weit sie Vorschriften über Beurtheilung und Bestrafung solcher Hand- lungen enthalten, welche nicht zu den militairischen Verbrechen gehören, ein Singularrecht.
Dies bestätigen die jetzt gültigen Militair-Strafgesetze. Hauptsäch- lich kommen hierbei in Betracht:
1) die Verordnung über die Disciplinar-Bestrafung in der Armee vom 21. Oktober 1841. Gesetzsammlung S. 325. u. folgende.
2) die Verordnungen über die Ehrengerichte und über die Bestra- fung der unter Offizieren vorfallenden Beleidigungen und Duelle vom 20. Juli 1843. Gesetzsammlung S. 300. u. folgde.
3) die Kriegsartikel und die Verordnung wegen deren Anwendung vom 27. Juni 1844. Gesetzsammlung S. 276 u. folgde., und
4) das Strafgesetzbuch für das Heer vom 3. April 1845. Gesetz- sammlung S. 287. u. folgde.
Für die Civilgerichte sind die, ein Spezialrecht bildenden Bestimmungen dieser Gesetze und Verordnungen von sehr untergeordneter Bedeutung, weil die Verfolgung der von Militairpersonen verübten militairischen Verbrechen den Militairgerichten zusteht und die Civilgerichte nach §. 17. Th. II. des Militair-Strafgesetzbuchs nur dann (und dies gehört zu den höchst selten vorkommenden Fällen) über ein militairisches Verbrechen zu entscheiden haben, wenn dasselbe erst nach dem gänzlichen Ausscheiden des Angeschuldigten aus den Militairverhältnissen zur Sprache kommt.
Anders verhält es sich mit den singulären Vorschriften der Mili- tairgesetze. Diese kommen bei den Civilgerichten sehr häufig zur An- wendung, weil die Beurtheilung und Bestrafung der von Personen des Beurlaubten-Standes verübten strafbaren Handlungen, welche nicht zu den militairischen Verbrechen gehören, den Civilgerichten gebührt und diese hierbei, namentlich bei der Bestimmung der Strafart, jene singulai- ren Vorschriften genau zu beachten haben.
Abgesehen von der Verordnung vom 20. Juli 1843., welche nur singulaire Vorschriften über die Bestrafung der Offiziere wegen Beleidi- gungen unter einander und wegen Zweikampfs enthält, sind in dieser Hinsicht besonders wichtig, die Kriegsartikel nebst der Verordnung we- gen deren Anwendung vom 27. Juni 1844. und der erste Theil des Militair-Strafgesetzbuchs. Die Kriegsartikel und die Verordnung vom 27. Juni 1844. haben zwar, so weit sie für militairische Verbrechen Strafbestimmungen enthalten, seit der Publikation des Militair-Straf- gesetzbuchs ihre frühere Bedeutung verloren, weil sie, -- obschon sie eher als dieses Gesetzbuch ins Leben getreten sind -- nichts anders als einen Auszug aus demselben in Absicht auf die Beurtheilung und die Bestrafung jener Verbrechen bilden. Dagegen haben die darin ertheil-
§. 5. Militairſtrafgeſetze.
weit ſie Vorſchriften über Beurtheilung und Beſtrafung ſolcher Hand- lungen enthalten, welche nicht zu den militairiſchen Verbrechen gehören, ein Singularrecht.
Dies beſtätigen die jetzt gültigen Militair-Strafgeſetze. Hauptſäch- lich kommen hierbei in Betracht:
1) die Verordnung über die Disciplinar-Beſtrafung in der Armee vom 21. Oktober 1841. Geſetzſammlung S. 325. u. folgende.
2) die Verordnungen über die Ehrengerichte und über die Beſtra- fung der unter Offizieren vorfallenden Beleidigungen und Duelle vom 20. Juli 1843. Geſetzſammlung S. 300. u. folgde.
3) die Kriegsartikel und die Verordnung wegen deren Anwendung vom 27. Juni 1844. Geſetzſammlung S. 276 u. folgde., und
4) das Strafgeſetzbuch für das Heer vom 3. April 1845. Geſetz- ſammlung S. 287. u. folgde.
Für die Civilgerichte ſind die, ein Spezialrecht bildenden Beſtimmungen dieſer Geſetze und Verordnungen von ſehr untergeordneter Bedeutung, weil die Verfolgung der von Militairperſonen verübten militairiſchen Verbrechen den Militairgerichten zuſteht und die Civilgerichte nach §. 17. Th. II. des Militair-Strafgeſetzbuchs nur dann (und dies gehört zu den höchſt ſelten vorkommenden Fällen) über ein militairiſches Verbrechen zu entſcheiden haben, wenn daſſelbe erſt nach dem gänzlichen Ausſcheiden des Angeſchuldigten aus den Militairverhältniſſen zur Sprache kommt.
Anders verhält es ſich mit den ſingulären Vorſchriften der Mili- tairgeſetze. Dieſe kommen bei den Civilgerichten ſehr häufig zur An- wendung, weil die Beurtheilung und Beſtrafung der von Perſonen des Beurlaubten-Standes verübten ſtrafbaren Handlungen, welche nicht zu den militairiſchen Verbrechen gehören, den Civilgerichten gebührt und dieſe hierbei, namentlich bei der Beſtimmung der Strafart, jene ſingulai- ren Vorſchriften genau zu beachten haben.
Abgeſehen von der Verordnung vom 20. Juli 1843., welche nur ſingulaire Vorſchriften über die Beſtrafung der Offiziere wegen Beleidi- gungen unter einander und wegen Zweikampfs enthält, ſind in dieſer Hinſicht beſonders wichtig, die Kriegsartikel nebſt der Verordnung we- gen deren Anwendung vom 27. Juni 1844. und der erſte Theil des Militair-Strafgeſetzbuchs. Die Kriegsartikel und die Verordnung vom 27. Juni 1844. haben zwar, ſo weit ſie für militairiſche Verbrechen Strafbeſtimmungen enthalten, ſeit der Publikation des Militair-Straf- geſetzbuchs ihre frühere Bedeutung verloren, weil ſie, — obſchon ſie eher als dieſes Geſetzbuch ins Leben getreten ſind — nichts anders als einen Auszug aus demſelben in Abſicht auf die Beurtheilung und die Beſtrafung jener Verbrechen bilden. Dagegen haben die darin ertheil-
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§. 5. Militairſtrafgeſetze.
weit ſie Vorſchriften über Beurtheilung und Beſtrafung ſolcher Hand-
lungen enthalten, welche nicht zu den militairiſchen Verbrechen gehören,
ein Singularrecht.
Dies beſtätigen die jetzt gültigen Militair-Strafgeſetze. Hauptſäch-
lich kommen hierbei in Betracht:
1) die Verordnung über die Disciplinar-Beſtrafung in der Armee
vom 21. Oktober 1841. Geſetzſammlung S. 325. u. folgende.
2) die Verordnungen über die Ehrengerichte und über die Beſtra-
fung der unter Offizieren vorfallenden Beleidigungen und Duelle
vom 20. Juli 1843. Geſetzſammlung S. 300. u. folgde.
3) die Kriegsartikel und die Verordnung wegen deren Anwendung
vom 27. Juni 1844. Geſetzſammlung S. 276 u. folgde., und
4) das Strafgeſetzbuch für das Heer vom 3. April 1845. Geſetz-
ſammlung S. 287. u. folgde.
Für die Civilgerichte ſind die, ein Spezialrecht bildenden Beſtimmungen
dieſer Geſetze und Verordnungen von ſehr untergeordneter Bedeutung,
weil die Verfolgung der von Militairperſonen verübten militairiſchen
Verbrechen den Militairgerichten zuſteht und die Civilgerichte nach §. 17.
Th. II. des Militair-Strafgeſetzbuchs nur dann (und dies gehört zu den
höchſt ſelten vorkommenden Fällen) über ein militairiſches Verbrechen zu
entſcheiden haben, wenn daſſelbe erſt nach dem gänzlichen Ausſcheiden
des Angeſchuldigten aus den Militairverhältniſſen zur Sprache kommt.
Anders verhält es ſich mit den ſingulären Vorſchriften der Mili-
tairgeſetze. Dieſe kommen bei den Civilgerichten ſehr häufig zur An-
wendung, weil die Beurtheilung und Beſtrafung der von Perſonen des
Beurlaubten-Standes verübten ſtrafbaren Handlungen, welche nicht zu
den militairiſchen Verbrechen gehören, den Civilgerichten gebührt und
dieſe hierbei, namentlich bei der Beſtimmung der Strafart, jene ſingulai-
ren Vorſchriften genau zu beachten haben.
Abgeſehen von der Verordnung vom 20. Juli 1843., welche nur
ſingulaire Vorſchriften über die Beſtrafung der Offiziere wegen Beleidi-
gungen unter einander und wegen Zweikampfs enthält, ſind in dieſer
Hinſicht beſonders wichtig, die Kriegsartikel nebſt der Verordnung we-
gen deren Anwendung vom 27. Juni 1844. und der erſte Theil des
Militair-Strafgeſetzbuchs. Die Kriegsartikel und die Verordnung vom
27. Juni 1844. haben zwar, ſo weit ſie für militairiſche Verbrechen
Strafbeſtimmungen enthalten, ſeit der Publikation des Militair-Straf-
geſetzbuchs ihre frühere Bedeutung verloren, weil ſie, — obſchon ſie
eher als dieſes Geſetzbuch ins Leben getreten ſind — nichts anders als
einen Auszug aus demſelben in Abſicht auf die Beurtheilung und die
Beſtrafung jener Verbrechen bilden. Dagegen haben die darin ertheil-
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/89>, abgerufen am 16.07.2024.
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