worauf sie sich bezieht, bedingt ist, und welche sich im Wesent- lichen auf folgende Hauptpuncte zurückführen lassen.
1. Manche Rechtsinstitute tragen einen solchen Charakter der Allgemeinheit an sich, daß sie unter den gegebenen Ver- hältnissen allenthalben vorkommen können, und um zur Gel- tung zu gelangen, keine besonderen Bedingungen voraussetzen. Wenn diese Institute sich nun zugleich in einer principien- mäßigen Einheit entwickelt haben, ohne daß namentlich die Theilung des geltenden Rechtsstoffs nach deutschen und römi- schen Elementen verschiedenartige Bildungen hervorgerufen, so steht ihrer allgemeinen Anwendung nichts entgegen. Dann liegt ein absolut oder unbedingt gemeines Recht vor, welches nur inso- fern unter dem Einfluß der speciellen Satzung, sey es des geschrie- benen oder ungeschriebenen Rechtes steht, daß diese es mit Rück- sicht auf das bestimmte Gebiet ganz ausschließen, oder doch in seiner principienmäßigen Geltung beschränken kann. Ist weder das Eine noch das Andere der Fall, so stehen die Verhältnisse unter der unmittelbaren Herrschaft des gemeinen Rechts.
2. Andere Rechtsinstitute haben nicht diesen allgemeinen Charakter; sie setzen entweder besondere Lebensverhältnisse oder eine specielle Anerkennung in dem Particularrechte voraus, um eine Anwendung zu finden, oder sie haben sich doch so verschie- denartig gestaltet, daß man in jedem einzelnen Fall wissen muß, welche bestimmte Form des Instituts es ist, um deren subsidiäre Geltung es sich handelt. Es genügt dazu also nicht, daß das Particularrecht dem gemeinrechtlichen Princip nur nicht hem- mend entgegentritt, sondern es wird auch noch vorausgesetzt daß es sie ausdrücklich anerkennt, oder daß doch im engeren Kreise des Rechtslebens die besonderen Verhältnisse, um deren Normirung es sich handelt, thatsächlich vorhanden sind. Das
Beseler, Volksrecht. 7
Das gemeine Recht und ſeine Gegenſaͤtze.
worauf ſie ſich bezieht, bedingt iſt, und welche ſich im Weſent- lichen auf folgende Hauptpuncte zuruͤckfuͤhren laſſen.
1. Manche Rechtsinſtitute tragen einen ſolchen Charakter der Allgemeinheit an ſich, daß ſie unter den gegebenen Ver- haͤltniſſen allenthalben vorkommen koͤnnen, und um zur Gel- tung zu gelangen, keine beſonderen Bedingungen vorausſetzen. Wenn dieſe Inſtitute ſich nun zugleich in einer principien- maͤßigen Einheit entwickelt haben, ohne daß namentlich die Theilung des geltenden Rechtsſtoffs nach deutſchen und roͤmi- ſchen Elementen verſchiedenartige Bildungen hervorgerufen, ſo ſteht ihrer allgemeinen Anwendung nichts entgegen. Dann liegt ein abſolut oder unbedingt gemeines Recht vor, welches nur inſo- fern unter dem Einfluß der ſpeciellen Satzung, ſey es des geſchrie- benen oder ungeſchriebenen Rechtes ſteht, daß dieſe es mit Ruͤck- ſicht auf das beſtimmte Gebiet ganz ausſchließen, oder doch in ſeiner principienmaͤßigen Geltung beſchraͤnken kann. Iſt weder das Eine noch das Andere der Fall, ſo ſtehen die Verhaͤltniſſe unter der unmittelbaren Herrſchaft des gemeinen Rechts.
2. Andere Rechtsinſtitute haben nicht dieſen allgemeinen Charakter; ſie ſetzen entweder beſondere Lebensverhaͤltniſſe oder eine ſpecielle Anerkennung in dem Particularrechte voraus, um eine Anwendung zu finden, oder ſie haben ſich doch ſo verſchie- denartig geſtaltet, daß man in jedem einzelnen Fall wiſſen muß, welche beſtimmte Form des Inſtituts es iſt, um deren ſubſidiaͤre Geltung es ſich handelt. Es genuͤgt dazu alſo nicht, daß das Particularrecht dem gemeinrechtlichen Princip nur nicht hem- mend entgegentritt, ſondern es wird auch noch vorausgeſetzt daß es ſie ausdruͤcklich anerkennt, oder daß doch im engeren Kreiſe des Rechtslebens die beſonderen Verhaͤltniſſe, um deren Normirung es ſich handelt, thatſaͤchlich vorhanden ſind. Das
Beſeler, Volksrecht. 7
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Das gemeine Recht und ſeine Gegenſaͤtze.
worauf ſie ſich bezieht, bedingt iſt, und welche ſich im Weſent-
lichen auf folgende Hauptpuncte zuruͤckfuͤhren laſſen.
1. Manche Rechtsinſtitute tragen einen ſolchen Charakter
der Allgemeinheit an ſich, daß ſie unter den gegebenen Ver-
haͤltniſſen allenthalben vorkommen koͤnnen, und um zur Gel-
tung zu gelangen, keine beſonderen Bedingungen vorausſetzen.
Wenn dieſe Inſtitute ſich nun zugleich in einer principien-
maͤßigen Einheit entwickelt haben, ohne daß namentlich die
Theilung des geltenden Rechtsſtoffs nach deutſchen und roͤmi-
ſchen Elementen verſchiedenartige Bildungen hervorgerufen, ſo
ſteht ihrer allgemeinen Anwendung nichts entgegen. Dann liegt
ein abſolut oder unbedingt gemeines Recht vor, welches nur inſo-
fern unter dem Einfluß der ſpeciellen Satzung, ſey es des geſchrie-
benen oder ungeſchriebenen Rechtes ſteht, daß dieſe es mit Ruͤck-
ſicht auf das beſtimmte Gebiet ganz ausſchließen, oder doch in
ſeiner principienmaͤßigen Geltung beſchraͤnken kann. Iſt weder
das Eine noch das Andere der Fall, ſo ſtehen die Verhaͤltniſſe
unter der unmittelbaren Herrſchaft des gemeinen Rechts.
2. Andere Rechtsinſtitute haben nicht dieſen allgemeinen
Charakter; ſie ſetzen entweder beſondere Lebensverhaͤltniſſe oder
eine ſpecielle Anerkennung in dem Particularrechte voraus, um
eine Anwendung zu finden, oder ſie haben ſich doch ſo verſchie-
denartig geſtaltet, daß man in jedem einzelnen Fall wiſſen muß,
welche beſtimmte Form des Inſtituts es iſt, um deren ſubſidiaͤre
Geltung es ſich handelt. Es genuͤgt dazu alſo nicht, daß das
Particularrecht dem gemeinrechtlichen Princip nur nicht hem-
mend entgegentritt, ſondern es wird auch noch vorausgeſetzt
daß es ſie ausdruͤcklich anerkennt, oder daß doch im engeren
Kreiſe des Rechtslebens die beſonderen Verhaͤltniſſe, um deren
Normirung es ſich handelt, thatſaͤchlich vorhanden ſind. Das
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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/109>, abgerufen am 07.07.2024.
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