Dreizehntes Cap. 2. Der Adel. C. Der deutsche Adel. II. Ritterschaftl. Adel.
systems. Endlich besasz er innerhalb der einzelnen Territorien das Recht der Landstandschaft, und umgab regelmäszig die Landesherren als Hofadel.
Die Macht dieses Standes war vorzüglich seit dem XIII. Jahrhundert grosz geworden und hatte sich erhalten bis gegen die Mitte des XVI. Jahrhunderts. Von da an beginnt die allmähliche Zerstörung seiner Wurzeln und die Umwand- lung der ökonomischen, militärischen, gesellschaftlichen und Beamtenverhältnisse, welcher er nicht zu widerstehen vermochte. Der dreiszigjährige Krieg wurde auch ihm verderblich.
Wo möglich noch tiefer zerrüttet als die Reichsinstitution des hohen Adels ist heute die politische Institution des soge- nannten niedern Adels in Deutschland. Die Auflösung des Lehensverbandes, der Untergang der feudalen Statseinrichtun- gen und der landständischen Verfassung, die Umgestaltung der Armeen, die Ausbildung eines individuellen Beamtenstandes, die Erhebung bürgerlicher Geschlechter und Personen, die Auf- lösung des alten deutschen Reichs, die Fortbildung der Reprä- sentativverfassung haben die Grundlagen zerstört, auf welchen dieser Stand erwachsen ist. Die vielfältigen Neuerungen un- serer Zeit haben sowohl von oben als von unten her die be- sonderen Adelsrechte eines nach dem andern, zuweilen auch alle zumal aufgelöst und aufgehoben. Auch in Deutschland, wie zuvor in Frankreich, hat der dritte Stand von den Vor- rechten des Adels nichts mehr wissen wollen und die ganze Existenz desselben bestritten. Durch die unbegrenzte Aus- breitung des adeligen Geschlechtes auf alle folgenden Genera- tionen geriethen die äuszeren Ansprüche des Adels mit ihrer realen Begründung in schreienden Widerspruch und wurden die Miszverhältnisse besonders im Vergleich mit dem höheren Bürgerstand gesteigert und die Verwirrung ärger.
Noch weniger als die kleineren Reichsstände vermochte die deutsche Reichsritterschaft zur Zeit des Rheinbundes der Ländergier der Bundesfürsten zu widerstehen. Die reichs-
Dreizehntes Cap. 2. Der Adel. C. Der deutsche Adel. II. Ritterschaftl. Adel.
systems. Endlich besasz er innerhalb der einzelnen Territorien das Recht der Landstandschaft, und umgab regelmäszig die Landesherren als Hofadel.
Die Macht dieses Standes war vorzüglich seit dem XIII. Jahrhundert grosz geworden und hatte sich erhalten bis gegen die Mitte des XVI. Jahrhunderts. Von da an beginnt die allmähliche Zerstörung seiner Wurzeln und die Umwand- lung der ökonomischen, militärischen, gesellschaftlichen und Beamtenverhältnisse, welcher er nicht zu widerstehen vermochte. Der dreiszigjährige Krieg wurde auch ihm verderblich.
Wo möglich noch tiefer zerrüttet als die Reichsinstitution des hohen Adels ist heute die politische Institution des soge- nannten niedern Adels in Deutschland. Die Auflösung des Lehensverbandes, der Untergang der feudalen Statseinrichtun- gen und der landständischen Verfassung, die Umgestaltung der Armeen, die Ausbildung eines individuellen Beamtenstandes, die Erhebung bürgerlicher Geschlechter und Personen, die Auf- lösung des alten deutschen Reichs, die Fortbildung der Reprä- sentativverfassung haben die Grundlagen zerstört, auf welchen dieser Stand erwachsen ist. Die vielfältigen Neuerungen un- serer Zeit haben sowohl von oben als von unten her die be- sonderen Adelsrechte eines nach dem andern, zuweilen auch alle zumal aufgelöst und aufgehoben. Auch in Deutschland, wie zuvor in Frankreich, hat der dritte Stand von den Vor- rechten des Adels nichts mehr wissen wollen und die ganze Existenz desselben bestritten. Durch die unbegrenzte Aus- breitung des adeligen Geschlechtes auf alle folgenden Genera- tionen geriethen die äuszeren Ansprüche des Adels mit ihrer realen Begründung in schreienden Widerspruch und wurden die Miszverhältnisse besonders im Vergleich mit dem höheren Bürgerstand gesteigert und die Verwirrung ärger.
Noch weniger als die kleineren Reichsstände vermochte die deutsche Reichsritterschaft zur Zeit des Rheinbundes der Ländergier der Bundesfürsten zu widerstehen. Die reichs-
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Dreizehntes Cap. 2. Der Adel. C. Der deutsche Adel. II. Ritterschaftl. Adel.
systems. Endlich besasz er innerhalb der einzelnen Territorien
das Recht der Landstandschaft, und umgab regelmäszig die
Landesherren als Hofadel.
Die Macht dieses Standes war vorzüglich seit dem
XIII. Jahrhundert grosz geworden und hatte sich erhalten bis
gegen die Mitte des XVI. Jahrhunderts. Von da an beginnt
die allmähliche Zerstörung seiner Wurzeln und die Umwand-
lung der ökonomischen, militärischen, gesellschaftlichen und
Beamtenverhältnisse, welcher er nicht zu widerstehen vermochte.
Der dreiszigjährige Krieg wurde auch ihm verderblich.
Wo möglich noch tiefer zerrüttet als die Reichsinstitution
des hohen Adels ist heute die politische Institution des soge-
nannten niedern Adels in Deutschland. Die Auflösung des
Lehensverbandes, der Untergang der feudalen Statseinrichtun-
gen und der landständischen Verfassung, die Umgestaltung
der Armeen, die Ausbildung eines individuellen Beamtenstandes,
die Erhebung bürgerlicher Geschlechter und Personen, die Auf-
lösung des alten deutschen Reichs, die Fortbildung der Reprä-
sentativverfassung haben die Grundlagen zerstört, auf welchen
dieser Stand erwachsen ist. Die vielfältigen Neuerungen un-
serer Zeit haben sowohl von oben als von unten her die be-
sonderen Adelsrechte eines nach dem andern, zuweilen auch
alle zumal aufgelöst und aufgehoben. Auch in Deutschland,
wie zuvor in Frankreich, hat der dritte Stand von den Vor-
rechten des Adels nichts mehr wissen wollen und die ganze
Existenz desselben bestritten. Durch die unbegrenzte Aus-
breitung des adeligen Geschlechtes auf alle folgenden Genera-
tionen geriethen die äuszeren Ansprüche des Adels mit ihrer
realen Begründung in schreienden Widerspruch und wurden
die Miszverhältnisse besonders im Vergleich mit dem höheren
Bürgerstand gesteigert und die Verwirrung ärger.
Noch weniger als die kleineren Reichsstände vermochte
die deutsche Reichsritterschaft zur Zeit des Rheinbundes der
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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/191>, abgerufen am 22.11.2024.
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