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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Einundzwanzigstes Cap. Verhältnisz des Stats etc. 1. Volksgenossen etc.
von Engländern, obwohl im Ausland geboren, dennoch das
englische Bürgerrecht erhalten. Ueberdem ist die Naturali-
sation
bedeutend erleichtert worden.2 Auf ähnlichen Grund-
sätzen ruht das nordamerikanische Recht.3

b) Das System des Wohnorts. Das Territorialsystem
kommt noch in einer andern Form zur Anwendung, welche
eher den neueren Ansichten zusagt, indem der Nachdruck
nicht auf den zufälligen Ort der Geburt, sondern auf den
dauernden Wohnort der Eltern, und in der Folge auf
den eigenen Wohnort gelegt wird. Daneben sind immer
noch bedeutende Unterschiede möglich in der Gestattung oder
Erschwerung der Ansiedlung. In diesem Sinne wird Stats-
angehörigkeit zum Theil in Oesterreich und in einzelnen
deutschen Staten verstanden.4 Auch da wird aber die
Wirkung des Wohnorts ergänzt durch die Formen einer per-
sönlichen Ertheilung des Heimatsrechts.

c) Eine eigenthümliche Zwischenstufe nimmt das schwei-
zerische
System des Gemeindeverbands ein, welches die
Grundlage bildet des Cantonsbürgerrechts (Landrechts)
und des allgemeinen Schweizerbürgerrechts. Das Ge-
meindebürgerrecht ist hier weder von der Geburt noch von
dem Wohnort in einer Gemeinde abhängig, sondern wird durch
die Abstammung von Eltern bestimmt, welche Gemeinde-

2 Blackstone Comm. 1. 10. Art. 7 u. 8 Victoria c. 55.
3 Jetzt noch begründet die Geburt in dem Gebiete der Vereinigten
Staten nordamerikanisches Bürgerrecht. Aber die Kinder der Nord-
amerikaner, die im Ausland geboren sind, haben ebenfalls das Bürger-
recht durch Abstammung erworben. Die Niederlassung Fremder
in den Vereinigten Staten endlich ist die Grundbedingung einer sehr
zahlreichen Naturalisation. Vgl. Story Comm. zur Bundesverf. 1. 8. und Rüttimann Nordam. Bundesstatsrecht 1. S. 89.
4 Oesterreich.Gesetzbuch §. 29. "Fremde erwerben die öster-
reichische Statsbürgerschaft durch Eintretung in den öffentlichen Dienst,
durch Antretung eines Gewerbes, dessen Betreibung die ordentliche An-
säszigkeit im Lande nothwendig macht, durch einen in diesen Staten
vollendeten zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitz."

Einundzwanzigstes Cap. Verhältnisz des Stats etc. 1. Volksgenossen etc.
von Engländern, obwohl im Ausland geboren, dennoch das
englische Bürgerrecht erhalten. Ueberdem ist die Naturali-
sation
bedeutend erleichtert worden.2 Auf ähnlichen Grund-
sätzen ruht das nordamerikanische Recht.3

b) Das System des Wohnorts. Das Territorialsystem
kommt noch in einer andern Form zur Anwendung, welche
eher den neueren Ansichten zusagt, indem der Nachdruck
nicht auf den zufälligen Ort der Geburt, sondern auf den
dauernden Wohnort der Eltern, und in der Folge auf
den eigenen Wohnort gelegt wird. Daneben sind immer
noch bedeutende Unterschiede möglich in der Gestattung oder
Erschwerung der Ansiedlung. In diesem Sinne wird Stats-
angehörigkeit zum Theil in Oesterreich und in einzelnen
deutschen Staten verstanden.4 Auch da wird aber die
Wirkung des Wohnorts ergänzt durch die Formen einer per-
sönlichen Ertheilung des Heimatsrechts.

c) Eine eigenthümliche Zwischenstufe nimmt das schwei-
zerische
System des Gemeindeverbands ein, welches die
Grundlage bildet des Cantonsbürgerrechts (Landrechts)
und des allgemeinen Schweizerbürgerrechts. Das Ge-
meindebürgerrecht ist hier weder von der Geburt noch von
dem Wohnort in einer Gemeinde abhängig, sondern wird durch
die Abstammung von Eltern bestimmt, welche Gemeinde-

2 Blackstone Comm. 1. 10. Art. 7 u. 8 Victoria c. 55.
3 Jetzt noch begründet die Geburt in dem Gebiete der Vereinigten
Staten nordamerikanisches Bürgerrecht. Aber die Kinder der Nord-
amerikaner, die im Ausland geboren sind, haben ebenfalls das Bürger-
recht durch Abstammung erworben. Die Niederlassung Fremder
in den Vereinigten Staten endlich ist die Grundbedingung einer sehr
zahlreichen Naturalisation. Vgl. Story Comm. zur Bundesverf. 1. 8. und Rüttimann Nordam. Bundesstatsrecht 1. S. 89.
4 Oesterreich.Gesetzbuch §. 29. „Fremde erwerben die öster-
reichische Statsbürgerschaft durch Eintretung in den öffentlichen Dienst,
durch Antretung eines Gewerbes, dessen Betreibung die ordentliche An-
säszigkeit im Lande nothwendig macht, durch einen in diesen Staten
vollendeten zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitz.“
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[237/0255] Einundzwanzigstes Cap. Verhältnisz des Stats etc. 1. Volksgenossen etc. von Engländern, obwohl im Ausland geboren, dennoch das englische Bürgerrecht erhalten. Ueberdem ist die Naturali- sation bedeutend erleichtert worden. 2 Auf ähnlichen Grund- sätzen ruht das nordamerikanische Recht. 3 b) Das System des Wohnorts. Das Territorialsystem kommt noch in einer andern Form zur Anwendung, welche eher den neueren Ansichten zusagt, indem der Nachdruck nicht auf den zufälligen Ort der Geburt, sondern auf den dauernden Wohnort der Eltern, und in der Folge auf den eigenen Wohnort gelegt wird. Daneben sind immer noch bedeutende Unterschiede möglich in der Gestattung oder Erschwerung der Ansiedlung. In diesem Sinne wird Stats- angehörigkeit zum Theil in Oesterreich und in einzelnen deutschen Staten verstanden. 4 Auch da wird aber die Wirkung des Wohnorts ergänzt durch die Formen einer per- sönlichen Ertheilung des Heimatsrechts. c) Eine eigenthümliche Zwischenstufe nimmt das schwei- zerische System des Gemeindeverbands ein, welches die Grundlage bildet des Cantonsbürgerrechts (Landrechts) und des allgemeinen Schweizerbürgerrechts. Das Ge- meindebürgerrecht ist hier weder von der Geburt noch von dem Wohnort in einer Gemeinde abhängig, sondern wird durch die Abstammung von Eltern bestimmt, welche Gemeinde- 2 Blackstone Comm. 1. 10. Art. 7 u. 8 Victoria c. 55. 3 Jetzt noch begründet die Geburt in dem Gebiete der Vereinigten Staten nordamerikanisches Bürgerrecht. Aber die Kinder der Nord- amerikaner, die im Ausland geboren sind, haben ebenfalls das Bürger- recht durch Abstammung erworben. Die Niederlassung Fremder in den Vereinigten Staten endlich ist die Grundbedingung einer sehr zahlreichen Naturalisation. Vgl. Story Comm. zur Bundesverf. 1. 8. und Rüttimann Nordam. Bundesstatsrecht 1. S. 89. 4 Oesterreich.Gesetzbuch §. 29. „Fremde erwerben die öster- reichische Statsbürgerschaft durch Eintretung in den öffentlichen Dienst, durch Antretung eines Gewerbes, dessen Betreibung die ordentliche An- säszigkeit im Lande nothwendig macht, durch einen in diesen Staten vollendeten zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitz.“

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/255>, abgerufen am 22.11.2024.