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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Art. II. III.
des Allgemeinen Landrechts, das Rheinische Strafgesetzbuch, diegemeinen
Deutschen Kriminalgesetze und das in dem Fürstenthume Hohenzollern-Sigma-
ringen rezipirte Großherzoglich Badische Strafgesetzbuch, nebst allen dieselben
ergänzenden, abändernden und erläuternden Bestimmungen.

Dagegen bleiben in Kraft die besonderen Strafgesetze, insoweit sie Materien
betreffen, in Hinsicht deren das gegenwärtige Strafgesetzbuch nichts
bestimmt,
namentlich die Gesetze über die Bestrafung der Post-, Steuer- und Zoll-Kon-
travenienten, über den Mißbrauch des Vereins- und
Versammlungsrechts, über
die Bestrafung des Holzdiebstahls, über die Widersetzlichkeiten bei Forst- und
Jagdvergehen und gegen Zollbeamte.

Artikel III.

Wo in irgend einem Gesetze auf Bestimmungen des bisherigen Strafrechts
verwiesen wird, treten die Vorschriften des gegenwärtigen Strafgesetzbuchs an
deren Stelle.



Zum richtigen Verständniß dieser, in der Fassung des Gesetzes nicht
gehörig auseinander gelegten Bestimmungen ist es zuvörderst nothwendig,
daß man sich die Beschaffenheit der Rechtsquellen, welche vor der
Erlassung des Strafgesetzbuchs in der Preußischen Monarchie für das
Strafrecht galten, vergegenwärtige. Es sind in dieser Beziehung zu
unterscheiden:

a. Die allgemeinen Landesgesetze, welche für den ganzen Umfang
der Monarchie erlassen sind. Dieselben können als das gemeine Lan-
desrecht
bezeichnet werden.

b. In den einzelnen Gebietstheilen finden sich gewisse Rechts-
quellen, welche für den Umfang ihrer Geltung gleichfalls die Bedeu-
tung des gemeinen Rechts haben, und die Grundlage und Hauptquelle
der verschiedenen in Preußen vorkommenden Rechtssysteme bilden. Im
Gegensatz zu dem gemeinen Landesrecht empfiehlt sich für diese Rechts-
quellen die Benennung: beschränkt gemeines Recht. Dahin ge-
hörten für das Strafrecht:

1) Das Allgemeine Landrecht, dessen strafrechtliche Bestimmungen
in dem zwanzigsten Titel des zweiten Theiles enthalten sind.
2) Der im Bezirke des Appellationsgerichts zu Köln als Rheini-
sches Strafgesetzbuch geltende Code penal.
3) Das gemeine Deutsche Kriminalrecht, oder wie die im Art. II.
nicht ganz passend gewählte Bezeichnung lautet: die gemeinen Deutschen
Kriminalgesetze, -- in Neuvorpommern und Rügen, dem Bezirke des
Justizsenates zu Ehrenbreitstein und dem Fürstenthume Hohenzollern-
Hechingen.
4) Das im Fürstenthume Hohenzollern-Sigmaringen recipirte Ba-
dische Strafgesetzbuch.

Art. II. III.
des Allgemeinen Landrechts, das Rheiniſche Strafgeſetzbuch, diegemeinen
Deutſchen Kriminalgeſetze und das in dem Fürſtenthume Hohenzollern-Sigma-
ringen rezipirte Großherzoglich Badiſche Strafgeſetzbuch, nebſt allen dieſelben
ergänzenden, abändernden und erläuternden Beſtimmungen.

Dagegen bleiben in Kraft die beſonderen Strafgeſetze, inſoweit ſie Materien
betreffen, in Hinſicht deren das gegenwärtige Strafgeſetzbuch nichts
beſtimmt,
namentlich die Geſetze über die Beſtrafung der Poſt-, Steuer- und Zoll-Kon-
travenienten, über den Mißbrauch des Vereins- und
Verſammlungsrechts, über
die Beſtrafung des Holzdiebſtahls, über die Widerſetzlichkeiten bei Forſt- und
Jagdvergehen und gegen Zollbeamte.

Artikel III.

Wo in irgend einem Geſetze auf Beſtimmungen des bisherigen Strafrechts
verwieſen wird, treten die Vorſchriften des gegenwärtigen Strafgeſetzbuchs an
deren Stelle.



Zum richtigen Verſtändniß dieſer, in der Faſſung des Geſetzes nicht
gehörig auseinander gelegten Beſtimmungen iſt es zuvörderſt nothwendig,
daß man ſich die Beſchaffenheit der Rechtsquellen, welche vor der
Erlaſſung des Strafgeſetzbuchs in der Preußiſchen Monarchie für das
Strafrecht galten, vergegenwärtige. Es ſind in dieſer Beziehung zu
unterſcheiden:

a. Die allgemeinen Landesgeſetze, welche für den ganzen Umfang
der Monarchie erlaſſen ſind. Dieſelben können als das gemeine Lan-
desrecht
bezeichnet werden.

b. In den einzelnen Gebietstheilen finden ſich gewiſſe Rechts-
quellen, welche für den Umfang ihrer Geltung gleichfalls die Bedeu-
tung des gemeinen Rechts haben, und die Grundlage und Hauptquelle
der verſchiedenen in Preußen vorkommenden Rechtsſyſteme bilden. Im
Gegenſatz zu dem gemeinen Landesrecht empfiehlt ſich für dieſe Rechts-
quellen die Benennung: beſchränkt gemeines Recht. Dahin ge-
hörten für das Strafrecht:

1) Das Allgemeine Landrecht, deſſen ſtrafrechtliche Beſtimmungen
in dem zwanzigſten Titel des zweiten Theiles enthalten ſind.
2) Der im Bezirke des Appellationsgerichts zu Köln als Rheini-
ſches Strafgeſetzbuch geltende Code pénal.
3) Das gemeine Deutſche Kriminalrecht, oder wie die im Art. II.
nicht ganz paſſend gewählte Bezeichnung lautet: die gemeinen Deutſchen
Kriminalgeſetze, — in Neuvorpommern und Rügen, dem Bezirke des
Juſtizſenates zu Ehrenbreitſtein und dem Fürſtenthume Hohenzollern-
Hechingen.
4) Das im Fürſtenthume Hohenzollern-Sigmaringen recipirte Ba-
diſche Strafgeſetzbuch.

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[595/0605] Art. II. III. des Allgemeinen Landrechts, das Rheiniſche Strafgeſetzbuch, diegemeinen Deutſchen Kriminalgeſetze und das in dem Fürſtenthume Hohenzollern-Sigma- ringen rezipirte Großherzoglich Badiſche Strafgeſetzbuch, nebſt allen dieſelben ergänzenden, abändernden und erläuternden Beſtimmungen. Dagegen bleiben in Kraft die beſonderen Strafgeſetze, inſoweit ſie Materien betreffen, in Hinſicht deren das gegenwärtige Strafgeſetzbuch nichts beſtimmt, namentlich die Geſetze über die Beſtrafung der Poſt-, Steuer- und Zoll-Kon- travenienten, über den Mißbrauch des Vereins- und Verſammlungsrechts, über die Beſtrafung des Holzdiebſtahls, über die Widerſetzlichkeiten bei Forſt- und Jagdvergehen und gegen Zollbeamte. Artikel III. Wo in irgend einem Geſetze auf Beſtimmungen des bisherigen Strafrechts verwieſen wird, treten die Vorſchriften des gegenwärtigen Strafgeſetzbuchs an deren Stelle. Zum richtigen Verſtändniß dieſer, in der Faſſung des Geſetzes nicht gehörig auseinander gelegten Beſtimmungen iſt es zuvörderſt nothwendig, daß man ſich die Beſchaffenheit der Rechtsquellen, welche vor der Erlaſſung des Strafgeſetzbuchs in der Preußiſchen Monarchie für das Strafrecht galten, vergegenwärtige. Es ſind in dieſer Beziehung zu unterſcheiden: a. Die allgemeinen Landesgeſetze, welche für den ganzen Umfang der Monarchie erlaſſen ſind. Dieſelben können als das gemeine Lan- desrecht bezeichnet werden. b. In den einzelnen Gebietstheilen finden ſich gewiſſe Rechts- quellen, welche für den Umfang ihrer Geltung gleichfalls die Bedeu- tung des gemeinen Rechts haben, und die Grundlage und Hauptquelle der verſchiedenen in Preußen vorkommenden Rechtsſyſteme bilden. Im Gegenſatz zu dem gemeinen Landesrecht empfiehlt ſich für dieſe Rechts- quellen die Benennung: beſchränkt gemeines Recht. Dahin ge- hörten für das Strafrecht: 1) Das Allgemeine Landrecht, deſſen ſtrafrechtliche Beſtimmungen in dem zwanzigſten Titel des zweiten Theiles enthalten ſind. 2) Der im Bezirke des Appellationsgerichts zu Köln als Rheini- ſches Strafgeſetzbuch geltende Code pénal. 3) Das gemeine Deutſche Kriminalrecht, oder wie die im Art. II. nicht ganz paſſend gewählte Bezeichnung lautet: die gemeinen Deutſchen Kriminalgeſetze, — in Neuvorpommern und Rügen, dem Bezirke des Juſtizſenates zu Ehrenbreitſtein und dem Fürſtenthume Hohenzollern- Hechingen. 4) Das im Fürſtenthume Hohenzollern-Sigmaringen recipirte Ba- diſche Strafgeſetzbuch.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 595. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/605>, abgerufen am 24.11.2024.