führen darf, die neue Zuchthausstrafe bei Verbrechen, welche vor dem ersten Juli c. begangen worden, ganz auszuschließen, vielmehr das Verhältniß der Strafen des alten und des neuen Gesetzes nur in ihrer Totalität beurtheilt werden kann, wonach die neuere Strafbestimmung offenbar die gelindere ist; der alle- girte Art. IV. eine Vermischung einzelner Strafbestimmungen des älteren und neueren Rechts nicht gestattet, überhaupt an- genommen werden muß, daß der Gesetzgeber bei dieser Ueber- gangsbestimmung wesentlich von den Hauptstrafen, nicht von den accessorischen Strafübeln ausgegangen sei."
Artikel V.
Die Vollendung der Verjährung einer vor dem 1. Juli 1851. begangenen strafbaren Handlung wird nach den bisherigen Gesetzen oder nach dem gegen- [w]ärtigen Strafgesetzbuche beurtheilt, je nachdem das eine oder das andere dem Thäter am günstigsten ist.
Artikel VI.
Bei Anwendung der Strafe des Rückfalls macht es keinen Unterschied, ob die früheren Straffälle vor oder nach dem Eintritte der Gesetzeskraft des ge- genwärtigen Strafgesetzbuchs vorgekommen sind, ob die frühere Strafe eine ordentliche oder außerordentliche war, ob die Strafe vollstreckt worden ist oder nicht.
Artikel VII.
Der §. 18. der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht wird hierdurch auf- gehoben.
Die Bestimmungen des Art. IV. haben
A. in Beziehung auf die Verjährung in Art. V. ihre weitere Ausführung erhalten, während
B. der Art. VI. über die Anwendung der Rückfallsstrafe einige Vorschriften aufstellt. Es soll nämlich
I. keinen Unterschied machen, ob die früheren Straffälle vor oder nach dem Eintritte der Gesetzeskraft des Strafgesetzbuchs vorgekommen sind. Dabei ist aber im Sinne des Art. IV. anzunehmen, daß die Frage, ob überhaupt wegen Rückfalls auf eine Strafe zu erkennen ist, nach den Grundsätzen des Strafgesetzbuchs beantwortet werden muß.
II. Die Strafe wegen Rückfalls soll auch dann zur Anwendung kommen, wenn nach der Kriminalordnung vom 11. Dezember 1805. §. 391-408. in früheren Fällen nur auf eine außerordentliche Strafe erkannt worden ist. Die Kommission der zweiten Kammer nahm im
Art. V-VII.
führen darf, die neue Zuchthausſtrafe bei Verbrechen, welche vor dem erſten Juli c. begangen worden, ganz auszuſchließen, vielmehr das Verhältniß der Strafen des alten und des neuen Geſetzes nur in ihrer Totalität beurtheilt werden kann, wonach die neuere Strafbeſtimmung offenbar die gelindere iſt; der alle- girte Art. IV. eine Vermiſchung einzelner Strafbeſtimmungen des älteren und neueren Rechts nicht geſtattet, überhaupt an- genommen werden muß, daß der Geſetzgeber bei dieſer Ueber- gangsbeſtimmung weſentlich von den Hauptſtrafen, nicht von den acceſſoriſchen Strafübeln ausgegangen ſei.“
Artikel V.
Die Vollendung der Verjährung einer vor dem 1. Juli 1851. begangenen ſtrafbaren Handlung wird nach den bisherigen Geſetzen oder nach dem gegen- [w]ärtigen Strafgeſetzbuche beurtheilt, je nachdem das eine oder das andere dem Thäter am günſtigſten iſt.
Artikel VI.
Bei Anwendung der Strafe des Rückfalls macht es keinen Unterſchied, ob die früheren Straffälle vor oder nach dem Eintritte der Geſetzeskraft des ge- genwärtigen Strafgeſetzbuchs vorgekommen ſind, ob die frühere Strafe eine ordentliche oder außerordentliche war, ob die Strafe vollſtreckt worden iſt oder nicht.
Artikel VII.
Der §. 18. der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht wird hierdurch auf- gehoben.
Die Beſtimmungen des Art. IV. haben
A. in Beziehung auf die Verjährung in Art. V. ihre weitere Ausführung erhalten, während
B. der Art. VI. über die Anwendung der Rückfallsſtrafe einige Vorſchriften aufſtellt. Es ſoll nämlich
I. keinen Unterſchied machen, ob die früheren Straffälle vor oder nach dem Eintritte der Geſetzeskraft des Strafgeſetzbuchs vorgekommen ſind. Dabei iſt aber im Sinne des Art. IV. anzunehmen, daß die Frage, ob überhaupt wegen Rückfalls auf eine Strafe zu erkennen iſt, nach den Grundſätzen des Strafgeſetzbuchs beantwortet werden muß.
II. Die Strafe wegen Rückfalls ſoll auch dann zur Anwendung kommen, wenn nach der Kriminalordnung vom 11. Dezember 1805. §. 391-408. in früheren Fällen nur auf eine außerordentliche Strafe erkannt worden iſt. Die Kommiſſion der zweiten Kammer nahm im
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[605/0615]
Art. V-VII.
führen darf, die neue Zuchthausſtrafe bei Verbrechen, welche
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Geſetzes nur in ihrer Totalität beurtheilt werden kann, wonach
die neuere Strafbeſtimmung offenbar die gelindere iſt; der alle-
girte Art. IV. eine Vermiſchung einzelner Strafbeſtimmungen
des älteren und neueren Rechts nicht geſtattet, überhaupt an-
genommen werden muß, daß der Geſetzgeber bei dieſer Ueber-
gangsbeſtimmung weſentlich von den Hauptſtrafen, nicht von
den acceſſoriſchen Strafübeln ausgegangen ſei.“
Artikel V.
Die Vollendung der Verjährung einer vor dem 1. Juli 1851. begangenen
ſtrafbaren Handlung wird nach den bisherigen Geſetzen oder nach dem gegen-
wärtigen Strafgeſetzbuche beurtheilt, je nachdem das eine oder das andere dem
Thäter am günſtigſten iſt.
Artikel VI.
Bei Anwendung der Strafe des Rückfalls macht es keinen Unterſchied, ob
die früheren Straffälle vor oder nach dem Eintritte der Geſetzeskraft des ge-
genwärtigen Strafgeſetzbuchs vorgekommen ſind, ob die frühere Strafe eine
ordentliche oder außerordentliche war, ob die Strafe vollſtreckt worden iſt
oder nicht.
Artikel VII.
Der §. 18. der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht wird hierdurch auf-
gehoben.
Die Beſtimmungen des Art. IV. haben
A. in Beziehung auf die Verjährung in Art. V. ihre weitere
Ausführung erhalten, während
B. der Art. VI. über die Anwendung der Rückfallsſtrafe einige
Vorſchriften aufſtellt. Es ſoll nämlich
I. keinen Unterſchied machen, ob die früheren Straffälle vor oder
nach dem Eintritte der Geſetzeskraft des Strafgeſetzbuchs vorgekommen
ſind. Dabei iſt aber im Sinne des Art. IV. anzunehmen, daß die
Frage, ob überhaupt wegen Rückfalls auf eine Strafe zu erkennen iſt,
nach den Grundſätzen des Strafgeſetzbuchs beantwortet werden muß.
II. Die Strafe wegen Rückfalls ſoll auch dann zur Anwendung
kommen, wenn nach der Kriminalordnung vom 11. Dezember 1805.
§. 391-408. in früheren Fällen nur auf eine außerordentliche Strafe
erkannt worden iſt. Die Kommiſſion der zweiten Kammer nahm im
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 605. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/615>, abgerufen am 23.11.2024.
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