Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§. VIII. Vorsatz und Fahrlässigkeit. von einem Raube oder einem andern schweren Verbrechen herrühren,nur dann angewandt werden könne, wenn der Hehler von dieser Qua- lifikation gewußt habe, und hauptsächlich aus diesem Grunde hielt man es für nothwendig, den §. 34. der Regierungsvorlage, welcher dieß nicht ausgesprochen hatte, seinem Inhalte nach aufzulösen und zu einem be- sonderen Titel umzuarbeiten (§. 237-40). q) Um in dieser Hinsicht keinen Zweifel über die Absicht des Gesetzbuchs aufkommen zu lassen, beschloß die Kommission im Einverständniß mit dem Kommissar des Justizministeriums, aus dem Entwurf von 1847. eine allgemeine Be- stimmung aufzunehmen, welche in der Regierungsvorlage als sich von selbst verstehend weggelassen war, und daher aus jenem Entwurfe den §. 60. in etwas veränderter Fassung als §. 44. wiederherzustellen. "Es giebt," heißt es hierüber im Kommissionsbericht, "gewisse Bei dieser Anschauungsweise mußte es in der Kommission zum q) a. a. O. S. 156. Die Kommission (heißt es hier in Beziehung auf §. 34 der Regierungsvorlage), findet diese Bestimmung weder mit den Grundprincipien des Strafrechts überhaupt noch mit denen des Entwurfs vereinbar; nach ihrer Ansicht muß vielmehr, wenn das Hauptverbrechen unter besonders erschwerenden Umständen begangen ist, die Anwendung der dadurch verwirkten Strafe auf den Hehler, durch dessen Wissenschaft von diesen besonderen Verhältnissen bedingt sein. r) a. a. O. S. 78.
§. VIII. Vorſatz und Fahrläſſigkeit. von einem Raube oder einem andern ſchweren Verbrechen herrühren,nur dann angewandt werden könne, wenn der Hehler von dieſer Qua- lifikation gewußt habe, und hauptſächlich aus dieſem Grunde hielt man es für nothwendig, den §. 34. der Regierungsvorlage, welcher dieß nicht ausgeſprochen hatte, ſeinem Inhalte nach aufzulöſen und zu einem be- ſonderen Titel umzuarbeiten (§. 237-40). q) Um in dieſer Hinſicht keinen Zweifel über die Abſicht des Geſetzbuchs aufkommen zu laſſen, beſchloß die Kommiſſion im Einverſtändniß mit dem Kommiſſar des Juſtizminiſteriums, aus dem Entwurf von 1847. eine allgemeine Be- ſtimmung aufzunehmen, welche in der Regierungsvorlage als ſich von ſelbſt verſtehend weggelaſſen war, und daher aus jenem Entwurfe den §. 60. in etwas veränderter Faſſung als §. 44. wiederherzuſtellen. „Es giebt,“ heißt es hierüber im Kommiſſionsbericht, „gewiſſe Bei dieſer Anſchauungsweiſe mußte es in der Kommiſſion zum q) a. a. O. S. 156. Die Kommiſſion (heißt es hier in Beziehung auf §. 34 der Regierungsvorlage), findet dieſe Beſtimmung weder mit den Grundprincipien des Strafrechts überhaupt noch mit denen des Entwurfs vereinbar; nach ihrer Anſicht muß vielmehr, wenn das Hauptverbrechen unter beſonders erſchwerenden Umſtänden begangen iſt, die Anwendung der dadurch verwirkten Strafe auf den Hehler, durch deſſen Wiſſenſchaft von dieſen beſonderen Verhältniſſen bedingt ſein. r) a. a. O. S. 78.
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§. VIII. Vorſatz und Fahrläſſigkeit.
von einem Raube oder einem andern ſchweren Verbrechen herrühren,
nur dann angewandt werden könne, wenn der Hehler von dieſer Qua-
lifikation gewußt habe, und hauptſächlich aus dieſem Grunde hielt man
es für nothwendig, den §. 34. der Regierungsvorlage, welcher dieß nicht
ausgeſprochen hatte, ſeinem Inhalte nach aufzulöſen und zu einem be-
ſonderen Titel umzuarbeiten (§. 237-40). q) Um in dieſer Hinſicht
keinen Zweifel über die Abſicht des Geſetzbuchs aufkommen zu laſſen,
beſchloß die Kommiſſion im Einverſtändniß mit dem Kommiſſar des
Juſtizminiſteriums, aus dem Entwurf von 1847. eine allgemeine Be-
ſtimmung aufzunehmen, welche in der Regierungsvorlage als ſich von
ſelbſt verſtehend weggelaſſen war, und daher aus jenem Entwurfe den
§. 60. in etwas veränderter Faſſung als §. 44. wiederherzuſtellen.
„Es giebt,“ heißt es hierüber im Kommiſſionsbericht, „gewiſſe
Handlungen, welche nicht unter allen Umſtänden ſtrafbar ſind, ſondern
den Charakter eines Verbrechens oder Vergehens nur dann annehmen,
wenn ſie unter beſonderen Umſtänden begangen worden oder wenn in
der Perſon des Thäters oder desjenigen, auf welche ſich die That be-
zieht, beſondere Eigenſchaften oder Beziehungen vorhanden ſind, wie dieß
z. B. beim Ehebruch und Inzeſt der Fall iſt. — Waren dem Thäter
dieſe beſonderen Umſtände, Eigenſchaften und Beziehungen nicht bekannt,
ſo hat er das, was den Thatbeſtand des Verbrechens ausmacht, nicht
gewollt; ein ſtrafbarer Vorſatz war nicht vorhanden. Es kann daher
gerechterweiſe auch keine Beſtrafung eintreten. Aehnlich verhält es ſich
in den Fällen, wo die Handlung zwar jedenfalls ſtrafbar iſt, ihre
Strafbarkeit aber durch ſolche beſonderen Umſtände, Eigenſchaften oder
Beziehungen erhöht wird. Hier kann das, was nicht im Vorſatze des
Thäters lag, ebenfalls nicht beſtraft werden. Dieſe Grundſätze laſſen
ſich zwar auch ohne eine ausdrückliche Beſtimmung aus der ganzen
Theorie des Strafrechts deduziren. Die Kommiſſion hält es indeſſen
doch für richtiger, dieſelben nach dem Vorgang anderer Geſetzbücher
ausdrücklich auszuſprechen.“ r)
Bei dieſer Anſchauungsweiſe mußte es in der Kommiſſion zum
Gegenſtande reiflicher Erwägung gemacht werden, als von dem Vertreter
der Regierung vorgeſchlagen wurde, die Theilnehmer an einer Schlägerei,
q) a. a. O. S. 156. Die Kommiſſion (heißt es hier in Beziehung auf §. 34
der Regierungsvorlage), findet dieſe Beſtimmung weder mit den Grundprincipien des
Strafrechts überhaupt noch mit denen des Entwurfs vereinbar; nach ihrer Anſicht
muß vielmehr, wenn das Hauptverbrechen unter beſonders erſchwerenden Umſtänden
begangen iſt, die Anwendung der dadurch verwirkten Strafe auf den Hehler, durch
deſſen Wiſſenſchaft von dieſen beſonderen Verhältniſſen bedingt ſein.
r) a. a. O. S. 78.
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