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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.

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Das gemeine Recht und seine Gegensätze.
römische Recht ist im Ganzen recipirt, und findet in der
Ehe und in dem Vermögen der deutschen Ehegatten einen
Gegenstand, der zur Anwendung seiner Rechtsgrundsätze voll-
kommen geeignet ist. Es läßt sich dagegen kein System der
Gütervereinigung, auch nicht des Nießbrauchs- und Verwal-
tungsrechts des Ehemanns am Paraphernalgute der Frau,
als ein in ganz Deutschland subsidiar erhaltenes Rechtsinstitut,
behaupten: sondern die Nachweisung muß auf die Beibehal-
tung oder Einführung in einzelnen Ländern gerichtet seyn.
Und wenn sich auch leicht statistisch darthun läßt, daß bei
weitem der größte Theil der Bewohner Deutschlands in
deutschen Güterverhältnissen lebt, so überhebt doch ein solches
Resultat nicht der Nachweisung in einem Falle, wo die
Erhaltung dieser Verhältnisse bestritten wird*)."
Aehnlich heißt es von der gerichtlichen Auflassung:
"-- -- Die gerichtliche Auflassung ist in der letzten
Hälfte des 16. Jahrhunderts der Einwirkung des römischen
Rechts gewichen. Nur particularrechtlich hat sich neben der
römischen Erwerbart durch Tradition in ihren verschiedenen
Formen noch eine deutsche erhalten oder gebildet: -- eine
Art gerichtlicher Auflassung, oder schriftliche Ausfertigung
mit gerichtlicher Bestätigung und Eintragung in Contracts-
bücher, oder Umschreibung in Cataster und Lagerbücher, oder
Ingrossation in die Grund- und Hypothekenbücher neuerer
Einrichtung unter Berichtigung des Besitztitels. Bei der
Vielseitigkeit dieser Formen und der Verschiedenheit ihres
Zweckes und der Wirkung, der Folgen der Nichtbeachtung

*) Chr. L. Runde, deutsches eheliches Güterrecht (Oldenburg. 1841.) §. 4.

Das gemeine Recht und ſeine Gegenſaͤtze.
roͤmiſche Recht iſt im Ganzen recipirt, und findet in der
Ehe und in dem Vermoͤgen der deutſchen Ehegatten einen
Gegenſtand, der zur Anwendung ſeiner Rechtsgrundſaͤtze voll-
kommen geeignet iſt. Es laͤßt ſich dagegen kein Syſtem der
Guͤtervereinigung, auch nicht des Nießbrauchs- und Verwal-
tungsrechts des Ehemanns am Paraphernalgute der Frau,
als ein in ganz Deutſchland ſubſidiar erhaltenes Rechtsinſtitut,
behaupten: ſondern die Nachweiſung muß auf die Beibehal-
tung oder Einfuͤhrung in einzelnen Laͤndern gerichtet ſeyn.
Und wenn ſich auch leicht ſtatiſtiſch darthun laͤßt, daß bei
weitem der groͤßte Theil der Bewohner Deutſchlands in
deutſchen Guͤterverhaͤltniſſen lebt, ſo uͤberhebt doch ein ſolches
Reſultat nicht der Nachweiſung in einem Falle, wo die
Erhaltung dieſer Verhaͤltniſſe beſtritten wird*).“
Aehnlich heißt es von der gerichtlichen Auflaſſung:
„— — Die gerichtliche Auflaſſung iſt in der letzten
Haͤlfte des 16. Jahrhunderts der Einwirkung des roͤmiſchen
Rechts gewichen. Nur particularrechtlich hat ſich neben der
roͤmiſchen Erwerbart durch Tradition in ihren verſchiedenen
Formen noch eine deutſche erhalten oder gebildet: — eine
Art gerichtlicher Auflaſſung, oder ſchriftliche Ausfertigung
mit gerichtlicher Beſtaͤtigung und Eintragung in Contracts-
buͤcher, oder Umſchreibung in Cataſter und Lagerbuͤcher, oder
Ingroſſation in die Grund- und Hypothekenbuͤcher neuerer
Einrichtung unter Berichtigung des Beſitztitels. Bei der
Vielſeitigkeit dieſer Formen und der Verſchiedenheit ihres
Zweckes und der Wirkung, der Folgen der Nichtbeachtung

*) Chr. L. Runde, deutſches eheliches Guͤterrecht (Oldenburg. 1841.) §. 4.
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[101/0113] Das gemeine Recht und ſeine Gegenſaͤtze. roͤmiſche Recht iſt im Ganzen recipirt, und findet in der Ehe und in dem Vermoͤgen der deutſchen Ehegatten einen Gegenſtand, der zur Anwendung ſeiner Rechtsgrundſaͤtze voll- kommen geeignet iſt. Es laͤßt ſich dagegen kein Syſtem der Guͤtervereinigung, auch nicht des Nießbrauchs- und Verwal- tungsrechts des Ehemanns am Paraphernalgute der Frau, als ein in ganz Deutſchland ſubſidiar erhaltenes Rechtsinſtitut, behaupten: ſondern die Nachweiſung muß auf die Beibehal- tung oder Einfuͤhrung in einzelnen Laͤndern gerichtet ſeyn. Und wenn ſich auch leicht ſtatiſtiſch darthun laͤßt, daß bei weitem der groͤßte Theil der Bewohner Deutſchlands in deutſchen Guͤterverhaͤltniſſen lebt, ſo uͤberhebt doch ein ſolches Reſultat nicht der Nachweiſung in einem Falle, wo die Erhaltung dieſer Verhaͤltniſſe beſtritten wird *).“ Aehnlich heißt es von der gerichtlichen Auflaſſung: „— — Die gerichtliche Auflaſſung iſt in der letzten Haͤlfte des 16. Jahrhunderts der Einwirkung des roͤmiſchen Rechts gewichen. Nur particularrechtlich hat ſich neben der roͤmiſchen Erwerbart durch Tradition in ihren verſchiedenen Formen noch eine deutſche erhalten oder gebildet: — eine Art gerichtlicher Auflaſſung, oder ſchriftliche Ausfertigung mit gerichtlicher Beſtaͤtigung und Eintragung in Contracts- buͤcher, oder Umſchreibung in Cataſter und Lagerbuͤcher, oder Ingroſſation in die Grund- und Hypothekenbuͤcher neuerer Einrichtung unter Berichtigung des Beſitztitels. Bei der Vielſeitigkeit dieſer Formen und der Verſchiedenheit ihres Zweckes und der Wirkung, der Folgen der Nichtbeachtung *) Chr. L. Runde, deutſches eheliches Guͤterrecht (Oldenburg. 1841.) §. 4.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/113>, abgerufen am 25.11.2024.