Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Das Einführungsgesetz. Abschnitt I. ein anderes Bedenken. In der Regierungsvorlage Art. II. Abs. 2. warder Eingang so gefaßt: "Dagegen bleiben in Kraft alle besonderen Strafgesetze, welche Es kam aber dabei in Erwägung, daß, auch abgesehen von den einmal die vollständige Kenntniß der durch das Strafgesetzbuch Ließe sich nun auch die erste Bedingung durch die Gesetzgebung Eine solche kritische Bearbeitung des Gegenstandes ist nun auch f) Ergänzung des Strafgesetzbuchs für die Preußischen Staaten. Erster Theil.
Die im ganzen Staate und in den Landestheilen, in denen das Allgemeine Landrecht eingeführt ist, neben dem Strafgesetzbuche noch geltenden Strafgesetze. Von A. Wentzel, Erstem Präsidenten des Kgl. Appellationsgerichts zu Ratiber. Leipzig, Weidmann'sche Buchhandlung. 1851. Das Einführungsgeſetz. Abſchnitt I. ein anderes Bedenken. In der Regierungsvorlage Art. II. Abſ. 2. warder Eingang ſo gefaßt: „Dagegen bleiben in Kraft alle beſonderen Strafgeſetze, welche Es kam aber dabei in Erwägung, daß, auch abgeſehen von den einmal die vollſtändige Kenntniß der durch das Strafgeſetzbuch Ließe ſich nun auch die erſte Bedingung durch die Geſetzgebung Eine ſolche kritiſche Bearbeitung des Gegenſtandes iſt nun auch f) Ergänzung des Strafgeſetzbuchs für die Preußiſchen Staaten. Erſter Theil.
Die im ganzen Staate und in den Landestheilen, in denen das Allgemeine Landrecht eingeführt iſt, neben dem Strafgeſetzbuche noch geltenden Strafgeſetze. Von A. Wentzel, Erſtem Präſidenten des Kgl. Appellationsgerichts zu Ratiber. Leipzig, Weidmann'ſche Buchhandlung. 1851. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0610" n="600"/><fw place="top" type="header">Das Einführungsgeſetz. Abſchnitt I.</fw><lb/> ein anderes Bedenken. In der Regierungsvorlage Art. II. Abſ. 2. war<lb/> der Eingang ſo gefaßt:</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">„Dagegen bleiben in Kraft alle beſonderen Strafgeſetze, <hi rendition="#g">welche</hi><lb/> ſolche Materien betreffen, in Hinſicht deren das gegenwärtige<lb/> Strafgeſetzbuch nichts beſtimmt.“</hi> </p><lb/> <p>Es kam aber dabei in Erwägung, daß, auch abgeſehen von den<lb/> durch verſchiedene Geſetzgebungen beherrſchten Rechtsgebieten, z. B. dem<lb/> Militairſtrafrecht, nicht ſelten einzelne Fälle vorliegen würden, auf welche<lb/> das Strafgeſetzbuch zwar theilweiſe, z. B. hinſichtlich der Strafarten,<lb/> der allgemeinen Grundſätze über den Verſuch, zur Anwendung kommen<lb/> müſſe, welche aber doch auch nach beſonderen Geſetzen zu beurtheilen<lb/> ſeien, weil der ſpezielle Gegenſtand, auf den es ankomme, im Straf-<lb/> geſetzbuch nicht normirt worden. Um dieſes Verhältniß genauer aus-<lb/> zudrücken, wurde die Faſſung der angeführten Stelle gewählt „<hi rendition="#g">inſo-<lb/> weit ſie</hi> Materien betreffen,“ — und dadurch auch im Bereich der<lb/> beſonderen Geſetze, deren fortdauernde Geltung im Allgemeinen feſtſteht,<lb/> eine Einwirkung des Strafgeſetzbuchs offen gehalten. Die genauere<lb/> Abgrenzung zwiſchen der Herrſchaft des Strafgeſetzbuchs und der beſon-<lb/> deren Geſetze ſetzt alſo zweierlei voraus,</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">einmal die vollſtändige Kenntniß der durch das Strafgeſetzbuch<lb/> nicht aufgehobenen Rechtsquellen, und dann<lb/> die Feſtſtellung der Punkte, wo das Strafgeſetzbuch und die<lb/> beſonderen Geſetze neben einander zur Anwendung kommen<lb/> können.</hi> </p><lb/> <p>Ließe ſich nun auch die erſte Bedingung durch die Geſetzgebung<lb/> erfüllen, ſo wird doch die zweite Aufgabe nur durch die freie Thätigkeit<lb/> einer wiſſenſchaftlichen Kritik gelöſt werden können, und dieſe jedenfalls<lb/> in Verbindung mit einer umfaſſenden Kaſuiſtik vorher gehen müſſen,<lb/> bevor die Geſetzgebung das ganze ſtreitige Gebiet nach feſten Grenzen<lb/> abzutheilen vermag.</p><lb/> <p>Eine ſolche kritiſche Bearbeitung des Gegenſtandes iſt nun auch<lb/> bereits in dem von <hi rendition="#g">Wentzel</hi> herausgegebenen Werke unternommen wor-<lb/> den. <note place="foot" n="f)">Ergänzung des Strafgeſetzbuchs für die Preußiſchen Staaten. Erſter Theil.<lb/> Die im ganzen Staate und in den Landestheilen, in denen das Allgemeine Landrecht<lb/> eingeführt iſt, neben dem Strafgeſetzbuche noch geltenden Strafgeſetze. Von A.<lb/><hi rendition="#g">Wentzel</hi>, Erſtem Präſidenten des Kgl. Appellationsgerichts zu Ratiber. Leipzig,<lb/> Weidmann'ſche Buchhandlung. 1851.</note> Daſſelbe enthält in ſeinem erſten Theile die Erörterung der wich-<lb/> tigſten Rechtsgrundſätze, welche für die Anwendung der beſonderen Straf-<lb/> geſetze maaßgebend ſind, und den Abdruck der letzteren, inſoweit ſie in<lb/> der ganzen Monarchie und in dem Gebiete des Allgemeinen Landrechts<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [600/0610]
Das Einführungsgeſetz. Abſchnitt I.
ein anderes Bedenken. In der Regierungsvorlage Art. II. Abſ. 2. war
der Eingang ſo gefaßt:
„Dagegen bleiben in Kraft alle beſonderen Strafgeſetze, welche
ſolche Materien betreffen, in Hinſicht deren das gegenwärtige
Strafgeſetzbuch nichts beſtimmt.“
Es kam aber dabei in Erwägung, daß, auch abgeſehen von den
durch verſchiedene Geſetzgebungen beherrſchten Rechtsgebieten, z. B. dem
Militairſtrafrecht, nicht ſelten einzelne Fälle vorliegen würden, auf welche
das Strafgeſetzbuch zwar theilweiſe, z. B. hinſichtlich der Strafarten,
der allgemeinen Grundſätze über den Verſuch, zur Anwendung kommen
müſſe, welche aber doch auch nach beſonderen Geſetzen zu beurtheilen
ſeien, weil der ſpezielle Gegenſtand, auf den es ankomme, im Straf-
geſetzbuch nicht normirt worden. Um dieſes Verhältniß genauer aus-
zudrücken, wurde die Faſſung der angeführten Stelle gewählt „inſo-
weit ſie Materien betreffen,“ — und dadurch auch im Bereich der
beſonderen Geſetze, deren fortdauernde Geltung im Allgemeinen feſtſteht,
eine Einwirkung des Strafgeſetzbuchs offen gehalten. Die genauere
Abgrenzung zwiſchen der Herrſchaft des Strafgeſetzbuchs und der beſon-
deren Geſetze ſetzt alſo zweierlei voraus,
einmal die vollſtändige Kenntniß der durch das Strafgeſetzbuch
nicht aufgehobenen Rechtsquellen, und dann
die Feſtſtellung der Punkte, wo das Strafgeſetzbuch und die
beſonderen Geſetze neben einander zur Anwendung kommen
können.
Ließe ſich nun auch die erſte Bedingung durch die Geſetzgebung
erfüllen, ſo wird doch die zweite Aufgabe nur durch die freie Thätigkeit
einer wiſſenſchaftlichen Kritik gelöſt werden können, und dieſe jedenfalls
in Verbindung mit einer umfaſſenden Kaſuiſtik vorher gehen müſſen,
bevor die Geſetzgebung das ganze ſtreitige Gebiet nach feſten Grenzen
abzutheilen vermag.
Eine ſolche kritiſche Bearbeitung des Gegenſtandes iſt nun auch
bereits in dem von Wentzel herausgegebenen Werke unternommen wor-
den. f) Daſſelbe enthält in ſeinem erſten Theile die Erörterung der wich-
tigſten Rechtsgrundſätze, welche für die Anwendung der beſonderen Straf-
geſetze maaßgebend ſind, und den Abdruck der letzteren, inſoweit ſie in
der ganzen Monarchie und in dem Gebiete des Allgemeinen Landrechts
f) Ergänzung des Strafgeſetzbuchs für die Preußiſchen Staaten. Erſter Theil.
Die im ganzen Staate und in den Landestheilen, in denen das Allgemeine Landrecht
eingeführt iſt, neben dem Strafgeſetzbuche noch geltenden Strafgeſetze. Von A.
Wentzel, Erſtem Präſidenten des Kgl. Appellationsgerichts zu Ratiber. Leipzig,
Weidmann'ſche Buchhandlung. 1851.
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