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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Viertes Capitel. Die nationale Statenbildung und das Nationalitätsprincip.

4. Wird eine Nation in ihrer sittlichen und geistigen
Existenz von der Statsgewalt angegriffen, so sind ihre Ge-
nossen zum zähesten Widerstand dagegen veranlaszt.
Es gibt keine gerechtere Ursache zur Auflehnung wider die
Tyrannei, als die Vertheidigung der Nationalität. 2Die Lega-
lität kann dabei Schaden leiden, das Recht wird nicht verletzt.



Viertes Capitel.
Die nationale Statenbildung und das Nationalitätsprincip.

In allen Zeiten der Weltgeschichte hat die Nationalität
eine mächtige Wirkung auf die Staten und die Politik geübt.
Das Gefühl der nationalen Verwandtschaft und Eigenart hat
die Hellenen in ihren Kämpfen mit den Persern begeistert.
Für ihre nationale Freiheit haben die alten Germanen wider
die Römer gestritten. Nach nationalen Gegensätzen ist das
römische Weltreich in das lateinische und das griechische
Kaiserthum gespalten worden. An dem Zwiespalt in der
fränkischen Monarchie und der Scheidung von Frankreich und
Deutschland hat der Unterschied der romanischen und der
germanischen Sprache einen erheblichen Antheil gehabt. Auch
während des Mittelalters tritt zuweilen der Gegensatz der
Nationen scharf hervor. Aber zum erstenmal in der Ge-
schichte ist doch erst in unserm Zeitalter das Princip der
Nationalität als entscheidendes Statsprincip verkündet
worden.


2 Niebuhr (Preussens Recht gegen den Sächsischen Hof): "Die Ge-
meinschaft der Nationalität ist höher als die Statsverhältnisse, welche
die verschiedenen Völker eines Stammes vereinigen oder trennen. Durch
Grammatik, Sprache, Sitten, Tradition und Literatur entsteht eine Ver-
brüderung zwischen ihnen, die sie von fremden Stämmen scheidet, und
die Absonderung, die sich mit dem Auslande gegen den eignen Stamm
verbindet, zur Ruchlosigkeit macht."
Viertes Capitel. Die nationale Statenbildung und das Nationalitätsprincip.

4. Wird eine Nation in ihrer sittlichen und geistigen
Existenz von der Statsgewalt angegriffen, so sind ihre Ge-
nossen zum zähesten Widerstand dagegen veranlaszt.
Es gibt keine gerechtere Ursache zur Auflehnung wider die
Tyrannei, als die Vertheidigung der Nationalität. 2Die Lega-
lität kann dabei Schaden leiden, das Recht wird nicht verletzt.



Viertes Capitel.
Die nationale Statenbildung und das Nationalitätsprincip.

In allen Zeiten der Weltgeschichte hat die Nationalität
eine mächtige Wirkung auf die Staten und die Politik geübt.
Das Gefühl der nationalen Verwandtschaft und Eigenart hat
die Hellenen in ihren Kämpfen mit den Persern begeistert.
Für ihre nationale Freiheit haben die alten Germanen wider
die Römer gestritten. Nach nationalen Gegensätzen ist das
römische Weltreich in das lateinische und das griechische
Kaiserthum gespalten worden. An dem Zwiespalt in der
fränkischen Monarchie und der Scheidung von Frankreich und
Deutschland hat der Unterschied der romanischen und der
germanischen Sprache einen erheblichen Antheil gehabt. Auch
während des Mittelalters tritt zuweilen der Gegensatz der
Nationen scharf hervor. Aber zum erstenmal in der Ge-
schichte ist doch erst in unserm Zeitalter das Princip der
Nationalität als entscheidendes Statsprincip verkündet
worden.


2 Niebuhr (Preussens Recht gegen den Sächsischen Hof): „Die Ge-
meinschaft der Nationalität ist höher als die Statsverhältnisse, welche
die verschiedenen Völker eines Stammes vereinigen oder trennen. Durch
Grammatik, Sprache, Sitten, Tradition und Literatur entsteht eine Ver-
brüderung zwischen ihnen, die sie von fremden Stämmen scheidet, und
die Absonderung, die sich mit dem Auslande gegen den eignen Stamm
verbindet, zur Ruchlosigkeit macht.“
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[103/0121] Viertes Capitel. Die nationale Statenbildung und das Nationalitätsprincip. 4. Wird eine Nation in ihrer sittlichen und geistigen Existenz von der Statsgewalt angegriffen, so sind ihre Ge- nossen zum zähesten Widerstand dagegen veranlaszt. Es gibt keine gerechtere Ursache zur Auflehnung wider die Tyrannei, als die Vertheidigung der Nationalität. 2Die Lega- lität kann dabei Schaden leiden, das Recht wird nicht verletzt. Viertes Capitel. Die nationale Statenbildung und das Nationalitätsprincip. In allen Zeiten der Weltgeschichte hat die Nationalität eine mächtige Wirkung auf die Staten und die Politik geübt. Das Gefühl der nationalen Verwandtschaft und Eigenart hat die Hellenen in ihren Kämpfen mit den Persern begeistert. Für ihre nationale Freiheit haben die alten Germanen wider die Römer gestritten. Nach nationalen Gegensätzen ist das römische Weltreich in das lateinische und das griechische Kaiserthum gespalten worden. An dem Zwiespalt in der fränkischen Monarchie und der Scheidung von Frankreich und Deutschland hat der Unterschied der romanischen und der germanischen Sprache einen erheblichen Antheil gehabt. Auch während des Mittelalters tritt zuweilen der Gegensatz der Nationen scharf hervor. Aber zum erstenmal in der Ge- schichte ist doch erst in unserm Zeitalter das Princip der Nationalität als entscheidendes Statsprincip verkündet worden. 2 Niebuhr (Preussens Recht gegen den Sächsischen Hof): „Die Ge- meinschaft der Nationalität ist höher als die Statsverhältnisse, welche die verschiedenen Völker eines Stammes vereinigen oder trennen. Durch Grammatik, Sprache, Sitten, Tradition und Literatur entsteht eine Ver- brüderung zwischen ihnen, die sie von fremden Stämmen scheidet, und die Absonderung, die sich mit dem Auslande gegen den eignen Stamm verbindet, zur Ruchlosigkeit macht.“

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/121>, abgerufen am 03.12.2024.