Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§. 328. Vergehen der Postbeamten. gaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorsätzlich und rechtswidrigAbzüge macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt. Der Inhalt der vorstehenden Paragraphen stimmt, abgesehen von I. Der Beamte macht sich des s. g. Sportulirens schuldig, indem II. Der Beamte erhebt vorsätzlich zu viel an Steuern, Gebühren III. Verkürzung der Zahlungsempfänger bei öffentlichen Ausgaben §. 328. Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrauten Briefe und Pakete in Die hier vorgesehenen Vergehen der Postbeamten verletzen das §. 329. Ein gerichtlicher Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den y) Verhandlungen des vereinigten ständischen Ausschusses. IV. S. 508. 509. z) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 300. (328.)
§. 328. Vergehen der Poſtbeamten. gaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorſätzlich und rechtswidrigAbzüge macht und die Ausgaben als vollſtändig geleiſtet in Rechnung ſtellt. Der Inhalt der vorſtehenden Paragraphen ſtimmt, abgeſehen von I. Der Beamte macht ſich des ſ. g. Sportulirens ſchuldig, indem II. Der Beamte erhebt vorſätzlich zu viel an Steuern, Gebühren III. Verkürzung der Zahlungsempfänger bei öffentlichen Ausgaben §. 328. Ein Poſtbeamter, welcher die der Poſt anvertrauten Briefe und Pakete in Die hier vorgeſehenen Vergehen der Poſtbeamten verletzen das §. 329. Ein gerichtlicher Anwalt oder ein anderer Rechtsbeiſtand, welcher bei den y) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV. S. 508. 509. z) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 300. (328.)
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§. 328. Vergehen der Poſtbeamten.
gaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorſätzlich und rechtswidrig
Abzüge macht und die Ausgaben als vollſtändig geleiſtet in Rechnung ſtellt.
Der Inhalt der vorſtehenden Paragraphen ſtimmt, abgeſehen von
der verbeſſerten Faſſung, im Weſentlichen mit den Vorſchriften des Ent-
wurfs von 1847. §. 391-93. überein.
I. Der Beamte macht ſich des ſ. g. Sportulirens ſchuldig, indem
er vorſätzlich für amtliche Verrichtungen an Gebühren oder anderen
Vergütungen mehr, als ihm zukommt, von den Zahlungspflichtigen er-
hebt (§. 326.).
II. Der Beamte erhebt vorſätzlich zu viel an Steuern, Gebühren
oder andern Vortheilen für eine öffentliche Kaſſe, und bringt das rechts-
widrig Erhobene ganz oder zum Theil nicht zur Kaſſe; §. 327. Abſ. 1.
— Iſt das zu viel Erhobene in Einnahme geſtellt worden, ſo iſt im
öffentlichen Dienſte ercedirt und die Handlung im Disziplinarwege zu
rügen. y)
III. Verkürzung der Zahlungsempfänger bei öffentlichen Ausgaben
(§. 327. Abſ. 2.). Auch hier wird vorausgeſetzt, daß die Ausgaben
als vollſtändig geleiſtet in Rechnung geſtellt worden ſind.
§. 328.
Ein Poſtbeamter, welcher die der Poſt anvertrauten Briefe und Pakete in
anderen als den im Geſetz vorgeſehenen Fällen eröffnet oder unterdrückt oder
einem Anderen bei einer ſolchen Handlung wiſſentlich Hülfe leiſtet, wird mit
Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft; auch ſoll gegen denſelben auf
zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern erkannt werden.
Die hier vorgeſehenen Vergehen der Poſtbeamten verletzen das
Briefgeheimniß, welches in Art. 33. der Verfaſſungs-Urkunde ausdrücklich
gewahrt iſt. Daher kann nur ein Geſetz, und nicht ein Dienſt-Regle-
ment die Beamten zu Handlungen ermächtigen, welche mit der Bewah-
rung des Briefgeheimniſſes in Widerſpruch ſtehen, und die Höhe der
Strafe iſt nach dieſen Umſtänden abgemeſſen worden. z)
§. 329.
Ein gerichtlicher Anwalt oder ein anderer Rechtsbeiſtand, welcher bei den
ihm vermöge ſeiner amtlichen Eigenſchaft anvertrauten Angelegenheiten in der-
y) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV.
S. 508. 509.
z) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 300. (328.)
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