Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz. eine Reihe von Vergehen zusammengestellt, die zum Theil einen reinpolizeilichen Charakter an sich tragen, und nur mit Rücksicht auf das Strafmaaß nicht unter den Uebertretungen abgehandelt werden konnten. -- In den früheren Entwürfen war auch der Nachdruck hier aufge- führt; später erschien es aber angemessener, die über denselben ergangenen besonderen Gesetze ausschließlich zur Anwendung kommen zu lassen. w) Zunächst ist hier nun vom Wucher zu handeln. Die Frage über Bei der Revision des Strafrechts ist man in Beziehung auf den Die ersten Entwürfe gingen in dieser Beziehung sehr weit, indem §. 383. "Wer für Gewährung oder Verlängerung eines w) Revision von 1845. III. S. 64. x) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 11. Mai 1842. -- Ver-
handlungen des vereinigten ständischen Ausschusses. IV. S. 327-64. Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz. eine Reihe von Vergehen zuſammengeſtellt, die zum Theil einen reinpolizeilichen Charakter an ſich tragen, und nur mit Rückſicht auf das Strafmaaß nicht unter den Uebertretungen abgehandelt werden konnten. — In den früheren Entwürfen war auch der Nachdruck hier aufge- führt; ſpäter erſchien es aber angemeſſener, die über denſelben ergangenen beſonderen Geſetze ausſchließlich zur Anwendung kommen zu laſſen. w) Zunächſt iſt hier nun vom Wucher zu handeln. Die Frage über Bei der Reviſion des Strafrechts iſt man in Beziehung auf den Die erſten Entwürfe gingen in dieſer Beziehung ſehr weit, indem §. 383. „Wer für Gewährung oder Verlängerung eines w) Reviſion von 1845. III. S. 64. x) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 11. Mai 1842. — Ver-
handlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV. S. 327-64. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0510" n="500"/><fw place="top" type="header">Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz.</fw><lb/> eine Reihe von Vergehen zuſammengeſtellt, die zum Theil einen rein<lb/> polizeilichen Charakter an ſich tragen, und nur mit Rückſicht auf das<lb/> Strafmaaß nicht unter den Uebertretungen abgehandelt werden konnten.<lb/> — In den früheren Entwürfen war auch der <hi rendition="#g">Nachdruck</hi> hier aufge-<lb/> führt; ſpäter erſchien es aber angemeſſener, die über denſelben ergangenen<lb/> beſonderen Geſetze ausſchließlich zur Anwendung kommen zu laſſen. <note place="foot" n="w)"><hi rendition="#g">Reviſion von</hi> 1845. III. S. 64.</note> </p><lb/> <p>Zunächſt iſt hier nun vom <hi rendition="#g">Wucher</hi> zu handeln. Die Frage über<lb/> den Werth und die Bedeutung der Wuchergeſetze hat ihre Löſung von<lb/> einer richtigen Theorie der Volkswirthsſchaft zu erwarten; allgemeine<lb/> Rechtsgrundſätze können dabei nicht den Ausſchlag geben. Die Geſetz-<lb/> gebung wird ſich vielmehr nach dem, was als das Zweckmäßige erkannt<lb/> iſt, zu richten und darnach ihre Beſtimmungen zu treffen haben. Stellen<lb/> ſich dann Beſchränkungen in Betreff des Zinsfußes und einzelner Ge-<lb/> ſchäfte als nothwendig heraus, ſo iſt zunächſt im Civilrecht die Grenze<lb/> zwiſchen dem Erlaubten und dem Unerlaubten feſtzuſtellen und die Un-<lb/> gültigkeit des Letzteren in rechtlicher Hinſicht auszuſprechen. Eine wei-<lb/> tere Frage aber bleibt es, ob außerdem auch mit Strafgeſetzen einge-<lb/> ſchritten und zu den civilrechtlichen Folgen noch die Strafe hinzugefügt<lb/> werden ſoll. Die principielle Erörterung über Zinsverbote und Wucher-<lb/> geſetze gehört daher dem Gebiete des Civilrechts an.</p><lb/> <p>Bei der Reviſion des Strafrechts iſt man in Beziehung auf den<lb/> Wucher von dieſer Anſicht ausgegangen, und wenn auch einzelne, ſehr<lb/> beachtungswerthe Verhandlungen über die principielle Frage ſtatt gefun-<lb/> den haben, <note place="foot" n="x)"><hi rendition="#g">Protokolle des Staatsraths</hi>, Sitzung vom 11. Mai 1842. — <hi rendition="#g">Ver-<lb/> handlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes</hi>. IV. S. 327-64.</note> ſo hat man ſich doch im Allgemeinen darauf beſchränkt,<lb/> zu erwägen, welche Strafbeſtimmungen neben dem jetzt geltenden Civil-<lb/> recht über den Wucher aufzuſtellen ſeien.</p><lb/> <p>Die erſten Entwürfe gingen in dieſer Beziehung ſehr weit, indem<lb/> ſie jede Verletzung der geſetzlichen Zinsverbote als ſtrafbaren Wucher<lb/> bezeichneten, und nur einzelne Ausnahmen von dieſer Regel zuließen.<lb/> Der Entwurf von 1830., mit welchem der von 1836. im Weſentlichen<lb/> übereinſtimmte, verfügt in dieſer Hinſicht:</p><lb/> <p>§. 383. „Wer für Gewährung oder Verlängerung eines<lb/> Credits,<lb/> durch welchen Vertrag oder unter welchem Vorwande es immer ſei,<lb/> einen Vortheil irgend einer Art, der die geſetzlich erlaubten Zinſen über-<lb/> ſteigt, für ſich oder einen Dritten annimmt, oder ſich verſprechen läßt,<lb/> iſt als Wucherer mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre<lb/> und zugleich mit zehn bis tauſend Thalern Geldbuße zu beſtrafen.“<lb/> Vgl. §§. 384-88.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [500/0510]
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz.
eine Reihe von Vergehen zuſammengeſtellt, die zum Theil einen rein
polizeilichen Charakter an ſich tragen, und nur mit Rückſicht auf das
Strafmaaß nicht unter den Uebertretungen abgehandelt werden konnten.
— In den früheren Entwürfen war auch der Nachdruck hier aufge-
führt; ſpäter erſchien es aber angemeſſener, die über denſelben ergangenen
beſonderen Geſetze ausſchließlich zur Anwendung kommen zu laſſen. w)
Zunächſt iſt hier nun vom Wucher zu handeln. Die Frage über
den Werth und die Bedeutung der Wuchergeſetze hat ihre Löſung von
einer richtigen Theorie der Volkswirthsſchaft zu erwarten; allgemeine
Rechtsgrundſätze können dabei nicht den Ausſchlag geben. Die Geſetz-
gebung wird ſich vielmehr nach dem, was als das Zweckmäßige erkannt
iſt, zu richten und darnach ihre Beſtimmungen zu treffen haben. Stellen
ſich dann Beſchränkungen in Betreff des Zinsfußes und einzelner Ge-
ſchäfte als nothwendig heraus, ſo iſt zunächſt im Civilrecht die Grenze
zwiſchen dem Erlaubten und dem Unerlaubten feſtzuſtellen und die Un-
gültigkeit des Letzteren in rechtlicher Hinſicht auszuſprechen. Eine wei-
tere Frage aber bleibt es, ob außerdem auch mit Strafgeſetzen einge-
ſchritten und zu den civilrechtlichen Folgen noch die Strafe hinzugefügt
werden ſoll. Die principielle Erörterung über Zinsverbote und Wucher-
geſetze gehört daher dem Gebiete des Civilrechts an.
Bei der Reviſion des Strafrechts iſt man in Beziehung auf den
Wucher von dieſer Anſicht ausgegangen, und wenn auch einzelne, ſehr
beachtungswerthe Verhandlungen über die principielle Frage ſtatt gefun-
den haben, x) ſo hat man ſich doch im Allgemeinen darauf beſchränkt,
zu erwägen, welche Strafbeſtimmungen neben dem jetzt geltenden Civil-
recht über den Wucher aufzuſtellen ſeien.
Die erſten Entwürfe gingen in dieſer Beziehung ſehr weit, indem
ſie jede Verletzung der geſetzlichen Zinsverbote als ſtrafbaren Wucher
bezeichneten, und nur einzelne Ausnahmen von dieſer Regel zuließen.
Der Entwurf von 1830., mit welchem der von 1836. im Weſentlichen
übereinſtimmte, verfügt in dieſer Hinſicht:
§. 383. „Wer für Gewährung oder Verlängerung eines
Credits,
durch welchen Vertrag oder unter welchem Vorwande es immer ſei,
einen Vortheil irgend einer Art, der die geſetzlich erlaubten Zinſen über-
ſteigt, für ſich oder einen Dritten annimmt, oder ſich verſprechen läßt,
iſt als Wucherer mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre
und zugleich mit zehn bis tauſend Thalern Geldbuße zu beſtrafen.“
Vgl. §§. 384-88.
w) Reviſion von 1845. III. S. 64.
x) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 11. Mai 1842. — Ver-
handlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV. S. 327-64.
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