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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Sechszehntes Capitel. 5. Die Sclaverei und ihre Aufhebung.
Sclavenbevölkerung von einigen Hunderttausenden zu meh-
reren Millionen angewachsen. Die rasch entwickelte Cultur
der Baumwolle und des Zuckerrohrs wirkte nach dieser Seite
hin sehr verderblich.

Inzwischen fing man an, die Aufhebung der Sclaverei
von Europa auch nach Amerika überzupflanzen. England
ging hier und mit groszen Mitteln voran. Mögen dabei auch
unreine Motive, wie es in menschlichen Dingen nie anders ist,
mitlaufen, das Ziel dieses Strebens ist dennoch ein heiliges
und gerechtes und der Mann, der zuerst der Sclavenbefreiung
sein Leben widmete und mit erfolgreicher Energie in und auszer
dem Parlament diese Sache betrieb, William Wilberforce,
war auch von der Reinheit dieses Zieles erfüllt. Die Auf-
hebung der Sclaverei in den englischen Colonien, die Ent-
schädigung der sogenannten Eigenthümer, und die völkerrecht-
lichen Verträge zur Unterdrückung des Seehandels mit Neger-
sclaven sind doch trotz aller Miszgriffe im Einzelnen grosze
Verdienste um die Menschheit.

Der Sieg der Union über die sclavenhaltenden Staten des
Südbundes hat die Abschaffung der Negersclaverei zunächst für
Nordamerika entschieden. Die Union duldet keine Sclaverei
mehr in dem Bereich ihrer Statsmacht. (Verfassungsgesetz vom
1. Febr. 1865, proclamirt 18. Dec. 1865.) Damit ist die Frage
mittelbar für ganz Amerika entschieden. Es können sich die
Staten in Südamerika nicht lange mehr der Anerkennung des-
selben Princips entziehen. In Brasilien ist ebenso durch
Gesetz vom 28. Sept. 1871 die Sclaverei aufgehoben worden.

Freilich ist damit die schwierige Frage der politischen
Stellung und Rechte der Neger noch nicht erledigt. Es ist
nur die privatrechtliche Freiheit und Berechtigung auch der
dunkelfarbigen Rasse anerkannt. Ob die Neigung, den Negern
auch die vollen politischen Rechte einzuräumen, die gegen-
wärtig im Norden Amerikas vorherrscht, nachhaltig sei, ist
zweifelhaft. Politisches Recht setzt politische Fähigkeit voraus.

Sechszehntes Capitel. 5. Die Sclaverei und ihre Aufhebung.
Sclavenbevölkerung von einigen Hunderttausenden zu meh-
reren Millionen angewachsen. Die rasch entwickelte Cultur
der Baumwolle und des Zuckerrohrs wirkte nach dieser Seite
hin sehr verderblich.

Inzwischen fing man an, die Aufhebung der Sclaverei
von Europa auch nach Amerika überzupflanzen. England
ging hier und mit groszen Mitteln voran. Mögen dabei auch
unreine Motive, wie es in menschlichen Dingen nie anders ist,
mitlaufen, das Ziel dieses Strebens ist dennoch ein heiliges
und gerechtes und der Mann, der zuerst der Sclavenbefreiung
sein Leben widmete und mit erfolgreicher Energie in und auszer
dem Parlament diese Sache betrieb, William Wilberforce,
war auch von der Reinheit dieses Zieles erfüllt. Die Auf-
hebung der Sclaverei in den englischen Colonien, die Ent-
schädigung der sogenannten Eigenthümer, und die völkerrecht-
lichen Verträge zur Unterdrückung des Seehandels mit Neger-
sclaven sind doch trotz aller Miszgriffe im Einzelnen grosze
Verdienste um die Menschheit.

Der Sieg der Union über die sclavenhaltenden Staten des
Südbundes hat die Abschaffung der Negersclaverei zunächst für
Nordamerika entschieden. Die Union duldet keine Sclaverei
mehr in dem Bereich ihrer Statsmacht. (Verfassungsgesetz vom
1. Febr. 1865, proclamirt 18. Dec. 1865.) Damit ist die Frage
mittelbar für ganz Amerika entschieden. Es können sich die
Staten in Südamerika nicht lange mehr der Anerkennung des-
selben Princips entziehen. In Brasilien ist ebenso durch
Gesetz vom 28. Sept. 1871 die Sclaverei aufgehoben worden.

Freilich ist damit die schwierige Frage der politischen
Stellung und Rechte der Neger noch nicht erledigt. Es ist
nur die privatrechtliche Freiheit und Berechtigung auch der
dunkelfarbigen Rasse anerkannt. Ob die Neigung, den Negern
auch die vollen politischen Rechte einzuräumen, die gegen-
wärtig im Norden Amerikas vorherrscht, nachhaltig sei, ist
zweifelhaft. Politisches Recht setzt politische Fähigkeit voraus.

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[197/0215] Sechszehntes Capitel. 5. Die Sclaverei und ihre Aufhebung. Sclavenbevölkerung von einigen Hunderttausenden zu meh- reren Millionen angewachsen. Die rasch entwickelte Cultur der Baumwolle und des Zuckerrohrs wirkte nach dieser Seite hin sehr verderblich. Inzwischen fing man an, die Aufhebung der Sclaverei von Europa auch nach Amerika überzupflanzen. England ging hier und mit groszen Mitteln voran. Mögen dabei auch unreine Motive, wie es in menschlichen Dingen nie anders ist, mitlaufen, das Ziel dieses Strebens ist dennoch ein heiliges und gerechtes und der Mann, der zuerst der Sclavenbefreiung sein Leben widmete und mit erfolgreicher Energie in und auszer dem Parlament diese Sache betrieb, William Wilberforce, war auch von der Reinheit dieses Zieles erfüllt. Die Auf- hebung der Sclaverei in den englischen Colonien, die Ent- schädigung der sogenannten Eigenthümer, und die völkerrecht- lichen Verträge zur Unterdrückung des Seehandels mit Neger- sclaven sind doch trotz aller Miszgriffe im Einzelnen grosze Verdienste um die Menschheit. Der Sieg der Union über die sclavenhaltenden Staten des Südbundes hat die Abschaffung der Negersclaverei zunächst für Nordamerika entschieden. Die Union duldet keine Sclaverei mehr in dem Bereich ihrer Statsmacht. (Verfassungsgesetz vom 1. Febr. 1865, proclamirt 18. Dec. 1865.) Damit ist die Frage mittelbar für ganz Amerika entschieden. Es können sich die Staten in Südamerika nicht lange mehr der Anerkennung des- selben Princips entziehen. In Brasilien ist ebenso durch Gesetz vom 28. Sept. 1871 die Sclaverei aufgehoben worden. Freilich ist damit die schwierige Frage der politischen Stellung und Rechte der Neger noch nicht erledigt. Es ist nur die privatrechtliche Freiheit und Berechtigung auch der dunkelfarbigen Rasse anerkannt. Ob die Neigung, den Negern auch die vollen politischen Rechte einzuräumen, die gegen- wärtig im Norden Amerikas vorherrscht, nachhaltig sei, ist zweifelhaft. Politisches Recht setzt politische Fähigkeit voraus.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/215>, abgerufen am 24.11.2024.