Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Artikel XIII-XV. einzelne Vorschriften über das Verfahren in Strafsachen an. Bei demMangel einer allgemeinen Strafprozeßordnung mußte dabei das Gebiet der Verordnung vom 3. Januar 1849. von dem des Rheinischen Rechts unterschieden werden. I. Anstatt der in der Verordnung vom 3. Januar durchgeführten II. Für den Bezirk des Rheinischen Appellationsgerichtshofs galt III. Die für beide Rechtsgebiete gleich wichtige Frage, wie die IV. Wegen Rückfalls kann die gewöhnliche gesetzliche Strafe um e) Gegen die Ansicht, daß in Betreff der Zuständigkeit der Einzelrichter bei Uebertretungen unterschieden werden müsse, ob die Handlung rein polizeilicher Natur sei oder einen kriminellen Charakter (Injurie, Diebstahl an Eßwaaren u. dgl.) an sich trage, -- hat sich das Königliche Justizministerium in der allgemeinen Ver- fügung vom 6. August 1851. (Justiz-Ministerial-Blatt S. 266. 267.) mit Recht ausgesprochen. f) Justiz-Ministerial-Blatt von 1851. S. 238. 239. -- Ueber das Verfahren bei Dienstvergehen der Rechtsanwalte und Advokaten in den Gerichtssitzungen f. All- gemeine Verfügung vom 12. Juli 1851. (Justiz-Ministerial-Blatt S. 250.) 40*
Artikel XIII-XV. einzelne Vorſchriften über das Verfahren in Strafſachen an. Bei demMangel einer allgemeinen Strafprozeßordnung mußte dabei das Gebiet der Verordnung vom 3. Januar 1849. von dem des Rheiniſchen Rechts unterſchieden werden. I. Anſtatt der in der Verordnung vom 3. Januar durchgeführten II. Für den Bezirk des Rheiniſchen Appellationsgerichtshofs galt III. Die für beide Rechtsgebiete gleich wichtige Frage, wie die IV. Wegen Rückfalls kann die gewöhnliche geſetzliche Strafe um e) Gegen die Anſicht, daß in Betreff der Zuſtändigkeit der Einzelrichter bei Uebertretungen unterſchieden werden müſſe, ob die Handlung rein polizeilicher Natur ſei oder einen kriminellen Charakter (Injurie, Diebſtahl an Eßwaaren u. dgl.) an ſich trage, — hat ſich das Königliche Juſtizminiſterium in der allgemeinen Ver- fügung vom 6. Auguſt 1851. (Juſtiz-Miniſterial-Blatt S. 266. 267.) mit Recht ausgeſprochen. f) Juſtiz-Miniſterial-Blatt von 1851. S. 238. 239. — Ueber das Verfahren bei Dienſtvergehen der Rechtsanwalte und Advokaten in den Gerichtsſitzungen f. All- gemeine Verfügung vom 12. Juli 1851. (Juſtiz-Miniſterial-Blatt S. 250.) 40*
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Artikel XIII-XV.
einzelne Vorſchriften über das Verfahren in Strafſachen an. Bei dem
Mangel einer allgemeinen Strafprozeßordnung mußte dabei das Gebiet
der Verordnung vom 3. Januar 1849. von dem des Rheiniſchen Rechts
unterſchieden werden.
I. Anſtatt der in der Verordnung vom 3. Januar durchgeführten
Regelung der Kompetenzverhältniſſe iſt die in §. 1. des Strafgeſetzbuchs
aufgeſtellte Dreitheilung maaßgebend geworden; Art. XIII. enthält dar-
über die näheren Beſtimmungen. e)
II. Für den Bezirk des Rheiniſchen Appellationsgerichtshofs galt
bisher ſchon die Dreitheilung, und nur die jetzt geltende Durchführung
derſelben nach den im materiellen Strafrechte vorgenommenen Aende-
rungen war in Art. XIV. auszuſprechen.
III. Die für beide Rechtsgebiete gleich wichtige Frage, wie die
Zuſtändigkeit der Gerichte wegen der vor dem 1. Juli 1851. begangenen
ſtrafbaren Handlungen zu beſtimmen ſei, hat eine allgemeine Verfügung
des Juſtizminiſteriums vom 1. Juli 1851. hervorgerufen, welche ſich
dahin ausſpricht, daß für jene Handlungen die älteren Kompetenzver-
hältniſſe noch maaßgebend ſind, und den Beamten der Staatsanwalt-
ſchaft in dieſem Sinne Anweiſung giebt. f) Auf ein näheres Eingehen
auf dieſen Gegenſtand, der nur durch eine umfaſſende wiſſenſchaftliche
Erörterung zu erledigen ſein würde, kann hier verzichtet werden, da
anzunehmen iſt, daß gegenwärtig die Praxis der Gerichtshöfe ſich ſchon
allenthalben hierüber feſtgeſtellt hat.
IV. Wegen Rückfalls kann die gewöhnliche geſetzliche Strafe um
die Hälfte ihres höchſten Maaßes geſteigert werden, ſo daß alſo z. B.
ein Vergehen, welches mit Gefängniß bis zu fünf Jahren bedroht iſt,
wegen Rückfalls mit Gefängniß von ſieben Jahren und ſechs Monaten
belegt werden kann (§. 58.). Um nun die Anſicht nicht aufkommen zu
laſſen, daß in ſolchen Fällen die für die Vergehen kompetenten Ge-
richtshöfe nicht mehr zuſtändig ſeien, ſondern die Sache vor die Schwur-
gerichtshöfe gehöre, iſt die Beſtimmung des Art. XV. aufgenommen
worden. Vgl. auch unten Art. XXVI.
e) Gegen die Anſicht, daß in Betreff der Zuſtändigkeit der Einzelrichter bei
Uebertretungen unterſchieden werden müſſe, ob die Handlung rein polizeilicher Natur
ſei oder einen kriminellen Charakter (Injurie, Diebſtahl an Eßwaaren u. dgl.) an
ſich trage, — hat ſich das Königliche Juſtizminiſterium in der allgemeinen Ver-
fügung vom 6. Auguſt 1851. (Juſtiz-Miniſterial-Blatt S. 266. 267.) mit Recht
ausgeſprochen.
f) Juſtiz-Miniſterial-Blatt von 1851. S. 238. 239. — Ueber das Verfahren
bei Dienſtvergehen der Rechtsanwalte und Advokaten in den Gerichtsſitzungen f. All-
gemeine Verfügung vom 12. Juli 1851. (Juſtiz-Miniſterial-Blatt S. 250.)
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