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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.

Aristoteles (Polit. I. 2.) hat zwar mit vielem Aufwand
von Scharfsinn zu beweisen gesucht, dasz die einen von Natur
Herren und die andern von Natur Sclaven seien. Aber so-
weit seine Beweisführung Wahrheit enthält, ist sie blosz ge-
eignet, die Nothwendigkeit dienender Classen der Be-
völkerung zu begründen, nicht aber das Bedürfnisz der recht-
losen Sclaverei. Allerdings bedarf der höher begabte Mensch,
soll er seine Bestimmung erfüllen können, auch beseelte
Werkzeuge, wie Aristoteles sie nennt, zu seinem Dienste,
und allerdings gibt es Menschen, welche von der Natur selbst
vorzugsweise auf körperliche Thätigkeit angewiesen sind und
ebenso sehr der Leitung und des Befehles eines Herrn be-
dürfen, um ihren Beruf richtig auszuüben, als dieser ihrer
Dienstleistung. Aber daraus folgt doch nur, dasz Herrschaft
und Dienstboten, Meister und Gesellen, Bauer und Knechte,
Fabrikherr und Fabrikarbeiter einander gegenseitig bedürfen,
keineswegs aber, dasz das Unterordnungsverhältnisz des die-
nenden Theiles zum herrschenden dem der Hausthiere zum
Eigenthümer gleich zu achten sei; es folgt nicht daraus, dasz
die Arbeiter alle individuelle Freiheit und die menschliche
Persönlichkeit aufgeben und zu bloszen Sachen und
Werkzeugen eines bestimmten Herrn, d. h. eben zu Scla-
ven werden müssen. Der Mensch ist von Natur Person, da-
her kann er nicht Sache, d. h. nicht Sclave sein.

Die römischen Juristen, welche in ihrer Rechtstheorie
den absoluten Eigenthumsbegriff mit einer auch im Alterthum
auffallenden Härte auf die Sclaven anwendeten, und die-
selben durchweg als rechtlose Wesen, als blosze Sachen dar-
stellten, waren sich doch bewuszt, dasz die Sclaverei wider
die Natur
und nur durch den gemeinen Gebrauch der Völ-
ker
eingeführt worden sei. 1 Sie erklärten daher die Frei-

1 Florentinus L. 4. §. 1. de Statu hominum:" qua quis dominio alieno contra naturam subjicitur." §. 2. J.
de jure person.
Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.

Aristoteles (Polit. I. 2.) hat zwar mit vielem Aufwand
von Scharfsinn zu beweisen gesucht, dasz die einen von Natur
Herren und die andern von Natur Sclaven seien. Aber so-
weit seine Beweisführung Wahrheit enthält, ist sie blosz ge-
eignet, die Nothwendigkeit dienender Classen der Be-
völkerung zu begründen, nicht aber das Bedürfnisz der recht-
losen Sclaverei. Allerdings bedarf der höher begabte Mensch,
soll er seine Bestimmung erfüllen können, auch beseelte
Werkzeuge, wie Aristoteles sie nennt, zu seinem Dienste,
und allerdings gibt es Menschen, welche von der Natur selbst
vorzugsweise auf körperliche Thätigkeit angewiesen sind und
ebenso sehr der Leitung und des Befehles eines Herrn be-
dürfen, um ihren Beruf richtig auszuüben, als dieser ihrer
Dienstleistung. Aber daraus folgt doch nur, dasz Herrschaft
und Dienstboten, Meister und Gesellen, Bauer und Knechte,
Fabrikherr und Fabrikarbeiter einander gegenseitig bedürfen,
keineswegs aber, dasz das Unterordnungsverhältnisz des die-
nenden Theiles zum herrschenden dem der Hausthiere zum
Eigenthümer gleich zu achten sei; es folgt nicht daraus, dasz
die Arbeiter alle individuelle Freiheit und die menschliche
Persönlichkeit aufgeben und zu bloszen Sachen und
Werkzeugen eines bestimmten Herrn, d. h. eben zu Scla-
ven werden müssen. Der Mensch ist von Natur Person, da-
her kann er nicht Sache, d. h. nicht Sclave sein.

Die römischen Juristen, welche in ihrer Rechtstheorie
den absoluten Eigenthumsbegriff mit einer auch im Alterthum
auffallenden Härte auf die Sclaven anwendeten, und die-
selben durchweg als rechtlose Wesen, als blosze Sachen dar-
stellten, waren sich doch bewuszt, dasz die Sclaverei wider
die Natur
und nur durch den gemeinen Gebrauch der Völ-
ker
eingeführt worden sei. 1 Sie erklärten daher die Frei-

1 Florentinus L. 4. §. 1. de Statu hominum:„ qua quis dominio alieno contra naturam subjicitur.“ §. 2. J.
de jure person.
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[192/0210] Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur. Aristoteles (Polit. I. 2.) hat zwar mit vielem Aufwand von Scharfsinn zu beweisen gesucht, dasz die einen von Natur Herren und die andern von Natur Sclaven seien. Aber so- weit seine Beweisführung Wahrheit enthält, ist sie blosz ge- eignet, die Nothwendigkeit dienender Classen der Be- völkerung zu begründen, nicht aber das Bedürfnisz der recht- losen Sclaverei. Allerdings bedarf der höher begabte Mensch, soll er seine Bestimmung erfüllen können, auch beseelte Werkzeuge, wie Aristoteles sie nennt, zu seinem Dienste, und allerdings gibt es Menschen, welche von der Natur selbst vorzugsweise auf körperliche Thätigkeit angewiesen sind und ebenso sehr der Leitung und des Befehles eines Herrn be- dürfen, um ihren Beruf richtig auszuüben, als dieser ihrer Dienstleistung. Aber daraus folgt doch nur, dasz Herrschaft und Dienstboten, Meister und Gesellen, Bauer und Knechte, Fabrikherr und Fabrikarbeiter einander gegenseitig bedürfen, keineswegs aber, dasz das Unterordnungsverhältnisz des die- nenden Theiles zum herrschenden dem der Hausthiere zum Eigenthümer gleich zu achten sei; es folgt nicht daraus, dasz die Arbeiter alle individuelle Freiheit und die menschliche Persönlichkeit aufgeben und zu bloszen Sachen und Werkzeugen eines bestimmten Herrn, d. h. eben zu Scla- ven werden müssen. Der Mensch ist von Natur Person, da- her kann er nicht Sache, d. h. nicht Sclave sein. Die römischen Juristen, welche in ihrer Rechtstheorie den absoluten Eigenthumsbegriff mit einer auch im Alterthum auffallenden Härte auf die Sclaven anwendeten, und die- selben durchweg als rechtlose Wesen, als blosze Sachen dar- stellten, waren sich doch bewuszt, dasz die Sclaverei wider die Natur und nur durch den gemeinen Gebrauch der Völ- ker eingeführt worden sei. 1 Sie erklärten daher die Frei- 1 Florentinus L. 4. §. 1. de Statu hominum:„ qua quis dominio alieno contra naturam subjicitur.“ §. 2. J. de jure person.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/210>, abgerufen am 23.11.2024.