Geldstrafen zur besseren Beobachtung seiner Pflichten angehalten werden."
§. 336. "Bewirken aber diese Strafen keine Besserung bei ihm, so ist er für einen Menschen anzusehen, der aus grober Fahrlässigkeit seinen Amtspflichten zuwider handelt."
§. 363. "Beamte, die sich durch unregelmäßige Lebensart, Spiel oder Verschwendung in Schulden stürzen; oder sich durch niederträchtige Aufführung verächtlich machen, sollen ihres Amtes entsetzt werden."
Mit diesen Vorschriften stimmt eine andere über die Bestrafung richterlicher Beamten überein:
A. L. R. Th. II. Tit. 17. §. 99. "Wer ein richterliches Amt be- kleidet, kann nur bei den vorgesetzten Gerichten oder Landescollegiis wegen seiner Amtsführung belangt, in Untersuchung genommen, bestraft oder seines Amtes entsetzt werden."
Dagegen wurden, ganz im Widerspruch zu dem von Suarez auf- gestellten Grundprincip, an einer andern Stelle des Allgem. Landrechts mehrere Bestimmungen eingeschaltet, welche für die übrigen Beamten ein abweichendes Recht festsetzten:
Th. II. Tit. 10. §. 98. "Kein Vorgesetzter oder Departements- Chef kann einen Civilbedienten, wider seinen Willen, einseitig entsetzen oder verabschieden."
§. 99. "Vielmehr muß er, wenn die Verabschiedung nöthig be- funden wird, den Beamten mit seiner Erklärung oder Verantwortung darüber ordnungsmäßig hören, und die Sache zum Vortrage im ver- sammelten Staatsrathe befördern."
§. 100. "Was dieser durch die Mehrheit der Stimmen beschließt, dabei hat es lediglich sein Bewenden."
§. 101. "Doch muß bei Bedienungen, zu welchen die Bestallung von dem Landesherrn selbst vollzogen wird, ein auf Entsetzung oder Entlassung ausgefallener Beschluß des Staatsraths jedesmal dem Landesherrn zur unmittelbaren Prüfung und Bestätigung vorgelegt werden."
Bei diesem Stande der Gesetzgebung bedurfte es neuer Bestimmun- gen über das Kompetenzverhältniß der Gerichte und Verwaltungsbehör- den in Beziehung auf die Bestrafung der Beamten, und deren sind auch eine Anzahl ergangen, welche die Unterscheidung zwischen richterlichen und Verwaltungsbeamten festhielten, in Beziehung auf die letzteren aber dem Disziplinarverfahren eine überwiegende Bedeutung wahrten.
a)
Auch
a)Kriminal-Ordnung vom 11. Dezember 1805. §. 509. -- Verord- nung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial- u. s. w. Behör- den vom 26. Dezember 1808. §. 47. -- Kabinets-Ordre vom 15. Juli
Verbrechen und Vergehen im Amte.
Geldſtrafen zur beſſeren Beobachtung ſeiner Pflichten angehalten werden.“
§. 336. „Bewirken aber dieſe Strafen keine Beſſerung bei ihm, ſo iſt er für einen Menſchen anzuſehen, der aus grober Fahrläſſigkeit ſeinen Amtspflichten zuwider handelt.“
§. 363. „Beamte, die ſich durch unregelmäßige Lebensart, Spiel oder Verſchwendung in Schulden ſtürzen; oder ſich durch niederträchtige Aufführung verächtlich machen, ſollen ihres Amtes entſetzt werden.“
Mit dieſen Vorſchriften ſtimmt eine andere über die Beſtrafung richterlicher Beamten überein:
A. L. R. Th. II. Tit. 17. §. 99. „Wer ein richterliches Amt be- kleidet, kann nur bei den vorgeſetzten Gerichten oder Landescollegiis wegen ſeiner Amtsführung belangt, in Unterſuchung genommen, beſtraft oder ſeines Amtes entſetzt werden.“
Dagegen wurden, ganz im Widerſpruch zu dem von Suarez auf- geſtellten Grundprincip, an einer andern Stelle des Allgem. Landrechts mehrere Beſtimmungen eingeſchaltet, welche für die übrigen Beamten ein abweichendes Recht feſtſetzten:
Th. II. Tit. 10. §. 98. „Kein Vorgeſetzter oder Departements- Chef kann einen Civilbedienten, wider ſeinen Willen, einſeitig entſetzen oder verabſchieden.“
§. 99. „Vielmehr muß er, wenn die Verabſchiedung nöthig be- funden wird, den Beamten mit ſeiner Erklärung oder Verantwortung darüber ordnungsmäßig hören, und die Sache zum Vortrage im ver- ſammelten Staatsrathe befördern.“
§. 100. „Was dieſer durch die Mehrheit der Stimmen beſchließt, dabei hat es lediglich ſein Bewenden.“
§. 101. „Doch muß bei Bedienungen, zu welchen die Beſtallung von dem Landesherrn ſelbſt vollzogen wird, ein auf Entſetzung oder Entlaſſung ausgefallener Beſchluß des Staatsraths jedesmal dem Landesherrn zur unmittelbaren Prüfung und Beſtätigung vorgelegt werden.“
Bei dieſem Stande der Geſetzgebung bedurfte es neuer Beſtimmun- gen über das Kompetenzverhältniß der Gerichte und Verwaltungsbehör- den in Beziehung auf die Beſtrafung der Beamten, und deren ſind auch eine Anzahl ergangen, welche die Unterſcheidung zwiſchen richterlichen und Verwaltungsbeamten feſthielten, in Beziehung auf die letzteren aber dem Disziplinarverfahren eine überwiegende Bedeutung wahrten.
a)
Auch
a)Kriminal-Ordnung vom 11. Dezember 1805. §. 509. — Verord- nung wegen verbeſſerter Einrichtung der Provinzial- u. ſ. w. Behör- den vom 26. Dezember 1808. §. 47. — Kabinets-Ordre vom 15. Juli
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[545/0555]
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§. 336. „Bewirken aber dieſe Strafen keine Beſſerung bei ihm,
ſo iſt er für einen Menſchen anzuſehen, der aus grober Fahrläſſigkeit
ſeinen Amtspflichten zuwider handelt.“
§. 363. „Beamte, die ſich durch unregelmäßige Lebensart, Spiel
oder Verſchwendung in Schulden ſtürzen; oder ſich durch niederträchtige
Aufführung verächtlich machen, ſollen ihres Amtes entſetzt
werden.“
Mit dieſen Vorſchriften ſtimmt eine andere über die Beſtrafung
richterlicher Beamten überein:
A. L. R. Th. II. Tit. 17. §. 99. „Wer ein richterliches Amt be-
kleidet, kann nur bei den vorgeſetzten Gerichten oder Landescollegiis
wegen ſeiner Amtsführung belangt, in Unterſuchung genommen, beſtraft
oder ſeines Amtes entſetzt werden.“
Dagegen wurden, ganz im Widerſpruch zu dem von Suarez auf-
geſtellten Grundprincip, an einer andern Stelle des Allgem. Landrechts
mehrere Beſtimmungen eingeſchaltet, welche für die übrigen Beamten ein
abweichendes Recht feſtſetzten:
Th. II. Tit. 10. §. 98. „Kein Vorgeſetzter oder Departements-
Chef kann einen Civilbedienten, wider ſeinen Willen, einſeitig entſetzen
oder verabſchieden.“
§. 99. „Vielmehr muß er, wenn die Verabſchiedung nöthig be-
funden wird, den Beamten mit ſeiner Erklärung oder Verantwortung
darüber ordnungsmäßig hören, und die Sache zum Vortrage im ver-
ſammelten Staatsrathe befördern.“
§. 100. „Was dieſer durch die Mehrheit der Stimmen beſchließt,
dabei hat es lediglich ſein Bewenden.“
§. 101. „Doch muß bei Bedienungen, zu welchen die Beſtallung
von dem Landesherrn ſelbſt vollzogen wird, ein auf Entſetzung oder
Entlaſſung ausgefallener Beſchluß des Staatsraths jedesmal dem
Landesherrn zur unmittelbaren Prüfung und Beſtätigung vorgelegt
werden.“
Bei dieſem Stande der Geſetzgebung bedurfte es neuer Beſtimmun-
gen über das Kompetenzverhältniß der Gerichte und Verwaltungsbehör-
den in Beziehung auf die Beſtrafung der Beamten, und deren ſind auch
eine Anzahl ergangen, welche die Unterſcheidung zwiſchen richterlichen
und Verwaltungsbeamten feſthielten, in Beziehung auf die letzteren aber
dem Disziplinarverfahren eine überwiegende Bedeutung wahrten.
a) Auch
a) Kriminal-Ordnung vom 11. Dezember 1805. §. 509. — Verord-
nung wegen verbeſſerter Einrichtung der Provinzial- u. ſ. w. Behör-
den vom 26. Dezember 1808. §. 47. — Kabinets-Ordre vom 15. Juli
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 545. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/555>, abgerufen am 16.07.2024.
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