Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Tit. I. Von den Strafen. Auch in Preußen ist die Revision des Strafrechts hauptsächlich Das Allgemeine Landrecht hat über die Strafarten keine all- 1) Die Todesstrafe. Dieselbe wird vollstreckt: durch das Rad von unten; durch das 2) Freiheitsstrafen. Von diesen kennt das Landrecht: Zuchthausstrafe, Strafarbeit, Ge- 3) Körperliche Züchtigung. 4) Ehrenstrafen. 5) Vermögenskonfiskation. 6) Geldbußen. 7) Amtsentsetzung und Amtssuspension. 8) Verbannung. Die Strafen des Rheinischen Rechts unterscheiden sich, je nach- o) Vgl. Motive zu dem ersten Entwurfe des Criminalgesetzbuchs I. (Berlin, 1827.) S. 16-87. -- Temme, Handbuch des Preuß. Criminalrechts (Leipzig, 1837.) S. 11-17. 6 *
Tit. I. Von den Strafen. Auch in Preußen iſt die Reviſion des Strafrechts hauptſächlich Das Allgemeine Landrecht hat über die Strafarten keine all- 1) Die Todesſtrafe. Dieſelbe wird vollſtreckt: durch das Rad von unten; durch das 2) Freiheitsſtrafen. Von dieſen kennt das Landrecht: Zuchthausſtrafe, Strafarbeit, Ge- 3) Körperliche Züchtigung. 4) Ehrenſtrafen. 5) Vermögenskonfiskation. 6) Geldbußen. 7) Amtsentſetzung und Amtsſuspenſion. 8) Verbannung. Die Strafen des Rheiniſchen Rechts unterſcheiden ſich, je nach- o) Vgl. Motive zu dem erſten Entwurfe des Criminalgeſetzbuchs I. (Berlin, 1827.) S. 16-87. — Temme, Handbuch des Preuß. Criminalrechts (Leipzig, 1837.) S. 11-17. 6 *
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Tit. I. Von den Strafen.
Auch in Preußen iſt die Reviſion des Strafrechts hauptſächlich
deswegen nothwendig geworden, weil das Strafſyſtem den Anforderun-
gen der Gegenwart nicht mehr genügte. Dieß gilt nicht bloß für das
Allgemeine Landrecht, ſondern auch für das Rheiniſche und das gemeine
Deutſche Strafrecht; in verſchiedener Weiſe, aber gleich dringend war
für alle drei Rechte nach dieſer Seite hin eine Reform unabweislich
geworden. Eine kurze Betrachtung wird dieß darthun.
Das Allgemeine Landrecht hat über die Strafarten keine all-
gemeinen Vorſchriften gegeben; das Syſtem derſelben muß daher, ſoweit
ein ſolches überhaupt vorhanden geweſen, den einzelnen Beſtimmungen
entnommen werden. Es kommen darnach folgende Strafen vor: o)
1) Die Todesſtrafe.
Dieſelbe wird vollſtreckt: durch das Rad von unten; durch das
Rad von oben; durch Feuer; durch den Strang oder Galgen; durch
das Schwert, an deſſen Stelle ſpäter das Beil getreten. Daneben
kommen als Verſchärfung der Todesſtrafe vor: Schleifung des Verbre-
chers zur Richtſtätte und öffentliche Ausſtellung des Leichnams.
2) Freiheitsſtrafen.
Von dieſen kennt das Landrecht: Zuchthausſtrafe, Strafarbeit, Ge-
fängniß und Feſtungsſtrafe. Die letztere iſt entweder Feſtungsarbeit,
die härteſte aller Freiheitsſtrafen, oder Feſtungsarreſt, die mildeſte Form
des Gefängniſſes, die ſ. g. cuſtodia honeſta. Das Geſetz läßt es aber
zuweilen zweifelhaft, welche dieſer beiden Arten der Feſtungsſtrafe ge-
meint iſt, und auch zwiſchen ihnen und dem Zuchthaus, der Strafarbeit
und dem Gefängniß iſt dem Richter in der Regel die Wahl gelaſſen,
ſo daß die Perſönlichkeit des Thäters, ſein Stand u. ſ. w. den Aus-
ſchlag geben. Auf die beiden härteſten dieſer Strafen, Feſtungsarbeit
und Zuchthaus, kann für kurze Zeit und wiederum für die Lebensdauer
erkannt werden. — Als Schärfungsmittel werden genannt: Brandmar-
kung, Staupenſchlag, öffentliche Ausſtellung, körperliche Züchtigung.
3) Körperliche Züchtigung.
4) Ehrenſtrafen.
5) Vermögenskonfiskation.
6) Geldbußen.
7) Amtsentſetzung und Amtsſuspenſion.
8) Verbannung.
Die Strafen des Rheiniſchen Rechts unterſcheiden ſich, je nach-
dem ſie auf Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen geſetzt ſind.
o) Vgl. Motive zu dem erſten Entwurfe des Criminalgeſetzbuchs I. (Berlin,
1827.) S. 16-87. — Temme, Handbuch des Preuß.
Criminalrechts (Leipzig,
1837.) S. 11-17.
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