Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. III. V. d. Uebertretungen. Tit. IV. Uebertr. in Bezieh. a. d. Vermög. in Fällen dieser Art wohl immer statt finden; es ist aber außerdem zubemerken, daß es noch sehr fraglich ist, ob unter den "gesetzlich erschwe- renden Umständen" außer der Qualifikation des schweren Diebstahls (§. 218.) auch die in §. 217. besonders ausgezeichneten Fälle des ein- fachen Diebstahls zu verstehen sind. Was ferner das Einsteigen be- trifft, so kann auch in dieser Beziehung auf die, S. 420-24. gegebene Ausführung verwiesen werden, welche zeigt, daß der Begriff dieser Er- schwerung doch in bestimmter Beschränkung aufzufassen ist. Th. III. V. d. Uebertretungen. Tit. IV. Uebertr. in Bezieh. a. d. Vermög. in Fällen dieſer Art wohl immer ſtatt finden; es iſt aber außerdem zubemerken, daß es noch ſehr fraglich iſt, ob unter den „geſetzlich erſchwe- renden Umſtänden“ außer der Qualifikation des ſchweren Diebſtahls (§. 218.) auch die in §. 217. beſonders ausgezeichneten Fälle des ein- fachen Diebſtahls zu verſtehen ſind. Was ferner das Einſteigen be- trifft, ſo kann auch in dieſer Beziehung auf die, S. 420-24. gegebene Ausführung verwieſen werden, welche zeigt, daß der Begriff dieſer Er- ſchwerung doch in beſtimmter Beſchränkung aufzufaſſen iſt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0600" n="590"/><fw place="top" type="header">Th. III. V. d. Uebertretungen. Tit. IV. Uebertr. in Bezieh. a. d. Vermög.</fw><lb/> in Fällen dieſer Art wohl immer ſtatt finden; es iſt aber außerdem zu<lb/> bemerken, daß es noch ſehr fraglich iſt, ob unter den „geſetzlich erſchwe-<lb/> renden Umſtänden“ außer der Qualifikation des ſchweren Diebſtahls<lb/> (§. 218.) auch die in §. 217. beſonders ausgezeichneten Fälle des ein-<lb/> fachen Diebſtahls zu verſtehen ſind. Was ferner das Einſteigen be-<lb/> trifft, ſo kann auch in dieſer Beziehung auf die, S. 420-24. gegebene<lb/> Ausführung verwieſen werden, welche zeigt, daß der Begriff dieſer Er-<lb/> ſchwerung doch in beſtimmter Beſchränkung aufzufaſſen iſt.</p> </div> </div> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> </text> </TEI> [590/0600]
Th. III. V. d. Uebertretungen. Tit. IV. Uebertr. in Bezieh. a. d. Vermög.
in Fällen dieſer Art wohl immer ſtatt finden; es iſt aber außerdem zu
bemerken, daß es noch ſehr fraglich iſt, ob unter den „geſetzlich erſchwe-
renden Umſtänden“ außer der Qualifikation des ſchweren Diebſtahls
(§. 218.) auch die in §. 217. beſonders ausgezeichneten Fälle des ein-
fachen Diebſtahls zu verſtehen ſind. Was ferner das Einſteigen be-
trifft, ſo kann auch in dieſer Beziehung auf die, S. 420-24. gegebene
Ausführung verwieſen werden, welche zeigt, daß der Begriff dieſer Er-
ſchwerung doch in beſtimmter Beſchränkung aufzufaſſen iſt.
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