Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.Feststellung des Gegenstandes. die Berechtigung zu einer solchen Machtvollkommenheit nichthergeleitet werden darf. Von dieser Ansicht weicht freilich eine andere ganz und "Wir haben also," sagt Puchta (Gewohnheitsrecht II. Daher soll auch das Juristenrecht nur insofern, als sich Feſtſtellung des Gegenſtandes. die Berechtigung zu einer ſolchen Machtvollkommenheit nichthergeleitet werden darf. Von dieſer Anſicht weicht freilich eine andere ganz und „Wir haben alſo,“ ſagt Puchta (Gewohnheitsrecht II. Daher ſoll auch das Juriſtenrecht nur inſofern, als ſich <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0101" n="89"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Feſtſtellung des Gegenſtandes</hi>.</fw><lb/> die Berechtigung zu einer ſolchen Machtvollkommenheit nicht<lb/> hergeleitet werden darf.</p><lb/> <p>Von dieſer Anſicht weicht freilich eine andere ganz und<lb/> gar ab, welche namentlich von Puchta ausgefuͤhrt, im We-<lb/> ſentlichen auch von Savigny gebilligt worden iſt, und die,<lb/> wie ſchon bemerkt worden, darauf beruht, daß das Juriſten-<lb/> recht eine Fortfuͤhrung des Volksrechts ſey.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">„Wir haben alſo,“ ſagt Puchta (Gewohnheitsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi><lb/> S. 20) „eine doppelte Art des auf die unmittelbare Volks-<lb/> uͤberzeugung gegruͤndeten Rechts zu unterſcheiden. Ein<lb/> Gewohnheitsrecht iſt vorhanden, nicht bloß wenn der Uebung<lb/> eines Satzes 1) eine gemeinſame Ueberzeugung der Volks-<lb/> glieder uͤberhaupt, ſondern auch wenn ihr 2) eine ſolche<lb/> der Rechtskundigen, der Juriſten als Vertreter des Volks<lb/> zu Grunde liegt.“ — —</hi> </p><lb/> <p>Daher ſoll auch das Juriſtenrecht nur inſofern, als ſich<lb/> darin wirklich eine Repraͤſentation des Volksgeiſtes, der ſich<lb/> unter andern Verhaͤltniſſen als unmittelbares Volksrecht gel-<lb/> tend machen wuͤrde, ausſpricht, einen Anſpruch auf poſitive<lb/> Geltung haben. Ich muß es vorlaͤufig dem Leſer uͤberlaſſen,<lb/> in der angefuͤhrten Schrift von Puchta ſelbſt nachzuſehen, wie<lb/> er das deutſche Juriſtenrecht von dieſem Standpuncte aus zu<lb/> rechtfertigen geſucht hat, und empfehle in dieſer Beziehung na-<lb/> mentlich das vierte Buch: „Von der Gewohnheit im oͤffentli-<lb/> chen und im Kirchenrechte“ — zum Nachleſen. Beſonders<lb/> bezeichnend iſt aber die Art, wie der Fall behandelt wird, wenn<lb/> ein Irrthum der Juriſten die Veranlaſſung eines Rechtsſatzes<lb/> geworden iſt, — worauf ſich etwa auch die Reception des roͤ-<lb/> miſchen Rechts in Deutſchland zuruͤckfuͤhren ließe. Daran<lb/> denkt Puchta nun freilich nicht; ſeine Beiſpiele ſind beſcheide-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [89/0101]
Feſtſtellung des Gegenſtandes.
die Berechtigung zu einer ſolchen Machtvollkommenheit nicht
hergeleitet werden darf.
Von dieſer Anſicht weicht freilich eine andere ganz und
gar ab, welche namentlich von Puchta ausgefuͤhrt, im We-
ſentlichen auch von Savigny gebilligt worden iſt, und die,
wie ſchon bemerkt worden, darauf beruht, daß das Juriſten-
recht eine Fortfuͤhrung des Volksrechts ſey.
„Wir haben alſo,“ ſagt Puchta (Gewohnheitsrecht II.
S. 20) „eine doppelte Art des auf die unmittelbare Volks-
uͤberzeugung gegruͤndeten Rechts zu unterſcheiden. Ein
Gewohnheitsrecht iſt vorhanden, nicht bloß wenn der Uebung
eines Satzes 1) eine gemeinſame Ueberzeugung der Volks-
glieder uͤberhaupt, ſondern auch wenn ihr 2) eine ſolche
der Rechtskundigen, der Juriſten als Vertreter des Volks
zu Grunde liegt.“ — —
Daher ſoll auch das Juriſtenrecht nur inſofern, als ſich
darin wirklich eine Repraͤſentation des Volksgeiſtes, der ſich
unter andern Verhaͤltniſſen als unmittelbares Volksrecht gel-
tend machen wuͤrde, ausſpricht, einen Anſpruch auf poſitive
Geltung haben. Ich muß es vorlaͤufig dem Leſer uͤberlaſſen,
in der angefuͤhrten Schrift von Puchta ſelbſt nachzuſehen, wie
er das deutſche Juriſtenrecht von dieſem Standpuncte aus zu
rechtfertigen geſucht hat, und empfehle in dieſer Beziehung na-
mentlich das vierte Buch: „Von der Gewohnheit im oͤffentli-
chen und im Kirchenrechte“ — zum Nachleſen. Beſonders
bezeichnend iſt aber die Art, wie der Fall behandelt wird, wenn
ein Irrthum der Juriſten die Veranlaſſung eines Rechtsſatzes
geworden iſt, — worauf ſich etwa auch die Reception des roͤ-
miſchen Rechts in Deutſchland zuruͤckfuͤhren ließe. Daran
denkt Puchta nun freilich nicht; ſeine Beiſpiele ſind beſcheide-
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