in der Kommission der zweiten Kammer deshalb erhobenes Bedenken, welches namentlich auf etwa bestehende Lokalgewohnheiten Bezug nahm, fand keine weitere Berücksichtigung.
II. Ueber die Kompetenz der Behörden, welche Polizeistrafen fest- setzen können, ist die Gemeindeordnung vom 11. März 1850. §. 8. (G.-S. S. 216.) und das Gesetz über die Polizeiverwaltung von dem- selben Datum (G.-S. S. 265-68.) §. 5-16. maaßgebend. -- Na- türlich muß eine solche Verordnung mit den Gesetzen in Einklang stehen und bedarf wie diese der gehörigen Veröffentlichung, um Geltung zu er- langen.
III. Die allgemeine Bestimmung des §. 332. bezieht sich sowohl auf solche Fälle, in welchen bis zum Erlaß des Verbotes überhaupt keine Strafandrohung stattgefunden hat, als auch auf solche, wo ein allgemeines Strafmaaß für eine gewisse Kategorie von Handlungen durch die Gesetzgebung hypothetisch aufgestellt, die Anwendung des Prin- cips im Einzelnen aber von besonderen polizeilichen Anordnungen ab- hängig gemacht worden ist. Aus diesem Grunde wurde in der Kom- mission der zweiten Kammer der Antrag, in §. 340. Nr. 8. wegen Stö- rung der Sonntagsfeier vor den Worten "erlassenen Anordnungen" noch "gesetzlich" hinzuzufügen, als überflüssig abgelehnt.
§. 333.
Die Strafen der Uebertretungen sind folgende:
1) polizeiliche Gefängnißstrafe,
2) Geldbuße,
3) Konfiskation einzelner Gegenstände.
§. 334.
Die polizeiliche Gefängnißstrafe besteht, insofern nicht das Gesetz ein An- deres bestimmt (§. 341.), in einfacher Freiheitsentziehung; die Dauer dersel- ben beträgt mindestens Einen Tag, zu vierundzwanzig Stunden gerechnet, und höchstens sechs Wochen.
§. 335.
Das niedrigste Maaß der Geldbuße ist zehn Silbergroschen, das höchste Maaß derselben funfzig Thaler.
An die Stelle einer Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Verurtheil- ten nicht beigetrieben werden kann, soll Gefängnißstrafe treten.
Die Dauer derselben soll vom Richter so bestimmt werden, daß der Betrag von zehn Silbergroschen bis zu zwei Thalern einer Gefängnißstrafe von Einem Tage gleich geachtet wird. Die Gefängnißstrafe darf auch in diesem Falle nie- mals die Dauer von sechs Wochen übersteigen.
§§. 333-335. Strafen.
in der Kommiſſion der zweiten Kammer deshalb erhobenes Bedenken, welches namentlich auf etwa beſtehende Lokalgewohnheiten Bezug nahm, fand keine weitere Berückſichtigung.
II. Ueber die Kompetenz der Behörden, welche Polizeiſtrafen feſt- ſetzen können, iſt die Gemeindeordnung vom 11. März 1850. §. 8. (G.-S. S. 216.) und das Geſetz über die Polizeiverwaltung von dem- ſelben Datum (G.-S. S. 265-68.) §. 5-16. maaßgebend. — Na- türlich muß eine ſolche Verordnung mit den Geſetzen in Einklang ſtehen und bedarf wie dieſe der gehörigen Veröffentlichung, um Geltung zu er- langen.
III. Die allgemeine Beſtimmung des §. 332. bezieht ſich ſowohl auf ſolche Fälle, in welchen bis zum Erlaß des Verbotes überhaupt keine Strafandrohung ſtattgefunden hat, als auch auf ſolche, wo ein allgemeines Strafmaaß für eine gewiſſe Kategorie von Handlungen durch die Geſetzgebung hypothetiſch aufgeſtellt, die Anwendung des Prin- cips im Einzelnen aber von beſonderen polizeilichen Anordnungen ab- hängig gemacht worden iſt. Aus dieſem Grunde wurde in der Kom- miſſion der zweiten Kammer der Antrag, in §. 340. Nr. 8. wegen Stö- rung der Sonntagsfeier vor den Worten „erlaſſenen Anordnungen“ noch „geſetzlich“ hinzuzufügen, als überflüſſig abgelehnt.
§. 333.
Die Strafen der Uebertretungen ſind folgende:
1) polizeiliche Gefängnißſtrafe,
2) Geldbuße,
3) Konfiskation einzelner Gegenſtände.
§. 334.
Die polizeiliche Gefängnißſtrafe beſteht, inſofern nicht das Geſetz ein An- deres beſtimmt (§. 341.), in einfacher Freiheitsentziehung; die Dauer derſel- ben beträgt mindeſtens Einen Tag, zu vierundzwanzig Stunden gerechnet, und höchſtens ſechs Wochen.
§. 335.
Das niedrigſte Maaß der Geldbuße iſt zehn Silbergroſchen, das höchſte Maaß derſelben funfzig Thaler.
An die Stelle einer Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Verurtheil- ten nicht beigetrieben werden kann, ſoll Gefängnißſtrafe treten.
Die Dauer derſelben ſoll vom Richter ſo beſtimmt werden, daß der Betrag von zehn Silbergroſchen bis zu zwei Thalern einer Gefängnißſtrafe von Einem Tage gleich geachtet wird. Die Gefängnißſtrafe darf auch in dieſem Falle nie- mals die Dauer von ſechs Wochen überſteigen.
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[573/0583]
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in der Kommiſſion der zweiten Kammer deshalb erhobenes Bedenken,
welches namentlich auf etwa beſtehende Lokalgewohnheiten Bezug nahm,
fand keine weitere Berückſichtigung.
II. Ueber die Kompetenz der Behörden, welche Polizeiſtrafen feſt-
ſetzen können, iſt die Gemeindeordnung vom 11. März 1850. §. 8.
(G.-S. S. 216.) und das Geſetz über die Polizeiverwaltung von dem-
ſelben Datum (G.-S. S. 265-68.) §. 5-16. maaßgebend. — Na-
türlich muß eine ſolche Verordnung mit den Geſetzen in Einklang ſtehen
und bedarf wie dieſe der gehörigen Veröffentlichung, um Geltung zu er-
langen.
III. Die allgemeine Beſtimmung des §. 332. bezieht ſich ſowohl
auf ſolche Fälle, in welchen bis zum Erlaß des Verbotes überhaupt
keine Strafandrohung ſtattgefunden hat, als auch auf ſolche, wo ein
allgemeines Strafmaaß für eine gewiſſe Kategorie von Handlungen
durch die Geſetzgebung hypothetiſch aufgeſtellt, die Anwendung des Prin-
cips im Einzelnen aber von beſonderen polizeilichen Anordnungen ab-
hängig gemacht worden iſt. Aus dieſem Grunde wurde in der Kom-
miſſion der zweiten Kammer der Antrag, in §. 340. Nr. 8. wegen Stö-
rung der Sonntagsfeier vor den Worten „erlaſſenen Anordnungen“ noch
„geſetzlich“ hinzuzufügen, als überflüſſig abgelehnt.
§. 333.
Die Strafen der Uebertretungen ſind folgende:
1) polizeiliche Gefängnißſtrafe,
2) Geldbuße,
3) Konfiskation einzelner Gegenſtände.
§. 334.
Die polizeiliche Gefängnißſtrafe beſteht, inſofern nicht das Geſetz ein An-
deres beſtimmt (§. 341.), in einfacher Freiheitsentziehung; die Dauer derſel-
ben beträgt mindeſtens Einen Tag, zu vierundzwanzig Stunden gerechnet, und
höchſtens ſechs Wochen.
§. 335.
Das niedrigſte Maaß der Geldbuße iſt zehn Silbergroſchen, das höchſte
Maaß derſelben funfzig Thaler.
An die Stelle einer Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Verurtheil-
ten nicht beigetrieben werden kann, ſoll Gefängnißſtrafe treten.
Die Dauer derſelben ſoll vom Richter ſo beſtimmt werden, daß der Betrag
von zehn Silbergroſchen bis zu zwei Thalern einer Gefängnißſtrafe von Einem
Tage gleich geachtet wird. Die Gefängnißſtrafe darf auch in dieſem Falle nie-
mals die Dauer von ſechs Wochen überſteigen.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 573. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/583>, abgerufen am 26.11.2024.
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