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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.
bei welcher eine Tödtung oder ſchwere Körperverletzung ſtattgefunden
habe, ſchon wegen dieſer Theilnahme mit einer Gefängnißſtrafe nicht
unter drei Monaten zu belegen. Man hob hervor, daß es den allge-
meinen Grundſätzen des Strafrechts widerſpreche, jemanden für etwas
Anderes verantwortlich zu machen, als was ihm als Erfolg ſeiner
Handlung nachgewieſen werden könne, und wenn dem auch entgegen-
geſetzt ward, daß eben die Beſtrafung einer ſolchen qualificirten Schlä-
gerei als eines ſelbſtändigen Vergehens (homicidium in turba com-
missum
) ſich wohl rechtfertigen laſſe, ſo entſchied doch zuletzt haupt-
ſächlich das von dem Regierungskommiſſar nach amtlichen Ausweiſen
als dringend dargethane Bedürfniß für die Annahme der Beſtimmung.
Man war aber darin einverſtanden, daß hier von einer Theilnahme an
einer Tödtung oder ſchweren Körperverletzung nicht die Rede ſein dürfe,
wenn nicht die allgemeinen Grundſätze des Strafrechts und das Syſtem
dieſes Geſetzbuchs verletzt werden ſollten, und in dieſem Sinne iſt auch
der §. 195 gefaßt worden. s)

Im Allgemeinen unterſcheidet nun das Strafgeſetzbuch bei den
Verbrechen und Vergehen (von den Uebertretungen wird ſpäter in
der Einleitung zum dritten Theile beſonders gehandelt werden), ob ſie
mit Vorſatz oder aus Fahrläſſigkeit begangen ſind, was beſtimmt
bei denjenigen hervortritt, welche je nachdem das Eine oder das Andere
der Fall iſt, mit einer verſchiedenen Strafe bedroht ſind, wie die Töd-
tung, die Körperverletzung, die Brandſtiftung, Ueberſchwemmung u. ſ. w.
Doch reicht die Entwicklung dieſes Gegenſatzes nicht aus, um alle
Momente, welche hierbei in Betracht kommen, gehörig zu bezeichnen,
wenn auch ein näheres Eingehen in die Grundſätze des Strafgeſetzbuchs
über die Verſchuldung und deren verſchiedene Grade an die Unterſuchung
jener Begriffe ſich anknüpfen läßt.

I. Der Vorſatz.

Mit dem Ausdruck: vorſätzlich bezeichnet das Strafgeſetz diejenige
Willensbeſtimmung, welche auf die Verübung einer als Verbrechen oder
Vergehen unter Strafe geſtellten Handlung gerichtet iſt, t) und hebt da-
durch den Unterſchied von derjenigen Handlungsweiſe hervor, welche
möglicher Weiſe auch unter eine Strafbeſtimmung fallen kann, aber nur
weil die vom Geſetze geforderte Vorſicht (die obligatio ad diligentiam)

s) a. a. O. S. 142, 143.
t) S. §. 71, 85, 94, 95, 106, 107, 111, 113, 131, 138, 171, 180, 181,
183, 187, 189, 191, 192, 194, 197, 203, 246, 272, 285-87, 290-92, 294,
296, 297, 301-4, 308, 314, 316, 320, 322, 330.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/54>, abgerufen am 29.12.2024.