hung auf Beamte, welchen eine Aufsicht oder Kontrole über die Amts- geschäfte eines Mitbeamten übertragen ist, soweit diese Aufsicht oder Kontrole reicht. b)
§. 331.
Die Vorschriften dieses Titels finden Anwendung auf alle öffentliche Beamte, sie mögen in unmittelbarem oder mittelbarem Staatsdienste stehen, auf Le- benszeit oder nur zeitweise oder vorläufig angestellt sein, einen Diensteid ge- leistet haben oder nicht.
Nehmen Personen, welche keine Beamte sind, an einem der in diesem Titel bezeichneten Verbrechen oder Vergehen Theil, so sollen, soweit keine Ausnah- men bestimmt sind, die allgemeinen Grundsätze über Theilnahme gelten. Auf den im §. 309. vorgesehenen Fall findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Am Schluß des Titels finden sich Bestimmungen darüber, welche Personen als Beamte anzusehen sind, und wie es mit dritten Theil- nehmern an Verbrechen und Vergehen im Amte zu halten ist. Beides bedarf noch einer näheren Erwägung.
I. Das Allg. Landrecht (Th. II. Tit. 20.) enthält folgende Be- stimmungen:
§. 365. "Alles, was vorstehend §§. 323-64. von den Verge- hungen der Officianten des Staats verordnet ist, gilt sowohl von den mittelbaren als unmittelbaren Beamten desselben (Tit. X. §. 69.)."
Th. II. Tit. 10. §. 68. "Alle Beamte des Staats, welche zum Militairstande nicht gehören, sind unter der allgemeinen Benennung von Civilbedienten begriffen."
§. 69. "Dergleichen Beamte stehen entweder in unmittelbaren Diensten des Staats, oder gewisser demselben untergeordneter Kollegien, Korporationen und Gemeinen."
Gegen die Vorschrift des §. 365. wurde aber, abgesehen von der ungeeigneten Stellung desselben in der Mitte des ganzen Abschnitts, eingewandt, daß dadurch keine feste Rechtsregel begründet sei, weil der Begriff der mittelbaren Staatsdiener in §. 69., auf den ausdrücklich Bezug genommen worden, höchst schwankend und unbestimmt erscheine. Es seien ja alle Kollegien, Korporationen und Gemeinden dem Staate untergeordnet, und es lasse sich nicht genau feststellen, welche denn diese "gewisse" Korporationen u. s. w. seien, die besonders hervorgehoben worden. Aus diesen Gründen entschloß man sich, die Unterscheidung
b)Revision von 1845. III. S. 114-16.
§. 331. Thäter und Theilnehmer.
hung auf Beamte, welchen eine Aufſicht oder Kontrole über die Amts- geſchäfte eines Mitbeamten übertragen iſt, ſoweit dieſe Aufſicht oder Kontrole reicht. b)
§. 331.
Die Vorſchriften dieſes Titels finden Anwendung auf alle öffentliche Beamte, ſie mögen in unmittelbarem oder mittelbarem Staatsdienſte ſtehen, auf Le- benszeit oder nur zeitweiſe oder vorläufig angeſtellt ſein, einen Dienſteid ge- leiſtet haben oder nicht.
Nehmen Perſonen, welche keine Beamte ſind, an einem der in dieſem Titel bezeichneten Verbrechen oder Vergehen Theil, ſo ſollen, ſoweit keine Ausnah- men beſtimmt ſind, die allgemeinen Grundſätze über Theilnahme gelten. Auf den im §. 309. vorgeſehenen Fall findet dieſe Beſtimmung keine Anwendung.
Am Schluß des Titels finden ſich Beſtimmungen darüber, welche Perſonen als Beamte anzuſehen ſind, und wie es mit dritten Theil- nehmern an Verbrechen und Vergehen im Amte zu halten iſt. Beides bedarf noch einer näheren Erwägung.
I. Das Allg. Landrecht (Th. II. Tit. 20.) enthält folgende Be- ſtimmungen:
§. 365. „Alles, was vorſtehend §§. 323-64. von den Verge- hungen der Officianten des Staats verordnet iſt, gilt ſowohl von den mittelbaren als unmittelbaren Beamten deſſelben (Tit. X. §. 69.).“
Th. II. Tit. 10. §. 68. „Alle Beamte des Staats, welche zum Militairſtande nicht gehören, ſind unter der allgemeinen Benennung von Civilbedienten begriffen.“
§. 69. „Dergleichen Beamte ſtehen entweder in unmittelbaren Dienſten des Staats, oder gewiſſer demſelben untergeordneter Kollegien, Korporationen und Gemeinen.“
Gegen die Vorſchrift des §. 365. wurde aber, abgeſehen von der ungeeigneten Stellung deſſelben in der Mitte des ganzen Abſchnitts, eingewandt, daß dadurch keine feſte Rechtsregel begründet ſei, weil der Begriff der mittelbaren Staatsdiener in §. 69., auf den ausdrücklich Bezug genommen worden, höchſt ſchwankend und unbeſtimmt erſcheine. Es ſeien ja alle Kollegien, Korporationen und Gemeinden dem Staate untergeordnet, und es laſſe ſich nicht genau feſtſtellen, welche denn dieſe „gewiſſe“ Korporationen u. ſ. w. ſeien, die beſonders hervorgehoben worden. Aus dieſen Gründen entſchloß man ſich, die Unterſcheidung
b)Reviſion von 1845. III. S. 114-16.
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§. 331. Thäter und Theilnehmer.
hung auf Beamte, welchen eine Aufſicht oder Kontrole über die Amts-
geſchäfte eines Mitbeamten übertragen iſt, ſoweit dieſe Aufſicht oder
Kontrole reicht. b)
§. 331.
Die Vorſchriften dieſes Titels finden Anwendung auf alle öffentliche Beamte,
ſie mögen in unmittelbarem oder mittelbarem Staatsdienſte ſtehen, auf Le-
benszeit oder nur zeitweiſe oder vorläufig angeſtellt ſein, einen Dienſteid ge-
leiſtet haben oder nicht.
Nehmen Perſonen, welche keine Beamte ſind, an einem der in dieſem Titel
bezeichneten Verbrechen oder Vergehen Theil, ſo ſollen, ſoweit keine Ausnah-
men beſtimmt ſind, die allgemeinen Grundſätze über Theilnahme gelten. Auf
den im §. 309. vorgeſehenen Fall findet dieſe Beſtimmung keine Anwendung.
Am Schluß des Titels finden ſich Beſtimmungen darüber, welche
Perſonen als Beamte anzuſehen ſind, und wie es mit dritten Theil-
nehmern an Verbrechen und Vergehen im Amte zu halten iſt. Beides
bedarf noch einer näheren Erwägung.
I. Das Allg. Landrecht (Th. II. Tit. 20.) enthält folgende Be-
ſtimmungen:
§. 365. „Alles, was vorſtehend §§. 323-64. von den Verge-
hungen der Officianten des Staats verordnet iſt, gilt ſowohl von den
mittelbaren als unmittelbaren Beamten deſſelben (Tit. X. §. 69.).“
Th. II. Tit. 10. §. 68. „Alle Beamte des Staats, welche zum
Militairſtande nicht gehören, ſind unter der allgemeinen Benennung von
Civilbedienten begriffen.“
§. 69. „Dergleichen Beamte ſtehen entweder in unmittelbaren
Dienſten des Staats, oder gewiſſer demſelben untergeordneter Kollegien,
Korporationen und Gemeinen.“
Gegen die Vorſchrift des §. 365. wurde aber, abgeſehen von der
ungeeigneten Stellung deſſelben in der Mitte des ganzen Abſchnitts,
eingewandt, daß dadurch keine feſte Rechtsregel begründet ſei, weil der
Begriff der mittelbaren Staatsdiener in §. 69., auf den ausdrücklich
Bezug genommen worden, höchſt ſchwankend und unbeſtimmt erſcheine.
Es ſeien ja alle Kollegien, Korporationen und Gemeinden dem Staate
untergeordnet, und es laſſe ſich nicht genau feſtſtellen, welche denn dieſe
„gewiſſe“ Korporationen u. ſ. w. ſeien, die beſonders hervorgehoben
worden. Aus dieſen Gründen entſchloß man ſich, die Unterſcheidung
b) Reviſion von 1845. III. S. 114-16.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 563. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/573>, abgerufen am 21.11.2024.
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