Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Das Einführungsgesetz. Abschnitt I. Einverständniß mit dem Vertreter der Regierung diese Bestimmung indas Einführungsgesetz auf, um dadurch eine bisher in der Praxis vor- gekommene Streitfrage zu erledigen. Das Königliche Ober-Tribunal und mit ihm die Mehrzahl der Gerichtshöfe haben schon seit längerer Zeit die jetzt gesetzlich festgestellte Ansicht befolgt. l) III. Um alle Zweifel darüber zu beseitigen, daß die Rückfallsstrafe C. In Betreff der zur Zeit der Einführung eines milderen Straf- Einleitung §. 18. Die Minderung der in einer älteren Ver- Die Regierungsvorlage von 1850. Art. VII. enthielt hierüber fol- "Wir behalten Uns vor, in den Fällen, in welchen die bereits Der §. 18. der Einleitung zum Allgem. Landrecht wird hierdurch In der Kommission der zweiten Kammer wurde in dieser Beziehung "Die Kommissiou", heißt es im Bericht weiter, "hielt es nicht l) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu Art. VI.
Das Einführungsgeſetz. Abſchnitt I. Einverſtändniß mit dem Vertreter der Regierung dieſe Beſtimmung indas Einführungsgeſetz auf, um dadurch eine bisher in der Praxis vor- gekommene Streitfrage zu erledigen. Das Königliche Ober-Tribunal und mit ihm die Mehrzahl der Gerichtshöfe haben ſchon ſeit längerer Zeit die jetzt geſetzlich feſtgeſtellte Anſicht befolgt. l) III. Um alle Zweifel darüber zu beſeitigen, daß die Rückfallsſtrafe C. In Betreff der zur Zeit der Einführung eines milderen Straf- Einleitung §. 18. Die Minderung der in einer älteren Ver- Die Regierungsvorlage von 1850. Art. VII. enthielt hierüber fol- „Wir behalten Uns vor, in den Fällen, in welchen die bereits Der §. 18. der Einleitung zum Allgem. Landrecht wird hierdurch In der Kommiſſion der zweiten Kammer wurde in dieſer Beziehung „Die Kommiſſiou“, heißt es im Bericht weiter, „hielt es nicht l) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu Art. VI.
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Das Einführungsgeſetz. Abſchnitt I.
Einverſtändniß mit dem Vertreter der Regierung dieſe Beſtimmung in
das Einführungsgeſetz auf, um dadurch eine bisher in der Praxis vor-
gekommene Streitfrage zu erledigen. Das Königliche Ober-Tribunal
und mit ihm die Mehrzahl der Gerichtshöfe haben ſchon ſeit längerer
Zeit die jetzt geſetzlich feſtgeſtellte Anſicht befolgt. l)
III. Um alle Zweifel darüber zu beſeitigen, daß die Rückfallsſtrafe
auch dann eintreten ſoll, wenn die früher erkannte Strafe zur Zeit, wo
das ſpätere Verbrechen oder Vergehen verübt wurde, noch nicht voll-
ſtreckt war, iſt auch darüber eine Beſtimmung aufgenommen worden.
Inſofern durch dieſe Beſtimmung eine Erläuterung des Strafgeſetzbuchs
gegeben werden ſollte, wäre bei deſſen deutlicher Faſſung ein ſolcher
Zuſatz indeſſen nicht erforderlich geweſen; ſ. oben S. 213. 214.
C. In Betreff der zur Zeit der Einführung eines milderen Straf-
geſetzes bereits rechtskräftig erkannten Strafen verfügte das Allgemeine
Landrecht:
Einleitung §. 18. Die Minderung der in einer älteren Ver-
ordnung feſtgeſetzten Strafe kommt auch demjenigen Uebertreter zu Stat-
ten, an welchem dieſe Strafe, zur Zeit der Publication des neueren
Geſetzes, noch nicht vollzogen war.“
Die Regierungsvorlage von 1850. Art. VII. enthielt hierüber fol-
gende Beſtimmung:
„Wir behalten Uns vor, in den Fällen, in welchen die bereits
rechtskräftig erkannte Strafe noch nicht vollſtändig vollſtreckt iſt, das ge-
genwärtige Strafgeſetzbuch aber mildere Beſtimmungen enthält, beſon-
dere Anordnungen zu treffen.
Der §. 18. der Einleitung zum Allgem. Landrecht wird hierdurch
aufgehoben.“
In der Kommiſſion der zweiten Kammer wurde in dieſer Beziehung
von dem Vertreter der Staatsregierung die Erläuterung gegeben, „daß
es die Abſicht der Regierung ſei, dieſe Angelegenheit im adminiſtrativen
Wege zu reguliren, dergeſtalt, daß nach einer zu erlaſſenden Inſtruktion
die Gerichte diejenigen älteren Fälle, für welche nach dem Strafgeſetz-
buche eine mildere Strafe vorgeſchrieben ſei, anzuzeigen hätten, um ge-
eigneten Falles im Wege der Begnadigung eine Strafminderung zu
veranlaſſen.“
„Die Kommiſſiou“, heißt es im Bericht weiter, „hielt es nicht
für ihre Aufgabe, das zu beobachtende Verfahren einer Prüfung zu un-
terwerfen, erklärte ſich aber damit einverſtanden, daß es unausführbar
ſei, eine Reviſion der ſämmtlichen früheren Straffälle im Wege der
l) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu Art. VI.
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