indem der Nachdruck
nicht auf den zufälligen Ort der Geburt, sondern auf den
dauernden Wohnort der Eltern, und in der Folge auf
den eigenen Wohnort gelegt wird. Daneben sind immer
noch bedeutende Unterschiede möglich in der Gestattung oder
Erschwerung der Ansiedlung. In diesem Sinne wird Stats-
angehörigkeit zum Theil in Oesterreich und in einzelnen
deutschen Staten verstanden. 4 Auch da wird aber die
Wirkung des Wohnorts ergänzt durch die Formen einer per-
sönlichen Ertheilung des Heimatsrechts.
c) Eine eigenthümliche Zwischenstufe nimmt das schwei-
zerische System des Gemeindeverbands ein, welches die
Grundlage bildet des Cantonsbürgerrechts (Landrechts)
und des allgemeinen Schweizerbürgerrechts. Das Ge-
meindebürgerrecht ist hier weder von der Geburt noch von
dem Wohnort in einer Gemeinde abhängig, sondern wird durch
die Abstammung von Eltern bestimmt, welche Gemeinde-
2 Blackstone Comm. 1. 10. Art. 7 u. 8 Victoria c. 55.
3 Jetzt noch begründet die Geburt in dem Gebiete der Vereinigten
Staten nordamerikanisches Bürgerrecht. Aber die Kinder der Nord-
amerikaner, die im Ausland geboren sind, haben ebenfalls das Bürger-
recht durch Abstammung erworben. Die Niederlassung Fremder
in den Vereinigten Staten endlich ist die Grundbedingung einer sehr
zahlreichen Naturalisation. Vgl. Story Comm. zur Bundesverf. 1. 8. und Rüttimann Nordam. Bundesstatsrecht 1. S. 89.
4 Oesterreich.Gesetzbuch §. 29. „Fremde erwerben die öster-
reichische Statsbürgerschaft durch Eintretung in den öffentlichen Dienst,
durch Antretung eines Gewerbes, dessen Betreibung die ordentliche An-
säszigkeit im Lande nothwendig macht, durch einen in diesen Staten
vollendeten zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitz.“
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |