Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

Bild:
<< vorherige Seite

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz.
wieder die Staatsregierung nicht einverstanden war. Da nun außerdem
über den Begriff der Hauskollekten Zweifel bestanden, und die von
Kirchengemeinden ausgehenden noch eine besondere Normirung zu erhei-
schen schienen, so wurde zuletzt beschlossen, den ganzen Paragraphen
wegfallen und es bei dem bestehenden Rechte bewenden zu lassen. o)

§. 269.

Wer Waaren oder deren Verpackung fälschlich mit dem Namen oderder
Firma und mit dem Wohn- oder Fabrikorte eines inländischen Fabrik-Unter-
nehmers, Produzenten oder Kaufmanns bezeichnet, oder wissentlich dergleichen
fälschlich bezeichnete Waaren in den Verkehr bringt, soll mit Geldbuße von
funfzig bis zu Eintausend Thalern, und im Rückfalle zugleich mit Gefängniß
bis zu sechs Monaten bestraft werden.

Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die Angehörigen eines
fremden Staates gerichtet ist, in welchem nach publizirten Verträgen oder
Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Die Strafe wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß bei der Waarenbezeich-
nung der Name oder die Firma, und der Wohn- oder Fabrikort mit geringen
Abänderungen wiedergegeben werden, welche nur durch Anwendung besonderer
Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können.



Die vorstehende Strafbestimmung zum Schutze der Waarenbezeich-
nungen ist dem Gesetze vom 4. Juli 1840. (G.-S. S. 224. 225.)
entnommen, nur daß jetzt allein beim Rückfall Gefängniß bis zu sechs
Monaten vorgeschrieben ist, während es nach jenem Gesetze allgemein
bis auf die Dauer von Einem Jahre eintreten sollte, und nur in ge-
ringfügigen Fällen und bei besonders mildernden Umständen ausge-
schlossen war. Wenn a. a. O. §. 1. die Strafe unter der Voraus-
setzung, daß mit der Handlung nicht ein schwereres Verbrechen verbunden
sei, aufgestellt wurde, so versteht sich ein solcher Vorbehalt eben so sehr
von selbst, als der Zusatz a. a. O. §. 2., daß der Richter, nöthigenfalls
unter der Hinzuziehung von Sachverständigen, zu ermessen habe, ob
der, §. 269. Abs. 3. vorgesehene Fall geringer Abänderungen des Na-
mens u. s. w. vorliege. -- Auch die Abs. 2. gegebene Bestimmung
über die Gegenseitigkeit findet sich schon in dem angeführten Ge-
setze §. 4.

§. 270.

Wer Andere vom Mitbieten oder Weiterbieten bei den von öffentlichen
Behörden oder Beamten vorgenommenen Versteigerungen, dieselben mögen

o) a. a. O. §. 246.

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz.
wieder die Staatsregierung nicht einverſtanden war. Da nun außerdem
über den Begriff der Hauskollekten Zweifel beſtanden, und die von
Kirchengemeinden ausgehenden noch eine beſondere Normirung zu erhei-
ſchen ſchienen, ſo wurde zuletzt beſchloſſen, den ganzen Paragraphen
wegfallen und es bei dem beſtehenden Rechte bewenden zu laſſen. o)

§. 269.

Wer Waaren oder deren Verpackung fälſchlich mit dem Namen oderder
Firma und mit dem Wohn- oder Fabrikorte eines inländiſchen Fabrik-Unter-
nehmers, Produzenten oder Kaufmanns bezeichnet, oder wiſſentlich dergleichen
fälſchlich bezeichnete Waaren in den Verkehr bringt, ſoll mit Geldbuße von
funfzig bis zu Eintauſend Thalern, und im Rückfalle zugleich mit Gefängniß
bis zu ſechs Monaten beſtraft werden.

Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die Angehörigen eines
fremden Staates gerichtet iſt, in welchem nach publizirten Verträgen oder
Geſetzen die Gegenſeitigkeit verbürgt iſt.

Die Strafe wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß bei der Waarenbezeich-
nung der Name oder die Firma, und der Wohn- oder Fabrikort mit geringen
Abänderungen wiedergegeben werden, welche nur durch Anwendung beſonderer
Aufmerkſamkeit wahrgenommen werden können.



Die vorſtehende Strafbeſtimmung zum Schutze der Waarenbezeich-
nungen iſt dem Geſetze vom 4. Juli 1840. (G.-S. S. 224. 225.)
entnommen, nur daß jetzt allein beim Rückfall Gefängniß bis zu ſechs
Monaten vorgeſchrieben iſt, während es nach jenem Geſetze allgemein
bis auf die Dauer von Einem Jahre eintreten ſollte, und nur in ge-
ringfügigen Fällen und bei beſonders mildernden Umſtänden ausge-
ſchloſſen war. Wenn a. a. O. §. 1. die Strafe unter der Voraus-
ſetzung, daß mit der Handlung nicht ein ſchwereres Verbrechen verbunden
ſei, aufgeſtellt wurde, ſo verſteht ſich ein ſolcher Vorbehalt eben ſo ſehr
von ſelbſt, als der Zuſatz a. a. O. §. 2., daß der Richter, nöthigenfalls
unter der Hinzuziehung von Sachverſtändigen, zu ermeſſen habe, ob
der, §. 269. Abſ. 3. vorgeſehene Fall geringer Abänderungen des Na-
mens u. ſ. w. vorliege. — Auch die Abſ. 2. gegebene Beſtimmung
über die Gegenſeitigkeit findet ſich ſchon in dem angeführten Ge-
ſetze §. 4.

§. 270.

Wer Andere vom Mitbieten oder Weiterbieten bei den von öffentlichen
Behörden oder Beamten vorgenommenen Verſteigerungen, dieſelben mögen

o) a. a. O. §. 246.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0518" n="508"/><fw place="top" type="header">Th. II. V. d. einzelnen Verbr. &#xA75B;c. Tit. XXV.           Strafbarer Eigennutz.</fw><lb/>
wieder die Staatsregierung nicht einver&#x017F;tanden          war. Da nun außerdem<lb/>
über den Begriff der Hauskollekten Zweifel be&#x017F;tanden,          und die von<lb/>
Kirchengemeinden ausgehenden noch eine be&#x017F;ondere Normirung zu          erhei-<lb/>
&#x017F;chen &#x017F;chienen, &#x017F;o wurde zuletzt          be&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en, den ganzen Paragraphen<lb/>
wegfallen und es          bei dem be&#x017F;tehenden Rechte bewenden zu la&#x017F;&#x017F;en. <note place="foot" n="o)">a. a. O. §. 246.</note>         </p>
              </div>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 269.</head><lb/>
              <div n="5">
                <head/>
                <p>Wer Waaren oder deren Verpackung fäl&#x017F;chlich mit dem Namen oderder<lb/>
Firma          und mit dem Wohn- oder Fabrikorte eines inländi&#x017F;chen Fabrik-Unter-<lb/>
nehmers,          Produzenten oder Kaufmanns bezeichnet, oder wi&#x017F;&#x017F;entlich          dergleichen<lb/>
fäl&#x017F;chlich bezeichnete Waaren in den Verkehr bringt,          &#x017F;oll mit Geldbuße von<lb/>
funfzig bis zu Eintau&#x017F;end Thalern, und im          Rückfalle zugleich mit Gefängniß<lb/>
bis zu &#x017F;echs Monaten be&#x017F;traft          werden.</p><lb/>
                <p>Die&#x017F;elbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die Angehörigen          eines<lb/>
fremden Staates gerichtet i&#x017F;t, in welchem nach publizirten Verträgen          oder<lb/>
Ge&#x017F;etzen die Gegen&#x017F;eitigkeit verbürgt i&#x017F;t.</p><lb/>
                <p>Die Strafe wird dadurch nicht ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en, daß bei          der Waarenbezeich-<lb/>
nung der Name oder die Firma, und der Wohn- oder Fabrikort mit          geringen<lb/>
Abänderungen wiedergegeben werden, welche nur durch Anwendung          be&#x017F;onderer<lb/>
Aufmerk&#x017F;amkeit wahrgenommen werden können.</p>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
              <div n="5">
                <head/>
                <p>Die vor&#x017F;tehende Strafbe&#x017F;timmung zum Schutze der          Waarenbezeich-<lb/>
nungen i&#x017F;t dem Ge&#x017F;etze vom 4. Juli 1840. (G.-S. S.          224. 225.)<lb/>
entnommen, nur daß jetzt allein beim Rückfall Gefängniß bis zu          &#x017F;echs<lb/>
Monaten vorge&#x017F;chrieben i&#x017F;t, während es nach          jenem Ge&#x017F;etze allgemein<lb/>
bis auf die Dauer von Einem Jahre eintreten          &#x017F;ollte, und nur in ge-<lb/>
ringfügigen Fällen und bei be&#x017F;onders          mildernden Um&#x017F;tänden ausge-<lb/>
&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en war.          Wenn a. a. O. §. 1. die Strafe unter der Voraus-<lb/>
&#x017F;etzung, daß mit der          Handlung nicht ein &#x017F;chwereres Verbrechen verbunden<lb/>
&#x017F;ei,          aufge&#x017F;tellt wurde, &#x017F;o ver&#x017F;teht &#x017F;ich ein          &#x017F;olcher Vorbehalt eben &#x017F;o &#x017F;ehr<lb/>
von          &#x017F;elb&#x017F;t, als der Zu&#x017F;atz a. a. O. §. 2., daß der Richter,          nöthigenfalls<lb/>
unter der Hinzuziehung von Sachver&#x017F;tändigen, zu          erme&#x017F;&#x017F;en habe, ob<lb/>
der, §. 269. Ab&#x017F;. 3.          vorge&#x017F;ehene Fall geringer Abänderungen des Na-<lb/>
mens u. &#x017F;. w.          vorliege. &#x2014; Auch die Ab&#x017F;. 2. gegebene Be&#x017F;timmung<lb/>
über          die Gegen&#x017F;eitigkeit findet &#x017F;ich &#x017F;chon in dem angeführten          Ge-<lb/>
&#x017F;etze §. 4.</p>
              </div>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 270.</head><lb/>
              <div n="5">
                <head/>
                <p>Wer Andere vom Mitbieten oder Weiterbieten bei den von öffentlichen<lb/>
Behörden oder          Beamten vorgenommenen Ver&#x017F;teigerungen, die&#x017F;elben mögen<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[508/0518] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz. wieder die Staatsregierung nicht einverſtanden war. Da nun außerdem über den Begriff der Hauskollekten Zweifel beſtanden, und die von Kirchengemeinden ausgehenden noch eine beſondere Normirung zu erhei- ſchen ſchienen, ſo wurde zuletzt beſchloſſen, den ganzen Paragraphen wegfallen und es bei dem beſtehenden Rechte bewenden zu laſſen. o) §. 269. Wer Waaren oder deren Verpackung fälſchlich mit dem Namen oderder Firma und mit dem Wohn- oder Fabrikorte eines inländiſchen Fabrik-Unter- nehmers, Produzenten oder Kaufmanns bezeichnet, oder wiſſentlich dergleichen fälſchlich bezeichnete Waaren in den Verkehr bringt, ſoll mit Geldbuße von funfzig bis zu Eintauſend Thalern, und im Rückfalle zugleich mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft werden. Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die Angehörigen eines fremden Staates gerichtet iſt, in welchem nach publizirten Verträgen oder Geſetzen die Gegenſeitigkeit verbürgt iſt. Die Strafe wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß bei der Waarenbezeich- nung der Name oder die Firma, und der Wohn- oder Fabrikort mit geringen Abänderungen wiedergegeben werden, welche nur durch Anwendung beſonderer Aufmerkſamkeit wahrgenommen werden können. Die vorſtehende Strafbeſtimmung zum Schutze der Waarenbezeich- nungen iſt dem Geſetze vom 4. Juli 1840. (G.-S. S. 224. 225.) entnommen, nur daß jetzt allein beim Rückfall Gefängniß bis zu ſechs Monaten vorgeſchrieben iſt, während es nach jenem Geſetze allgemein bis auf die Dauer von Einem Jahre eintreten ſollte, und nur in ge- ringfügigen Fällen und bei beſonders mildernden Umſtänden ausge- ſchloſſen war. Wenn a. a. O. §. 1. die Strafe unter der Voraus- ſetzung, daß mit der Handlung nicht ein ſchwereres Verbrechen verbunden ſei, aufgeſtellt wurde, ſo verſteht ſich ein ſolcher Vorbehalt eben ſo ſehr von ſelbſt, als der Zuſatz a. a. O. §. 2., daß der Richter, nöthigenfalls unter der Hinzuziehung von Sachverſtändigen, zu ermeſſen habe, ob der, §. 269. Abſ. 3. vorgeſehene Fall geringer Abänderungen des Na- mens u. ſ. w. vorliege. — Auch die Abſ. 2. gegebene Beſtimmung über die Gegenſeitigkeit findet ſich ſchon in dem angeführten Ge- ſetze §. 4. §. 270. Wer Andere vom Mitbieten oder Weiterbieten bei den von öffentlichen Behörden oder Beamten vorgenommenen Verſteigerungen, dieſelben mögen o) a. a. O. §. 246.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/518
Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 508. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/518>, abgerufen am 23.11.2024.