Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Das Einführungsgesetz. Abschnitt I. Geltung bleiben, nach welchen Grundsätzen die Gerichte bei der Abur-theilung von Handlungen, die noch unter der Herrschaft des älteren Rechts begangen worden sind, zu verfahren haben. Der zweite Abschnitt (Art. XIII.-XXVII.) umfaßt diejenigen Vorschriften, welche sich auf die Kompetenz und das Verfahren in Strafsachen beziehen. In dieser Hinsicht kam es namentlich darauf an, die Dreitheilung der strafbaren Handlungen an die bestehende Organisation der Strafgerichte anzu- schließen, wobei denn, obgleich in weit geringerem Maaße als vor der Verordnung vom 3. Januar 1849., auf die Eigenthümlichkeit der Rhei- nischen Gerichtsverfassung Rücksicht zu nehmen war. Es konnte nicht überraschen, daß sich bei dieser Gelegenheit der Wunsch nach einer gleich- mäßigen Strafprozeßordnung für die ganze Monarchie lebhaft äußerte; aber man war doch von allen Seiten darüber einverstanden, daß mit der Veröffentlichung des Strafgesetzbuchs nicht zu warten sei, bis die Gesetzgebung auch jene zweite Aufgabe erfüllt habe, a) und es wurde daher der nahe liegende Ausweg gewählt, über einzelne Punkte des Strafprozesses, deren unmittelbare Feststellung unerläßlich schien, im Einführungsgesetze vorläufig die nöthigen Anordnungen zu treffen. In Betreff der Frage, von welchem Zeitpunkte an das Strafgesetz- Artikel II. Mit diesem Zeitpunkte (Artikel I.) werden außer Wirksamkeit gesetzt:alle a) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu dem Einfüh-
rungsgesetz, Einleitung. -- Bericht der Kommission der ersten Kammer ebendas. Das Einführungsgeſetz. Abſchnitt I. Geltung bleiben, nach welchen Grundſätzen die Gerichte bei der Abur-theilung von Handlungen, die noch unter der Herrſchaft des älteren Rechts begangen worden ſind, zu verfahren haben. Der zweite Abſchnitt (Art. XIII.-XXVII.) umfaßt diejenigen Vorſchriften, welche ſich auf die Kompetenz und das Verfahren in Strafſachen beziehen. In dieſer Hinſicht kam es namentlich darauf an, die Dreitheilung der ſtrafbaren Handlungen an die beſtehende Organiſation der Strafgerichte anzu- ſchließen, wobei denn, obgleich in weit geringerem Maaße als vor der Verordnung vom 3. Januar 1849., auf die Eigenthümlichkeit der Rhei- niſchen Gerichtsverfaſſung Rückſicht zu nehmen war. Es konnte nicht überraſchen, daß ſich bei dieſer Gelegenheit der Wunſch nach einer gleich- mäßigen Strafprozeßordnung für die ganze Monarchie lebhaft äußerte; aber man war doch von allen Seiten darüber einverſtanden, daß mit der Veröffentlichung des Strafgeſetzbuchs nicht zu warten ſei, bis die Geſetzgebung auch jene zweite Aufgabe erfüllt habe, a) und es wurde daher der nahe liegende Ausweg gewählt, über einzelne Punkte des Strafprozeſſes, deren unmittelbare Feſtſtellung unerläßlich ſchien, im Einführungsgeſetze vorläufig die nöthigen Anordnungen zu treffen. In Betreff der Frage, von welchem Zeitpunkte an das Strafgeſetz- Artikel II. Mit dieſem Zeitpunkte (Artikel I.) werden außer Wirkſamkeit geſetzt:alle a) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu dem Einfüh-
rungsgeſetz, Einleitung. — Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer ebendaſ. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0604" n="594"/><fw place="top" type="header">Das Einführungsgeſetz. Abſchnitt I.</fw><lb/> Geltung bleiben, nach welchen Grundſätzen die Gerichte bei der Abur-<lb/> theilung von Handlungen, die noch unter der Herrſchaft des älteren Rechts<lb/> begangen worden ſind, zu verfahren haben. Der zweite Abſchnitt<lb/> (Art. XIII.-XXVII.) umfaßt diejenigen Vorſchriften, welche ſich auf<lb/> die Kompetenz und das Verfahren in Strafſachen beziehen. In dieſer<lb/> Hinſicht kam es namentlich darauf an, die Dreitheilung der ſtrafbaren<lb/> Handlungen an die beſtehende Organiſation der Strafgerichte anzu-<lb/> ſchließen, wobei denn, obgleich in weit geringerem Maaße als vor der<lb/> Verordnung vom 3. Januar 1849., auf die Eigenthümlichkeit der Rhei-<lb/> niſchen Gerichtsverfaſſung Rückſicht zu nehmen war. Es konnte nicht<lb/> überraſchen, daß ſich bei dieſer Gelegenheit der Wunſch nach einer gleich-<lb/> mäßigen Strafprozeßordnung für die ganze Monarchie lebhaft äußerte;<lb/> aber man war doch von allen Seiten darüber einverſtanden, daß mit<lb/> der Veröffentlichung des Strafgeſetzbuchs nicht zu warten ſei, bis die<lb/> Geſetzgebung auch jene zweite Aufgabe erfüllt habe, <note place="foot" n="a)"><hi rendition="#g">Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu dem Einfüh-<lb/> rungsgeſetz</hi>, Einleitung. — <hi rendition="#g">Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer</hi><lb/> ebendaſ.</note> und es wurde<lb/> daher der nahe liegende Ausweg gewählt, über einzelne Punkte des<lb/> Strafprozeſſes, deren unmittelbare Feſtſtellung unerläßlich ſchien, im<lb/> Einführungsgeſetze vorläufig die nöthigen Anordnungen zu treffen.</p><lb/> <p>In Betreff der Frage, von welchem Zeitpunkte an das Strafgeſetz-<lb/> buch in Kraft treten ſolle, war man allerſeits der Anſicht, daß die ge-<lb/> wöhnlichen geſetzlichen Friſten, welche für die Zeit zwiſchen der Veröf-<lb/> fentlichung und der Geſetzeskraft gelten, bei einem Werke von einem<lb/> ſolchen Umfange und einer ſolchen Bedeutung für ausreichend nicht<lb/> erachtet werden könnten. Um aber die Fortdauer eines Rechtszuſtandes<lb/> möglichſt abzukürzen, deſſen Unvollkommenheit die Veranlaſſung des<lb/> neuen Geſetzbuchs geweſen war, und die ſtets peinliche Periode des<lb/> Uebergangs ſo bald wie möglich zu beendigen, entſchloß man ſich, ſchon<lb/> mit dem 1. Juli 1851. das Geſetzbuch in Kraft treten zu laſſen. Die<lb/> Erfahrung hat dieſen Schritt gerechtfertigt; nur in Betreff der Fürſten-<lb/> thümer Hohenzollern iſt in dem Geſetz vom 30. April 1851. §. 1.<lb/> (G.-S. S. 188.) jener Zeitpunkt bis auf den 1. Januar 1852. vor-<lb/> ſorglich hinausgeſchoben worden.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> II.</head><lb/> <div n="4"> <head/> <p>Mit dieſem Zeitpunkte (Artikel I.) werden außer Wirkſamkeit geſetzt:alle<lb/> Strafbeſtimmungen, die Materien betreffen, auf welche das gegenwärtige<lb/> Strafgeſetzbuch ſich bezieht; namentlich der zwanzigſte Titel des zweiten Theils<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [594/0604]
Das Einführungsgeſetz. Abſchnitt I.
Geltung bleiben, nach welchen Grundſätzen die Gerichte bei der Abur-
theilung von Handlungen, die noch unter der Herrſchaft des älteren Rechts
begangen worden ſind, zu verfahren haben. Der zweite Abſchnitt
(Art. XIII.-XXVII.) umfaßt diejenigen Vorſchriften, welche ſich auf
die Kompetenz und das Verfahren in Strafſachen beziehen. In dieſer
Hinſicht kam es namentlich darauf an, die Dreitheilung der ſtrafbaren
Handlungen an die beſtehende Organiſation der Strafgerichte anzu-
ſchließen, wobei denn, obgleich in weit geringerem Maaße als vor der
Verordnung vom 3. Januar 1849., auf die Eigenthümlichkeit der Rhei-
niſchen Gerichtsverfaſſung Rückſicht zu nehmen war. Es konnte nicht
überraſchen, daß ſich bei dieſer Gelegenheit der Wunſch nach einer gleich-
mäßigen Strafprozeßordnung für die ganze Monarchie lebhaft äußerte;
aber man war doch von allen Seiten darüber einverſtanden, daß mit
der Veröffentlichung des Strafgeſetzbuchs nicht zu warten ſei, bis die
Geſetzgebung auch jene zweite Aufgabe erfüllt habe, a) und es wurde
daher der nahe liegende Ausweg gewählt, über einzelne Punkte des
Strafprozeſſes, deren unmittelbare Feſtſtellung unerläßlich ſchien, im
Einführungsgeſetze vorläufig die nöthigen Anordnungen zu treffen.
In Betreff der Frage, von welchem Zeitpunkte an das Strafgeſetz-
buch in Kraft treten ſolle, war man allerſeits der Anſicht, daß die ge-
wöhnlichen geſetzlichen Friſten, welche für die Zeit zwiſchen der Veröf-
fentlichung und der Geſetzeskraft gelten, bei einem Werke von einem
ſolchen Umfange und einer ſolchen Bedeutung für ausreichend nicht
erachtet werden könnten. Um aber die Fortdauer eines Rechtszuſtandes
möglichſt abzukürzen, deſſen Unvollkommenheit die Veranlaſſung des
neuen Geſetzbuchs geweſen war, und die ſtets peinliche Periode des
Uebergangs ſo bald wie möglich zu beendigen, entſchloß man ſich, ſchon
mit dem 1. Juli 1851. das Geſetzbuch in Kraft treten zu laſſen. Die
Erfahrung hat dieſen Schritt gerechtfertigt; nur in Betreff der Fürſten-
thümer Hohenzollern iſt in dem Geſetz vom 30. April 1851. §. 1.
(G.-S. S. 188.) jener Zeitpunkt bis auf den 1. Januar 1852. vor-
ſorglich hinausgeſchoben worden.
Artikel II.
Mit dieſem Zeitpunkte (Artikel I.) werden außer Wirkſamkeit geſetzt:alle
Strafbeſtimmungen, die Materien betreffen, auf welche das gegenwärtige
Strafgeſetzbuch ſich bezieht; namentlich der zwanzigſte Titel des zweiten Theils
a) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu dem Einfüh-
rungsgeſetz, Einleitung. — Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer
ebendaſ.
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