Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. Artikel I. Das Strafgesetzbuch tritt im ganzen Umfange der Monarchie mit dem Bei einer jeden bedeutenden Veränderung in der Gesetzgebung und Das Gesetz zerfällt nun in zwei auch formell von einander ge- Erſter Abſchnitt. Allgemeine Beſtimmungen. Artikel I. Das Strafgeſetzbuch tritt im ganzen Umfange der Monarchie mit dem Bei einer jeden bedeutenden Veränderung in der Geſetzgebung und Das Geſetz zerfällt nun in zwei auch formell von einander ge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0603" n="[593]"/> <div n="2"> <head><hi rendition="#g">Erſter Abſchnitt.<lb/> Allgemeine Beſtimmungen</hi>.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> I.</head><lb/> <div n="4"> <head/> <p>Das Strafgeſetzbuch tritt im ganzen Umfange der Monarchie mit dem<lb/> 1. Juli 1851. in Kraft.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="4"> <head/> <p>Bei einer jeden bedeutenden Veränderung in der Geſetzgebung und<lb/> vor Allem bei der Erlaſſung eines neuen Geſetzbuchs wird ſich das<lb/> Bedürfniß zeigen, zwiſchen dem früheren Rechtszuſtande und den neu<lb/> begründeten Rechtsnormen eine Vermittlung zu treffen und die Einfüh-<lb/> rung der letzteren in das Rechtsleben und beſonders in die Praxis der<lb/> Gerichtshöfe durch beſtimmte Vorſchriften zu erleichtern und zu ſichern.<lb/> Es bleibt dabei eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob dieſe vermittelnden<lb/> Beſtimmungen dem Geſetzbuche ſelbſt einzuverleiben oder zum Gegen-<lb/> ſtande eines beſonderen Einführungsgeſetzes zu machen ſind. Schon<lb/> der Entwurf von 1843. wählte dieſen letzteren Weg, der auch in dem<lb/> Entwurf von 1847. feſtgehalten worden iſt, und zu der Erlaſſung des<lb/> Einführungsgeſetzes vom 14. April 1851. geführt hat. Der letzte<lb/> Entwurf zu demſelben iſt auf Grundlage der früheren Arbeiten von der<lb/> Staatsregierung der Kommiſſion der zweiten Kammer ſtückweiſe vorge-<lb/> legt und nur mit einer mündlichen Motivirung durch den Regierungs-<lb/> kommiſſar verſehen worden.</p><lb/> <p>Das Geſetz zerfällt nun in zwei auch formell von einander ge-<lb/> trennte Theile. Der erſte Abſchnitt (Art. I-XII.) enthält allgemeine<lb/> Beſtimmungen über die Einführung des Strafgeſetzbuchs: von welchem<lb/> Zeitpunkte an es in Kraft treten ſoll, welche Strafgeſetze daneben in<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[593]/0603]
Erſter Abſchnitt.
Allgemeine Beſtimmungen.
Artikel I.
Das Strafgeſetzbuch tritt im ganzen Umfange der Monarchie mit dem
1. Juli 1851. in Kraft.
Bei einer jeden bedeutenden Veränderung in der Geſetzgebung und
vor Allem bei der Erlaſſung eines neuen Geſetzbuchs wird ſich das
Bedürfniß zeigen, zwiſchen dem früheren Rechtszuſtande und den neu
begründeten Rechtsnormen eine Vermittlung zu treffen und die Einfüh-
rung der letzteren in das Rechtsleben und beſonders in die Praxis der
Gerichtshöfe durch beſtimmte Vorſchriften zu erleichtern und zu ſichern.
Es bleibt dabei eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob dieſe vermittelnden
Beſtimmungen dem Geſetzbuche ſelbſt einzuverleiben oder zum Gegen-
ſtande eines beſonderen Einführungsgeſetzes zu machen ſind. Schon
der Entwurf von 1843. wählte dieſen letzteren Weg, der auch in dem
Entwurf von 1847. feſtgehalten worden iſt, und zu der Erlaſſung des
Einführungsgeſetzes vom 14. April 1851. geführt hat. Der letzte
Entwurf zu demſelben iſt auf Grundlage der früheren Arbeiten von der
Staatsregierung der Kommiſſion der zweiten Kammer ſtückweiſe vorge-
legt und nur mit einer mündlichen Motivirung durch den Regierungs-
kommiſſar verſehen worden.
Das Geſetz zerfällt nun in zwei auch formell von einander ge-
trennte Theile. Der erſte Abſchnitt (Art. I-XII.) enthält allgemeine
Beſtimmungen über die Einführung des Strafgeſetzbuchs: von welchem
Zeitpunkte an es in Kraft treten ſoll, welche Strafgeſetze daneben in
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