Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

Bild:
<< vorherige Seite

§§. 264-268. Pfandverkehr; Hazardspiele; Lotterien.
annahm, daß nur diejenigen Gelder der Konfiskation unterliegen können,
welche als Mittel zur Ausübung des Vergehens dienen. Da nun bloß
das gewerbsmäßig betriebene Hazardspiel unter Strafe gestellt sei, so
könne auch nur dasjenige Geld konfiscirt werden, welches der Spieler
von Profession zu diesem Behuf gebrauche. Bei der allgemeinen Vor-
schrift des §. 19. bedürfe es aber deshalb keiner besonderen Bestim-
mung. n)

III. Mit Geldbuße und im zweiten Rückfall zugleich mit Verlust
des Rechts auf den Gewerbebetrieb sind die Inhaber öffentlicher Ver-
sammlungsörter bedroht, welche Hazardspiele an diesen Orten gestatten
oder zur Verheimlichung solcher Spiele mitwirken. Sie werden gewisser-
maaßen wie die Kuppler bei den Fleischesverbrechen angesehen.

C. In Beziehung auf die Lotterien bestimmt die Verordnung
vom 5. Juli 1847. (G.-S. S. 261 .262.)

§. 1. "Wer in auswärtigen Lotterien, die nicht mit Unserer Ge-
nehmigung in Unseren Staaten besonders zugelassen sind, spielt, wer
sich dem Verkaufe der Loose dergleichen auswärtiger Lotterien unterzieht,
oder einen solchen Verkauf als Mittelsperson befördert, ingleichen wer
innerhalb Landes, ohne ausdrückliche Genehmigung der Minister des
Innern und der Finanzen, öffentliche Lotterien unternimmt oder Glücks-
buden errichtet, soll mit einer fiskalischen Geldbuße bis zu fünfhundert
Thalern bestraft werden."

§. 2. "Den Lotterien sind hierin alle öffentlich veranstaltete Aus-
spielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten."

Was nun die in dieser Verordnung enthaltene Vorschrift über das
Spielen in auswärtigen Lotterien und das Kollektiren für dieselben be-
trifft, so enthält das Strafgesetzbuch darüber keine Bestimmung, und
jene Vorschrift ist daher nach dem im Einführungsgesetz vom 14. April
1851. Art. II. aufgestellten Grundsatz in Wirksamkeit geblieben. Ueber
die Veranstaltung öffentlicher Lotterien im Inlande ist dagegen der
§. 268. maaßgebend geworden; dieser erfordert aber nur die obrig-
keitliche
Erlaubniß, und nicht die ausdrückliche Genehmigung der
beiden in der angeführten Verordnung genannten Ministerien.

Der Entwurf von 1850. §. 246. enthielt noch eine Bestimmung,
in welcher die Vorschriften des Allgem. Landrechts (Th. II. Tit. 20.
§. 244-47.) dahin ausgedehnt waren, daß Hauskollekten ohne polizei-
liche Genehmigung für strafbar erklärt wurden. Die Kommission der
zweiten Kammer fand dieß unangemessen, und wollte das Recht, Haus-
kollekten zu gestatten, dem Gemeindevorstande beilegen, womit aber

n) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 243. (266.)
33*

§§. 264-268. Pfandverkehr; Hazardſpiele; Lotterien.
annahm, daß nur diejenigen Gelder der Konfiskation unterliegen können,
welche als Mittel zur Ausübung des Vergehens dienen. Da nun bloß
das gewerbsmäßig betriebene Hazardſpiel unter Strafe geſtellt ſei, ſo
könne auch nur dasjenige Geld konfiscirt werden, welches der Spieler
von Profeſſion zu dieſem Behuf gebrauche. Bei der allgemeinen Vor-
ſchrift des §. 19. bedürfe es aber deshalb keiner beſonderen Beſtim-
mung. n)

III. Mit Geldbuße und im zweiten Rückfall zugleich mit Verluſt
des Rechts auf den Gewerbebetrieb ſind die Inhaber öffentlicher Ver-
ſammlungsörter bedroht, welche Hazardſpiele an dieſen Orten geſtatten
oder zur Verheimlichung ſolcher Spiele mitwirken. Sie werden gewiſſer-
maaßen wie die Kuppler bei den Fleiſchesverbrechen angeſehen.

C. In Beziehung auf die Lotterien beſtimmt die Verordnung
vom 5. Juli 1847. (G.-S. S. 261 .262.)

§. 1. „Wer in auswärtigen Lotterien, die nicht mit Unſerer Ge-
nehmigung in Unſeren Staaten beſonders zugelaſſen ſind, ſpielt, wer
ſich dem Verkaufe der Looſe dergleichen auswärtiger Lotterien unterzieht,
oder einen ſolchen Verkauf als Mittelsperſon befördert, ingleichen wer
innerhalb Landes, ohne ausdrückliche Genehmigung der Miniſter des
Innern und der Finanzen, öffentliche Lotterien unternimmt oder Glücks-
buden errichtet, ſoll mit einer fiskaliſchen Geldbuße bis zu fünfhundert
Thalern beſtraft werden.“

§. 2. „Den Lotterien ſind hierin alle öffentlich veranſtaltete Aus-
ſpielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten.“

Was nun die in dieſer Verordnung enthaltene Vorſchrift über das
Spielen in auswärtigen Lotterien und das Kollektiren für dieſelben be-
trifft, ſo enthält das Strafgeſetzbuch darüber keine Beſtimmung, und
jene Vorſchrift iſt daher nach dem im Einführungsgeſetz vom 14. April
1851. Art. II. aufgeſtellten Grundſatz in Wirkſamkeit geblieben. Ueber
die Veranſtaltung öffentlicher Lotterien im Inlande iſt dagegen der
§. 268. maaßgebend geworden; dieſer erfordert aber nur die obrig-
keitliche
Erlaubniß, und nicht die ausdrückliche Genehmigung der
beiden in der angeführten Verordnung genannten Miniſterien.

Der Entwurf von 1850. §. 246. enthielt noch eine Beſtimmung,
in welcher die Vorſchriften des Allgem. Landrechts (Th. II. Tit. 20.
§. 244-47.) dahin ausgedehnt waren, daß Hauskollekten ohne polizei-
liche Genehmigung für ſtrafbar erklärt wurden. Die Kommiſſion der
zweiten Kammer fand dieß unangemeſſen, und wollte das Recht, Haus-
kollekten zu geſtatten, dem Gemeindevorſtande beilegen, womit aber

n) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 243. (266.)
33*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0517" n="507"/><fw place="top" type="header">§§. 264-268. Pfandverkehr; Hazard&#x017F;piele;           Lotterien.</fw><lb/>
annahm, daß nur diejenigen Gelder der Konfiskation unterliegen          können,<lb/>
welche als Mittel zur Ausübung des Vergehens dienen. Da nun bloß<lb/>
das          gewerbsmäßig betriebene Hazard&#x017F;piel unter Strafe ge&#x017F;tellt          &#x017F;ei, &#x017F;o<lb/>
könne auch nur dasjenige Geld konfiscirt werden, welches          der Spieler<lb/>
von Profe&#x017F;&#x017F;ion zu die&#x017F;em Behuf gebrauche.          Bei der allgemeinen Vor-<lb/>
&#x017F;chrift des §. 19. bedürfe es aber deshalb keiner          be&#x017F;onderen Be&#x017F;tim-<lb/>
mung. <note place="foot" n="n)"><hi rendition="#g">Bericht der Kommi&#x017F;&#x017F;ion der zweiten Kammer zu</hi> §.           243. (266.)</note>         </p><lb/>
                <p>III. Mit Geldbuße und im zweiten Rückfall zugleich mit Verlu&#x017F;t<lb/>
des Rechts          auf den Gewerbebetrieb &#x017F;ind die Inhaber öffentlicher          Ver-<lb/>
&#x017F;ammlungsörter bedroht, welche Hazard&#x017F;piele an          die&#x017F;en Orten ge&#x017F;tatten<lb/>
oder zur Verheimlichung &#x017F;olcher          Spiele mitwirken. Sie werden gewi&#x017F;&#x017F;er-<lb/>
maaßen wie die Kuppler bei          den Flei&#x017F;chesverbrechen ange&#x017F;ehen.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">C</hi>. In Beziehung auf die <hi rendition="#g">Lotterien</hi> be&#x017F;timmt die Verordnung<lb/>
vom 5. Juli 1847. (G.-S. S. 261 .262.)</p><lb/>
                <p>§. 1. &#x201E;Wer in auswärtigen Lotterien, die nicht mit Un&#x017F;erer          Ge-<lb/>
nehmigung in Un&#x017F;eren Staaten be&#x017F;onders          zugela&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ind, &#x017F;pielt,          wer<lb/>
&#x017F;ich dem Verkaufe der Loo&#x017F;e dergleichen auswärtiger Lotterien          unterzieht,<lb/>
oder einen &#x017F;olchen Verkauf als Mittelsper&#x017F;on          befördert, ingleichen wer<lb/>
innerhalb Landes, ohne ausdrückliche Genehmigung der          Mini&#x017F;ter des<lb/>
Innern und der Finanzen, öffentliche Lotterien unternimmt oder          Glücks-<lb/>
buden errichtet, &#x017F;oll mit einer fiskali&#x017F;chen Geldbuße bis          zu fünfhundert<lb/>
Thalern be&#x017F;traft werden.&#x201C;</p><lb/>
                <p>§. 2. &#x201E;Den Lotterien &#x017F;ind hierin alle öffentlich          veran&#x017F;taltete Aus-<lb/>
&#x017F;pielungen beweglicher oder unbeweglicher          Sachen gleich zu achten.&#x201C;</p><lb/>
                <p>Was nun die in die&#x017F;er Verordnung enthaltene Vor&#x017F;chrift über          das<lb/>
Spielen in auswärtigen Lotterien und das Kollektiren für die&#x017F;elben          be-<lb/>
trifft, &#x017F;o enthält das Strafge&#x017F;etzbuch darüber keine          Be&#x017F;timmung, und<lb/>
jene Vor&#x017F;chrift i&#x017F;t daher nach dem im          Einführungsge&#x017F;etz vom 14. April<lb/>
1851. Art. II. aufge&#x017F;tellten          Grund&#x017F;atz in Wirk&#x017F;amkeit geblieben. Ueber<lb/>
die          Veran&#x017F;taltung öffentlicher Lotterien im Inlande i&#x017F;t dagegen          der<lb/>
§. 268. maaßgebend geworden; die&#x017F;er erfordert aber nur die <hi rendition="#g">obrig-<lb/>
keitliche</hi> Erlaubniß, und nicht die ausdrückliche          Genehmigung der<lb/>
beiden in der angeführten Verordnung genannten          Mini&#x017F;terien.</p><lb/>
                <p>Der Entwurf von 1850. §. 246. enthielt noch eine Be&#x017F;timmung,<lb/>
in welcher          die Vor&#x017F;chriften des Allgem. Landrechts (Th. II. Tit. 20.<lb/>
§. 244-47.) dahin          ausgedehnt waren, daß Hauskollekten ohne polizei-<lb/>
liche Genehmigung für          &#x017F;trafbar erklärt wurden. Die Kommi&#x017F;&#x017F;ion der<lb/>
zweiten          Kammer fand dieß unangeme&#x017F;&#x017F;en, und wollte das Recht,          Haus-<lb/>
kollekten zu ge&#x017F;tatten, dem Gemeindevor&#x017F;tande beilegen,          womit aber<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">33*</fw><lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[507/0517] §§. 264-268. Pfandverkehr; Hazardſpiele; Lotterien. annahm, daß nur diejenigen Gelder der Konfiskation unterliegen können, welche als Mittel zur Ausübung des Vergehens dienen. Da nun bloß das gewerbsmäßig betriebene Hazardſpiel unter Strafe geſtellt ſei, ſo könne auch nur dasjenige Geld konfiscirt werden, welches der Spieler von Profeſſion zu dieſem Behuf gebrauche. Bei der allgemeinen Vor- ſchrift des §. 19. bedürfe es aber deshalb keiner beſonderen Beſtim- mung. n) III. Mit Geldbuße und im zweiten Rückfall zugleich mit Verluſt des Rechts auf den Gewerbebetrieb ſind die Inhaber öffentlicher Ver- ſammlungsörter bedroht, welche Hazardſpiele an dieſen Orten geſtatten oder zur Verheimlichung ſolcher Spiele mitwirken. Sie werden gewiſſer- maaßen wie die Kuppler bei den Fleiſchesverbrechen angeſehen. C. In Beziehung auf die Lotterien beſtimmt die Verordnung vom 5. Juli 1847. (G.-S. S. 261 .262.) §. 1. „Wer in auswärtigen Lotterien, die nicht mit Unſerer Ge- nehmigung in Unſeren Staaten beſonders zugelaſſen ſind, ſpielt, wer ſich dem Verkaufe der Looſe dergleichen auswärtiger Lotterien unterzieht, oder einen ſolchen Verkauf als Mittelsperſon befördert, ingleichen wer innerhalb Landes, ohne ausdrückliche Genehmigung der Miniſter des Innern und der Finanzen, öffentliche Lotterien unternimmt oder Glücks- buden errichtet, ſoll mit einer fiskaliſchen Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern beſtraft werden.“ §. 2. „Den Lotterien ſind hierin alle öffentlich veranſtaltete Aus- ſpielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten.“ Was nun die in dieſer Verordnung enthaltene Vorſchrift über das Spielen in auswärtigen Lotterien und das Kollektiren für dieſelben be- trifft, ſo enthält das Strafgeſetzbuch darüber keine Beſtimmung, und jene Vorſchrift iſt daher nach dem im Einführungsgeſetz vom 14. April 1851. Art. II. aufgeſtellten Grundſatz in Wirkſamkeit geblieben. Ueber die Veranſtaltung öffentlicher Lotterien im Inlande iſt dagegen der §. 268. maaßgebend geworden; dieſer erfordert aber nur die obrig- keitliche Erlaubniß, und nicht die ausdrückliche Genehmigung der beiden in der angeführten Verordnung genannten Miniſterien. Der Entwurf von 1850. §. 246. enthielt noch eine Beſtimmung, in welcher die Vorſchriften des Allgem. Landrechts (Th. II. Tit. 20. §. 244-47.) dahin ausgedehnt waren, daß Hauskollekten ohne polizei- liche Genehmigung für ſtrafbar erklärt wurden. Die Kommiſſion der zweiten Kammer fand dieß unangemeſſen, und wollte das Recht, Haus- kollekten zu geſtatten, dem Gemeindevorſtande beilegen, womit aber n) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 243. (266.) 33*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/517
Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 507. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/517>, abgerufen am 23.11.2024.