§§. 347-349. Uebertretungen in Beziehung auf das Vermögen.
Die hier aufgeführten Uebertretungen sind wieder nach der Gleich- artigkeit der Strafsätze unter einander zusammen gestellt worden, was zur Folge gehabt hat, daß einzelne zusammen gehörige Fälle von ein- ander getrennt sind. Die Vorschrift des §. 348. Nr. 3. z. B. würde sich auch den allgemeinen Bestimmungen des §. 347. über die Feuer- polizei haben anreihen lassen, zumal eine Zusammenstellung der die Gewerbepolizei betreffenden Strafvorschriften nicht bezweckt worden ist; vgl. §. 342. Abs. 2. §. 345. Nr. 5. 12. §. 349. Nr. 6.
I. Die in §. 347. Nr. 10. enthaltene Bestimmung entspricht in ihrer Fassung der Feldpolizeiordnung vom 1. Nov. 1847. §. 41. (G.-S. S. 383.). Um Mißverständnissen vorzubeugen ist ausdrücklich gesagt worden, daß die besonderen Vorschriften der Feldpolizeiordnungen über Pfändungen und Weidefrevel neben dem Strafgesetzbuch in unverän- derter Geltung bleiben.
II. In Beziehung auf die Vorschrift des §. 347. Nr. 11. wurde in der Kommission der zweiten Kammer das Bedenken geäußert, daß der Grundeigenthümer, welcher nicht selbst das Jagdrecht ausübe, da- durch auf eine sehr lästige Weise beschränkt werden könne, und ge- wünscht, daß das Gesetz in seinem Interesse eine Ausnahme gestatten möge. Dieses wurde indessen für unthunlich gehalten, zugleich aber bemerkt, daß es den Grundbesitzern, welche freiwillig oder in Folge ge- setzlicher Anordnung die Jagd auf ihrem Grund und Boden verpachten, unbenommen bleibe, sich die ihnen erforderlich scheinenden Befreiungen von den Jagdpächtern auszubedingen. Die Worte "ohne Genehmigung des Jagdberechtigten" weisen auch auf ein solches vertragsmäßiges Ab- kommen hin.
III. Nach §. 349. Nr. 3. soll der Diebstahl an Eßwaaren nur dann polizeilich geahndet werden, wenn die Entwendung ohne gesetzlich erschwerende Umstände des Diebstahls stattgefunden hat. In der Kom- mission der ersten Kammer wurde diese Beschränkung angefochten, weil sie eine zu große Härte mit sich führe; bei strenger Auslegung werde die unerheblichste Entwendung von geernteten Bodenerzeugnissen (§. 217. Nr. 2.), so wie eine jede mit einem bloßen Uebersteigen irgend einer Einfriedigung verbundene Entwendung von Früchten, selbst wenn sie auf der Stelle verzehrt würden, nicht als eine Uebertretung bestraft wer- den können. Die Kommission hat jedoch bei der großen Schwierigkeit, den etwa zu besorgenden Härten durch eine andere Fassung abzuhelfen, sich dabei beruhigt, daß im einzelnen Fall von der Praxis eine solche Abhülfe zu erwarten sei. x) -- Die Annahme mildernder Umstände wird
x)Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 249.
§§. 347-349. Uebertretungen in Beziehung auf das Vermögen.
Die hier aufgeführten Uebertretungen ſind wieder nach der Gleich- artigkeit der Strafſätze unter einander zuſammen geſtellt worden, was zur Folge gehabt hat, daß einzelne zuſammen gehörige Fälle von ein- ander getrennt ſind. Die Vorſchrift des §. 348. Nr. 3. z. B. würde ſich auch den allgemeinen Beſtimmungen des §. 347. über die Feuer- polizei haben anreihen laſſen, zumal eine Zuſammenſtellung der die Gewerbepolizei betreffenden Strafvorſchriften nicht bezweckt worden iſt; vgl. §. 342. Abſ. 2. §. 345. Nr. 5. 12. §. 349. Nr. 6.
I. Die in §. 347. Nr. 10. enthaltene Beſtimmung entſpricht in ihrer Faſſung der Feldpolizeiordnung vom 1. Nov. 1847. §. 41. (G.-S. S. 383.). Um Mißverſtändniſſen vorzubeugen iſt ausdrücklich geſagt worden, daß die beſonderen Vorſchriften der Feldpolizeiordnungen über Pfändungen und Weidefrevel neben dem Strafgeſetzbuch in unverän- derter Geltung bleiben.
II. In Beziehung auf die Vorſchrift des §. 347. Nr. 11. wurde in der Kommiſſion der zweiten Kammer das Bedenken geäußert, daß der Grundeigenthümer, welcher nicht ſelbſt das Jagdrecht ausübe, da- durch auf eine ſehr läſtige Weiſe beſchränkt werden könne, und ge- wünſcht, daß das Geſetz in ſeinem Intereſſe eine Ausnahme geſtatten möge. Dieſes wurde indeſſen für unthunlich gehalten, zugleich aber bemerkt, daß es den Grundbeſitzern, welche freiwillig oder in Folge ge- ſetzlicher Anordnung die Jagd auf ihrem Grund und Boden verpachten, unbenommen bleibe, ſich die ihnen erforderlich ſcheinenden Befreiungen von den Jagdpächtern auszubedingen. Die Worte „ohne Genehmigung des Jagdberechtigten“ weiſen auch auf ein ſolches vertragsmäßiges Ab- kommen hin.
III. Nach §. 349. Nr. 3. ſoll der Diebſtahl an Eßwaaren nur dann polizeilich geahndet werden, wenn die Entwendung ohne geſetzlich erſchwerende Umſtände des Diebſtahls ſtattgefunden hat. In der Kom- miſſion der erſten Kammer wurde dieſe Beſchränkung angefochten, weil ſie eine zu große Härte mit ſich führe; bei ſtrenger Auslegung werde die unerheblichſte Entwendung von geernteten Bodenerzeugniſſen (§. 217. Nr. 2.), ſo wie eine jede mit einem bloßen Ueberſteigen irgend einer Einfriedigung verbundene Entwendung von Früchten, ſelbſt wenn ſie auf der Stelle verzehrt würden, nicht als eine Uebertretung beſtraft wer- den können. Die Kommiſſion hat jedoch bei der großen Schwierigkeit, den etwa zu beſorgenden Härten durch eine andere Faſſung abzuhelfen, ſich dabei beruhigt, daß im einzelnen Fall von der Praxis eine ſolche Abhülfe zu erwarten ſei. x) — Die Annahme mildernder Umſtände wird
x)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 249.
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§§. 347-349. Uebertretungen in Beziehung auf das Vermögen.
Die hier aufgeführten Uebertretungen ſind wieder nach der Gleich-
artigkeit der Strafſätze unter einander zuſammen geſtellt worden, was
zur Folge gehabt hat, daß einzelne zuſammen gehörige Fälle von ein-
ander getrennt ſind. Die Vorſchrift des §. 348. Nr. 3. z. B. würde
ſich auch den allgemeinen Beſtimmungen des §. 347. über die Feuer-
polizei haben anreihen laſſen, zumal eine Zuſammenſtellung der die
Gewerbepolizei betreffenden Strafvorſchriften nicht bezweckt worden iſt;
vgl. §. 342. Abſ. 2. §. 345. Nr. 5. 12. §. 349. Nr. 6.
I. Die in §. 347. Nr. 10. enthaltene Beſtimmung entſpricht in
ihrer Faſſung der Feldpolizeiordnung vom 1. Nov. 1847. §. 41. (G.-S.
S. 383.). Um Mißverſtändniſſen vorzubeugen iſt ausdrücklich geſagt
worden, daß die beſonderen Vorſchriften der Feldpolizeiordnungen über
Pfändungen und Weidefrevel neben dem Strafgeſetzbuch in unverän-
derter Geltung bleiben.
II. In Beziehung auf die Vorſchrift des §. 347. Nr. 11. wurde
in der Kommiſſion der zweiten Kammer das Bedenken geäußert, daß
der Grundeigenthümer, welcher nicht ſelbſt das Jagdrecht ausübe, da-
durch auf eine ſehr läſtige Weiſe beſchränkt werden könne, und ge-
wünſcht, daß das Geſetz in ſeinem Intereſſe eine Ausnahme geſtatten
möge. Dieſes wurde indeſſen für unthunlich gehalten, zugleich aber
bemerkt, daß es den Grundbeſitzern, welche freiwillig oder in Folge ge-
ſetzlicher Anordnung die Jagd auf ihrem Grund und Boden verpachten,
unbenommen bleibe, ſich die ihnen erforderlich ſcheinenden Befreiungen
von den Jagdpächtern auszubedingen. Die Worte „ohne Genehmigung
des Jagdberechtigten“ weiſen auch auf ein ſolches
vertragsmäßiges Ab-
kommen hin.
III. Nach §. 349. Nr. 3. ſoll der Diebſtahl an Eßwaaren nur
dann polizeilich geahndet werden, wenn die Entwendung ohne geſetzlich
erſchwerende Umſtände des Diebſtahls ſtattgefunden hat. In der Kom-
miſſion der erſten Kammer wurde dieſe Beſchränkung angefochten, weil
ſie eine zu große Härte mit ſich führe; bei ſtrenger Auslegung werde
die unerheblichſte Entwendung von geernteten Bodenerzeugniſſen (§. 217.
Nr. 2.), ſo wie eine jede mit einem bloßen Ueberſteigen irgend einer
Einfriedigung verbundene Entwendung von Früchten, ſelbſt wenn ſie
auf der Stelle verzehrt würden, nicht als eine Uebertretung beſtraft wer-
den können. Die Kommiſſion hat jedoch bei der großen Schwierigkeit,
den etwa zu beſorgenden Härten durch eine andere Faſſung abzuhelfen,
ſich dabei beruhigt, daß im einzelnen Fall von der Praxis eine ſolche
Abhülfe zu erwarten ſei. x) — Die Annahme mildernder Umſtände wird
x) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 249.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 589. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/599>, abgerufen am 24.11.2024.
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