Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

Bild:
<< vorherige Seite
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen
.


Artikel I.

Das Strafgesetzbuch tritt im ganzen Umfange der Monarchie mit dem
1. Juli 1851. in Kraft.



Bei einer jeden bedeutenden Veränderung in der Gesetzgebung und
vor Allem bei der Erlassung eines neuen Gesetzbuchs wird sich das
Bedürfniß zeigen, zwischen dem früheren Rechtszustande und den neu
begründeten Rechtsnormen eine Vermittlung zu treffen und die Einfüh-
rung der letzteren in das Rechtsleben und besonders in die Praxis der
Gerichtshöfe durch bestimmte Vorschriften zu erleichtern und zu sichern.
Es bleibt dabei eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob diese vermittelnden
Bestimmungen dem Gesetzbuche selbst einzuverleiben oder zum Gegen-
stande eines besonderen Einführungsgesetzes zu machen sind. Schon
der Entwurf von 1843. wählte diesen letzteren Weg, der auch in dem
Entwurf von 1847. festgehalten worden ist, und zu der Erlassung des
Einführungsgesetzes vom 14. April 1851. geführt hat. Der letzte
Entwurf zu demselben ist auf Grundlage der früheren Arbeiten von der
Staatsregierung der Kommission der zweiten Kammer stückweise vorge-
legt und nur mit einer mündlichen Motivirung durch den Regierungs-
kommissar versehen worden.

Das Gesetz zerfällt nun in zwei auch formell von einander ge-
trennte Theile. Der erste Abschnitt (Art. I-XII.) enthält allgemeine
Bestimmungen über die Einführung des Strafgesetzbuchs: von welchem
Zeitpunkte an es in Kraft treten soll, welche Strafgesetze daneben in

Erſter Abſchnitt.
Allgemeine Beſtimmungen
.


Artikel I.

Das Strafgeſetzbuch tritt im ganzen Umfange der Monarchie mit dem
1. Juli 1851. in Kraft.



Bei einer jeden bedeutenden Veränderung in der Geſetzgebung und
vor Allem bei der Erlaſſung eines neuen Geſetzbuchs wird ſich das
Bedürfniß zeigen, zwiſchen dem früheren Rechtszuſtande und den neu
begründeten Rechtsnormen eine Vermittlung zu treffen und die Einfüh-
rung der letzteren in das Rechtsleben und beſonders in die Praxis der
Gerichtshöfe durch beſtimmte Vorſchriften zu erleichtern und zu ſichern.
Es bleibt dabei eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob dieſe vermittelnden
Beſtimmungen dem Geſetzbuche ſelbſt einzuverleiben oder zum Gegen-
ſtande eines beſonderen Einführungsgeſetzes zu machen ſind. Schon
der Entwurf von 1843. wählte dieſen letzteren Weg, der auch in dem
Entwurf von 1847. feſtgehalten worden iſt, und zu der Erlaſſung des
Einführungsgeſetzes vom 14. April 1851. geführt hat. Der letzte
Entwurf zu demſelben iſt auf Grundlage der früheren Arbeiten von der
Staatsregierung der Kommiſſion der zweiten Kammer ſtückweiſe vorge-
legt und nur mit einer mündlichen Motivirung durch den Regierungs-
kommiſſar verſehen worden.

Das Geſetz zerfällt nun in zwei auch formell von einander ge-
trennte Theile. Der erſte Abſchnitt (Art. I-XII.) enthält allgemeine
Beſtimmungen über die Einführung des Strafgeſetzbuchs: von welchem
Zeitpunkte an es in Kraft treten ſoll, welche Strafgeſetze daneben in

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0603" n="[593]"/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#g">Er&#x017F;ter Ab&#x017F;chnitt.<lb/>
Allgemeine        Be&#x017F;timmungen</hi>.</head><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> I.</head><lb/>
            <div n="4">
              <head/>
              <p>Das Strafge&#x017F;etzbuch tritt im ganzen Umfange der Monarchie mit dem<lb/>
1. Juli         1851. in Kraft.</p>
            </div><lb/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
            <div n="4">
              <head/>
              <p>Bei einer jeden bedeutenden Veränderung in der Ge&#x017F;etzgebung und<lb/>
vor Allem         bei der Erla&#x017F;&#x017F;ung eines neuen Ge&#x017F;etzbuchs wird         &#x017F;ich das<lb/>
Bedürfniß zeigen, zwi&#x017F;chen dem früheren         Rechtszu&#x017F;tande und den neu<lb/>
begründeten Rechtsnormen eine Vermittlung zu         treffen und die Einfüh-<lb/>
rung der letzteren in das Rechtsleben und be&#x017F;onders         in die Praxis der<lb/>
Gerichtshöfe durch be&#x017F;timmte Vor&#x017F;chriften zu         erleichtern und zu &#x017F;ichern.<lb/>
Es bleibt dabei eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob         die&#x017F;e vermittelnden<lb/>
Be&#x017F;timmungen dem Ge&#x017F;etzbuche         &#x017F;elb&#x017F;t einzuverleiben oder zum Gegen-<lb/>
&#x017F;tande eines         be&#x017F;onderen Einführungsge&#x017F;etzes zu machen &#x017F;ind.         Schon<lb/>
der Entwurf von 1843. wählte die&#x017F;en letzteren Weg, der auch in         dem<lb/>
Entwurf von 1847. fe&#x017F;tgehalten worden i&#x017F;t, und zu der         Erla&#x017F;&#x017F;ung des<lb/>
Einführungsge&#x017F;etzes vom 14. April 1851.         geführt hat. Der letzte<lb/>
Entwurf zu dem&#x017F;elben i&#x017F;t auf Grundlage der         früheren Arbeiten von der<lb/>
Staatsregierung der Kommi&#x017F;&#x017F;ion der         zweiten Kammer &#x017F;tückwei&#x017F;e vorge-<lb/>
legt und nur mit einer mündlichen         Motivirung durch den Regierungs-<lb/>
kommi&#x017F;&#x017F;ar ver&#x017F;ehen         worden.</p><lb/>
              <p>Das Ge&#x017F;etz zerfällt nun in zwei auch formell von einander ge-<lb/>
trennte         Theile. Der er&#x017F;te Ab&#x017F;chnitt (Art. I-XII.) enthält         allgemeine<lb/>
Be&#x017F;timmungen über die Einführung des Strafge&#x017F;etzbuchs:         von welchem<lb/>
Zeitpunkte an es in Kraft treten &#x017F;oll, welche         Strafge&#x017F;etze daneben in<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[593]/0603] Erſter Abſchnitt. Allgemeine Beſtimmungen. Artikel I. Das Strafgeſetzbuch tritt im ganzen Umfange der Monarchie mit dem 1. Juli 1851. in Kraft. Bei einer jeden bedeutenden Veränderung in der Geſetzgebung und vor Allem bei der Erlaſſung eines neuen Geſetzbuchs wird ſich das Bedürfniß zeigen, zwiſchen dem früheren Rechtszuſtande und den neu begründeten Rechtsnormen eine Vermittlung zu treffen und die Einfüh- rung der letzteren in das Rechtsleben und beſonders in die Praxis der Gerichtshöfe durch beſtimmte Vorſchriften zu erleichtern und zu ſichern. Es bleibt dabei eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob dieſe vermittelnden Beſtimmungen dem Geſetzbuche ſelbſt einzuverleiben oder zum Gegen- ſtande eines beſonderen Einführungsgeſetzes zu machen ſind. Schon der Entwurf von 1843. wählte dieſen letzteren Weg, der auch in dem Entwurf von 1847. feſtgehalten worden iſt, und zu der Erlaſſung des Einführungsgeſetzes vom 14. April 1851. geführt hat. Der letzte Entwurf zu demſelben iſt auf Grundlage der früheren Arbeiten von der Staatsregierung der Kommiſſion der zweiten Kammer ſtückweiſe vorge- legt und nur mit einer mündlichen Motivirung durch den Regierungs- kommiſſar verſehen worden. Das Geſetz zerfällt nun in zwei auch formell von einander ge- trennte Theile. Der erſte Abſchnitt (Art. I-XII.) enthält allgemeine Beſtimmungen über die Einführung des Strafgeſetzbuchs: von welchem Zeitpunkte an es in Kraft treten ſoll, welche Strafgeſetze daneben in

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/603
Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. [593]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/603>, abgerufen am 24.11.2024.