Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen. tur nach nur so aufgefaßt werden können, die Ausschließung der fahrläs-sigen Begehung für die Bestrafung gar nicht nöthig sei, und auf diese beziehe sich doch zunächst eine solche Vorschrift, wie der angeführte §. 53. sie enthalte. Dagegen gebe es manche Strafbestimmungen, bei denen es auf den Vorsatz gar nicht ankomme und eine bloße Unterlassung zum Thatbestande gehöre, oder eine gewisse Handlungsweise ohne Rück- sicht auf die Willesbestimmung geahndet werden solle. Nähme man nun eine solche allgemeine Bestimmung, wie die angeführte, in das Strafgesetzbuch auf, so würde man die zuletzt bezeichneten Fälle der Ge- fahr einer unrichtigen Behandlung ausetzen. a) -- Dem hätte sich nun freilich vorbeugen lassen, wenn auch hier die Strafbarkeit der fahrlässt- gen Handlungsweise in jedem Falle besonders hervorgehoben wäre; aber zu diesem Auskunftsmittel, welches die Redaktion allerdings schwerfällig gemacht hätte, hat man nicht greifen wollen, und auch in dem Straf- gesetzbuch selbst muß man daher diejenigen Verbrechen und Vergehen, welche, auch wenn sie aus Fahrlässigkeit begangen sind, bestraft werden sollen, nach den angegebenen Kategorien aufsuchen und bezeichnen. a.In manchen Fällen ist die fahrlässige Handlung ausdrücklich unter Strafe gestellt worden. So bei der Entweichung eines Gefange- nen, dem Meineide, der Tödtung, der Körperverletzung, bei Versehen in Ausübung eines Amtes, eines Berufs und eines Gewerbes, so wie bei den meisten gemeingefährlichen Verbrechen oder Vergehen. b) b.Wo eine gewisse Handlung unter einer Strafandrohung vorge- schrieben worden, da ist im Allgemeinen anzunehmen, daß die Unterlassung derselben, auch wenn sie nur aus Fahrlässigkeit statt fand, bestraft wer- den soll, z. B. die unterlassene Anzeige gewisser Verbrechen; S. §. 39, 112, 118. c.So wie der gewählte Ausdruck in gewissen Fällen auf den dolosen Charakter einer strafbaren Handlung hinweist, so liegt darin auch zuweilen die Absicht ausgesprochen, daß die Fahrlässigkeit unter der Strafandrohung mit begriffen ist; oder es ergiebt sich aus der Natur der Sache, daß es auf eine bestimmte dolose Willensrichtung bei der unter Strafe gestellten Handlungsweise nicht ankommt. Dahin gehö- ren die Bestimmungen über das Verhalten beim Auflauf, die eigenmäch- tige Vornahme einer Handlung, zu der es der Erlaubniß oder doch des Vorwissens einer Behörde bedarf, ferner die Bestimmungen über das a) Revision des Entwurfs des Strafgesetzbuchs von 1843. (Berlin, 1845.) I. S. 122-26. b) S. §. 95, 132, 184, 198, 201-3, 288, 293, 295, 298, 301-4, 308, 322.
Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen. tur nach nur ſo aufgefaßt werden können, die Ausſchließung der fahrläſ-ſigen Begehung für die Beſtrafung gar nicht nöthig ſei, und auf dieſe beziehe ſich doch zunächſt eine ſolche Vorſchrift, wie der angeführte §. 53. ſie enthalte. Dagegen gebe es manche Strafbeſtimmungen, bei denen es auf den Vorſatz gar nicht ankomme und eine bloße Unterlaſſung zum Thatbeſtande gehöre, oder eine gewiſſe Handlungsweiſe ohne Rück- ſicht auf die Willesbeſtimmung geahndet werden ſolle. Nähme man nun eine ſolche allgemeine Beſtimmung, wie die angeführte, in das Strafgeſetzbuch auf, ſo würde man die zuletzt bezeichneten Fälle der Ge- fahr einer unrichtigen Behandlung ausetzen. a) — Dem hätte ſich nun freilich vorbeugen laſſen, wenn auch hier die Strafbarkeit der fahrläſſt- gen Handlungsweiſe in jedem Falle beſonders hervorgehoben wäre; aber zu dieſem Auskunftsmittel, welches die Redaktion allerdings ſchwerfällig gemacht hätte, hat man nicht greifen wollen, und auch in dem Straf- geſetzbuch ſelbſt muß man daher diejenigen Verbrechen und Vergehen, welche, auch wenn ſie aus Fahrläſſigkeit begangen ſind, beſtraft werden ſollen, nach den angegebenen Kategorien aufſuchen und bezeichnen. a.In manchen Fällen iſt die fahrläſſige Handlung ausdrücklich unter Strafe geſtellt worden. So bei der Entweichung eines Gefange- nen, dem Meineide, der Tödtung, der Körperverletzung, bei Verſehen in Ausübung eines Amtes, eines Berufs und eines Gewerbes, ſo wie bei den meiſten gemeingefährlichen Verbrechen oder Vergehen. b) b.Wo eine gewiſſe Handlung unter einer Strafandrohung vorge- ſchrieben worden, da iſt im Allgemeinen anzunehmen, daß die Unterlaſſung derſelben, auch wenn ſie nur aus Fahrläſſigkeit ſtatt fand, beſtraft wer- den ſoll, z. B. die unterlaſſene Anzeige gewiſſer Verbrechen; S. §. 39, 112, 118. c.So wie der gewählte Ausdruck in gewiſſen Fällen auf den doloſen Charakter einer ſtrafbaren Handlung hinweiſt, ſo liegt darin auch zuweilen die Abſicht ausgeſprochen, daß die Fahrläſſigkeit unter der Strafandrohung mit begriffen iſt; oder es ergiebt ſich aus der Natur der Sache, daß es auf eine beſtimmte doloſe Willensrichtung bei der unter Strafe geſtellten Handlungsweiſe nicht ankommt. Dahin gehö- ren die Beſtimmungen über das Verhalten beim Auflauf, die eigenmäch- tige Vornahme einer Handlung, zu der es der Erlaubniß oder doch des Vorwiſſens einer Behörde bedarf, ferner die Beſtimmungen über das a) Reviſion des Entwurfs des Strafgeſetzbuchs von 1843. (Berlin, 1845.) I. S. 122-26. b) S. §. 95, 132, 184, 198, 201-3, 288, 293, 295, 298, 301-4, 308, 322.
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Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.
tur nach nur ſo aufgefaßt werden können, die Ausſchließung der fahrläſ-
ſigen Begehung für die Beſtrafung gar nicht nöthig ſei, und auf dieſe
beziehe ſich doch zunächſt eine ſolche Vorſchrift, wie der angeführte §. 53.
ſie enthalte. Dagegen gebe es manche Strafbeſtimmungen, bei denen
es auf den Vorſatz gar nicht ankomme und eine bloße Unterlaſſung
zum Thatbeſtande gehöre, oder eine gewiſſe Handlungsweiſe ohne Rück-
ſicht auf die Willesbeſtimmung geahndet werden ſolle. Nähme man
nun eine ſolche allgemeine Beſtimmung, wie die angeführte, in das
Strafgeſetzbuch auf, ſo würde man die zuletzt bezeichneten Fälle der Ge-
fahr einer unrichtigen Behandlung ausetzen. a) — Dem hätte ſich nun
freilich vorbeugen laſſen, wenn auch hier die Strafbarkeit der fahrläſſt-
gen Handlungsweiſe in jedem Falle beſonders hervorgehoben wäre; aber
zu dieſem Auskunftsmittel, welches die Redaktion allerdings ſchwerfällig
gemacht hätte, hat man nicht greifen wollen, und auch in dem Straf-
geſetzbuch ſelbſt muß man daher diejenigen Verbrechen und Vergehen,
welche, auch wenn ſie aus Fahrläſſigkeit begangen ſind, beſtraft werden
ſollen, nach den angegebenen Kategorien aufſuchen und bezeichnen.
a.In manchen Fällen iſt die fahrläſſige Handlung ausdrücklich
unter Strafe geſtellt worden. So bei der Entweichung eines Gefange-
nen, dem Meineide, der Tödtung, der Körperverletzung, bei Verſehen
in Ausübung eines Amtes, eines Berufs und eines Gewerbes, ſo wie
bei den meiſten gemeingefährlichen Verbrechen oder Vergehen. b)
b.Wo eine gewiſſe Handlung unter einer Strafandrohung vorge-
ſchrieben worden, da iſt im Allgemeinen anzunehmen, daß die Unterlaſſung
derſelben, auch wenn ſie nur aus Fahrläſſigkeit ſtatt fand, beſtraft wer-
den ſoll, z. B. die unterlaſſene Anzeige gewiſſer Verbrechen; S. §. 39,
112, 118.
c.So wie der gewählte Ausdruck in gewiſſen Fällen auf den
doloſen Charakter einer ſtrafbaren Handlung hinweiſt, ſo liegt darin auch
zuweilen die Abſicht ausgeſprochen, daß die Fahrläſſigkeit unter der
Strafandrohung mit begriffen iſt; oder es ergiebt ſich aus der Natur
der Sache, daß es auf eine beſtimmte doloſe Willensrichtung bei der
unter Strafe geſtellten Handlungsweiſe nicht ankommt. Dahin gehö-
ren die Beſtimmungen über das Verhalten beim Auflauf, die eigenmäch-
tige Vornahme einer Handlung, zu der es der Erlaubniß oder doch des
Vorwiſſens einer Behörde bedarf, ferner die Beſtimmungen über das
a) Reviſion des Entwurfs des Strafgeſetzbuchs von 1843. (Berlin,
1845.) I. S. 122-26.
b) S. §. 95, 132, 184, 198, 201-3, 288, 293, 295, 298, 301-4, 308, 322.
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