Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte. der zweiten Kammer entschied man sich dagegen. h) Können auch, na-mentlich bei niedrig stehenden Subalternbeamten sehr geringfügige Fälle dieses Vergehens vorkommen, deren Bestrafung überhaupt kaum ange- messen erscheinen möchte, so ist das doch eine Ausnahme, welche die Staatsanwaltschaft so gut wie die Disziplinarbehörde berücksichtigen wird. Die Würde und Integrität des Beamtenstandes im Allgemeinen machen aber eine Strafbestimmung im Gesetzbuch nothwendig. a. Die Handlung, durch welche das Vergehen verübt wird, ist bezeichnet als: "annimmt, fordert oder sich versprechen läßt". Es kommt also nicht darauf an, ob der Vortheil wirklich erlangt ist. b. Gegenstand der Bestechung sind Geschenke oder andere Vor- theile, zu denen der Beamte gesetzlich nicht berechtigt ist. Der vereinigte ständische Ausschuß wollte hinter Handlung noch hinzugefügt haben "zu deren unentgeldlicher Leistung sie durch ihr Amt verpflichtet sind"; aber die nähere Bezeichnung der Vortheile, "zu denen er gesetzlich nicht be- rechtigt ist," macht einen solchen Zusatz überflüssig. i) -- Jedenfalls wird also, obgleich die gerichtlichen Anwälte allgemein zu den Staatsbeamten gezählt sind, die Bestimmung des §. 309. auf sie keine Anwendung finden können, wenn es sich um die Annahme eines außerordentlichen Honorars für ihre Bemühungen handelt. c. Das Allg. Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 360.) hat noch den Zusatz "oder durch Andere für ihre Rechnung nehmen lassen"; derselbe ist aber nicht aufgenommen worden, weil, wenn die Annahme wider Wissen und Willen des Beamten geschehen ist, er nicht dafür verant- wortlich sein kann; hat er aber die Annahme veranlaßt oder auch nur zugegeben, so versteht sich seine Strafbarkeit von selbst. k) d. Neben der gesetzlichen Strafe tritt hier wie in allen andern Fällen der Bestechung die Konfiskation des Empfangenen oder des Wer- thes desselben ein, -- Letzteres in dem Fall, wenn das wirklich Em- pfangene nicht mehr vorhanden ist. Die Zahlung des nur Versproche- nen ist nicht vorgeschrieben; das ergiebt sich schon aus den Worten "zur Herausgabe", und folgt aus dem Umstande, daß es sich hier nicht um die Konfiskation einer noch dazu ungültigen Forderung handeln kann. II. Die Handlung, zu welcher sich der Beamte bestimmen läßt, h) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 22. Juni 1842. -- Be- richt der Kommission der zweiten Kammer zu §. 281. (309.) i) Verhandlungen. IV. S. 472. -- Motive zum Entwurf von 1850. §. 281. k) Revision von 1845 III. S. 107.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte. der zweiten Kammer entſchied man ſich dagegen. h) Können auch, na-mentlich bei niedrig ſtehenden Subalternbeamten ſehr geringfügige Fälle dieſes Vergehens vorkommen, deren Beſtrafung überhaupt kaum ange- meſſen erſcheinen möchte, ſo iſt das doch eine Ausnahme, welche die Staatsanwaltſchaft ſo gut wie die Disziplinarbehörde berückſichtigen wird. Die Würde und Integrität des Beamtenſtandes im Allgemeinen machen aber eine Strafbeſtimmung im Geſetzbuch nothwendig. a. Die Handlung, durch welche das Vergehen verübt wird, iſt bezeichnet als: „annimmt, fordert oder ſich verſprechen läßt“. Es kommt alſo nicht darauf an, ob der Vortheil wirklich erlangt iſt. b. Gegenſtand der Beſtechung ſind Geſchenke oder andere Vor- theile, zu denen der Beamte geſetzlich nicht berechtigt iſt. Der vereinigte ſtändiſche Ausſchuß wollte hinter Handlung noch hinzugefügt haben „zu deren unentgeldlicher Leiſtung ſie durch ihr Amt verpflichtet ſind“; aber die nähere Bezeichnung der Vortheile, „zu denen er geſetzlich nicht be- rechtigt iſt,“ macht einen ſolchen Zuſatz überflüſſig. i) — Jedenfalls wird alſo, obgleich die gerichtlichen Anwälte allgemein zu den Staatsbeamten gezählt ſind, die Beſtimmung des §. 309. auf ſie keine Anwendung finden können, wenn es ſich um die Annahme eines außerordentlichen Honorars für ihre Bemühungen handelt. c. Das Allg. Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 360.) hat noch den Zuſatz „oder durch Andere für ihre Rechnung nehmen laſſen“; derſelbe iſt aber nicht aufgenommen worden, weil, wenn die Annahme wider Wiſſen und Willen des Beamten geſchehen iſt, er nicht dafür verant- wortlich ſein kann; hat er aber die Annahme veranlaßt oder auch nur zugegeben, ſo verſteht ſich ſeine Strafbarkeit von ſelbſt. k) d. Neben der geſetzlichen Strafe tritt hier wie in allen andern Fällen der Beſtechung die Konfiskation des Empfangenen oder des Wer- thes deſſelben ein, — Letzteres in dem Fall, wenn das wirklich Em- pfangene nicht mehr vorhanden iſt. Die Zahlung des nur Verſproche- nen iſt nicht vorgeſchrieben; das ergiebt ſich ſchon aus den Worten „zur Herausgabe“, und folgt aus dem Umſtande, daß es ſich hier nicht um die Konfiskation einer noch dazu ungültigen Forderung handeln kann. II. Die Handlung, zu welcher ſich der Beamte beſtimmen läßt, h) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 22. Juni 1842. — Be- richt der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 281. (309.) i) Verhandlungen. IV. S. 472. — Motive zum Entwurf von 1850. §. 281. k) Reviſion von 1845 III. S. 107.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte.
der zweiten Kammer entſchied man ſich dagegen. h) Können auch, na-
mentlich bei niedrig ſtehenden Subalternbeamten ſehr geringfügige Fälle
dieſes Vergehens vorkommen, deren Beſtrafung überhaupt kaum ange-
meſſen erſcheinen möchte, ſo iſt das doch eine Ausnahme, welche die
Staatsanwaltſchaft ſo gut wie die Disziplinarbehörde berückſichtigen
wird. Die Würde und Integrität des Beamtenſtandes im Allgemeinen
machen aber eine Strafbeſtimmung im Geſetzbuch nothwendig.
a. Die Handlung, durch welche das Vergehen verübt wird, iſt
bezeichnet als: „annimmt, fordert oder ſich verſprechen läßt“. Es kommt
alſo nicht darauf an, ob der Vortheil wirklich erlangt iſt.
b. Gegenſtand der Beſtechung ſind Geſchenke oder andere Vor-
theile, zu denen der Beamte geſetzlich nicht berechtigt iſt. Der vereinigte
ſtändiſche Ausſchuß wollte hinter Handlung noch hinzugefügt haben „zu
deren unentgeldlicher Leiſtung ſie durch ihr Amt verpflichtet ſind“; aber
die nähere Bezeichnung der Vortheile, „zu denen er geſetzlich nicht be-
rechtigt iſt,“ macht einen ſolchen Zuſatz überflüſſig. i) — Jedenfalls wird
alſo, obgleich die gerichtlichen Anwälte allgemein zu den Staatsbeamten
gezählt ſind, die Beſtimmung des §. 309. auf ſie keine Anwendung
finden können, wenn es ſich um die Annahme eines außerordentlichen
Honorars für ihre Bemühungen handelt.
c. Das Allg. Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 360.) hat noch den
Zuſatz „oder durch Andere für ihre Rechnung nehmen laſſen“; derſelbe
iſt aber nicht aufgenommen worden, weil, wenn die Annahme wider
Wiſſen und Willen des Beamten geſchehen iſt, er nicht dafür verant-
wortlich ſein kann; hat er aber die Annahme veranlaßt oder auch nur
zugegeben, ſo verſteht ſich ſeine Strafbarkeit von ſelbſt. k)
d. Neben der geſetzlichen Strafe tritt hier wie in allen andern
Fällen der Beſtechung die Konfiskation des Empfangenen oder des Wer-
thes deſſelben ein, — Letzteres in dem Fall, wenn das wirklich Em-
pfangene nicht mehr vorhanden iſt. Die Zahlung des nur Verſproche-
nen iſt nicht vorgeſchrieben; das ergiebt ſich ſchon aus den Worten „zur
Herausgabe“, und folgt aus dem Umſtande, daß es ſich hier nicht um
die Konfiskation einer noch dazu ungültigen Forderung handeln kann.
II. Die Handlung, zu welcher ſich der Beamte beſtimmen läßt,
enthält die Verletzung einer amtlichen Pflicht (§. 310.); dann tritt
Zuchthausſtrafe von zwei bis zu fünf Jahren ein. Die Berückſichtigung
h) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 22. Juni 1842. — Be-
richt der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 281. (309.)
i) Verhandlungen. IV. S. 472. — Motive zum Entwurf von 1850.
§. 281.
k) Reviſion von 1845 III. S. 107.
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