Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§. 259. Betrüglicher Bankerutt. dürfte aber um so mehr zu verneinen sein, als die Strafe des Betruges-- -- bedeutend erhöhet worden sei. Der Grund, weshalb der Miß- brauch des Kredits abseiten der Kaufleute besonders strenge bestraft wer- den müsse, liege vorzüglich darin, daß sie eines umfassenden Kredits bedürfen, und deshalb zum Schutz des Kredits der Mißbrauch desselben strenge zu ahnden sei. -- -- Hierzu komme, daß durch den Mißbrauch des kaufmännischen Kredits auch das Gemeinwohl in einem höheren Grade gefährdet werde, einmal, weil die Rechtsverletzung bei der Noth- wendigkeit des Kredits ausgebreiteter sei, sodann aber, weil der Kredit des Handels im Allgemeinen dadurch verliere, daß Vermögensausfälle das Vertrauen zur Anlegung von Geldern im Handel schwächen. Alle diese Gründe der Straferschwerung träten aber bei Nichtkaufleuten nicht ein. Das größere Bedürfniß eines persönlichen Kredits liege bei den- selben nicht vor; die Zahlungsunfähigkeit könne im Reatus ihrer Hand- lungsweise nichts ändern und es könne hinsichtlich ihrer in Ansehung der Fälle des betrüglichen Bankerutts ganz füglich bei den allgemei- nen Strafen des Betruges bewenden. Noch weniger würde es sich aber rechtfertigen, wenn man das Verbrechen des einfachen Bankerutts auch auf die Nichtkaufleute beziehen wolle." o) Die Kommission wählte zwischen diesen sich entgegenstehenden An- Später wurden aber von verschiedenen Seiten Bedenken gegen diese o) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. III.
S. 422-24. §. 259. Betrüglicher Bankerutt. dürfte aber um ſo mehr zu verneinen ſein, als die Strafe des Betruges— — bedeutend erhöhet worden ſei. Der Grund, weshalb der Miß- brauch des Kredits abſeiten der Kaufleute beſonders ſtrenge beſtraft wer- den müſſe, liege vorzüglich darin, daß ſie eines umfaſſenden Kredits bedürfen, und deshalb zum Schutz des Kredits der Mißbrauch deſſelben ſtrenge zu ahnden ſei. — — Hierzu komme, daß durch den Mißbrauch des kaufmänniſchen Kredits auch das Gemeinwohl in einem höheren Grade gefährdet werde, einmal, weil die Rechtsverletzung bei der Noth- wendigkeit des Kredits ausgebreiteter ſei, ſodann aber, weil der Kredit des Handels im Allgemeinen dadurch verliere, daß Vermögensausfälle das Vertrauen zur Anlegung von Geldern im Handel ſchwächen. Alle dieſe Gründe der Straferſchwerung träten aber bei Nichtkaufleuten nicht ein. Das größere Bedürfniß eines perſönlichen Kredits liege bei den- ſelben nicht vor; die Zahlungsunfähigkeit könne im Reatus ihrer Hand- lungsweiſe nichts ändern und es könne hinſichtlich ihrer in Anſehung der Fälle des betrüglichen Bankerutts ganz füglich bei den allgemei- nen Strafen des Betruges bewenden. Noch weniger würde es ſich aber rechtfertigen, wenn man das Verbrechen des einfachen Bankerutts auch auf die Nichtkaufleute beziehen wolle.“ o) Die Kommiſſion wählte zwiſchen dieſen ſich entgegenſtehenden An- Später wurden aber von verſchiedenen Seiten Bedenken gegen dieſe o) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III.
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§. 259. Betrüglicher Bankerutt.
dürfte aber um ſo mehr zu verneinen ſein, als die Strafe des Betruges
— — bedeutend erhöhet worden ſei. Der Grund, weshalb der Miß-
brauch des Kredits abſeiten der Kaufleute beſonders ſtrenge beſtraft wer-
den müſſe, liege vorzüglich darin, daß ſie eines umfaſſenden Kredits
bedürfen, und deshalb zum Schutz des Kredits der Mißbrauch deſſelben
ſtrenge zu ahnden ſei. — — Hierzu komme, daß durch den Mißbrauch
des kaufmänniſchen Kredits auch das Gemeinwohl in einem höheren
Grade gefährdet werde, einmal, weil die Rechtsverletzung bei der Noth-
wendigkeit des Kredits ausgebreiteter ſei, ſodann aber, weil der Kredit
des Handels im Allgemeinen dadurch verliere, daß Vermögensausfälle
das Vertrauen zur Anlegung von Geldern im Handel ſchwächen. Alle
dieſe Gründe der Straferſchwerung träten aber bei Nichtkaufleuten nicht
ein. Das größere Bedürfniß eines perſönlichen Kredits liege bei den-
ſelben nicht vor; die Zahlungsunfähigkeit könne im Reatus ihrer Hand-
lungsweiſe nichts ändern und es könne hinſichtlich ihrer in Anſehung
der Fälle des betrüglichen Bankerutts ganz füglich bei den allgemei-
nen Strafen des Betruges bewenden. Noch weniger würde es ſich aber
rechtfertigen, wenn man das Verbrechen des einfachen Bankerutts auch
auf die Nichtkaufleute beziehen wolle.“ o)
Die Kommiſſion wählte zwiſchen dieſen ſich entgegenſtehenden An-
ſichten einen Mittelweg, indem ſie beſchloß, das Verbrechen des Banke-
rutts auf Gewerbetreibende zu beziehen. Auf Kaufleute allein könne
der Begriff des Verbrechens ſchon deshalb nicht beſchränkt werden, weil
nach den für die größeren Handelsſtädte erlaſſenen Statuten der kauf-
männiſchen Korporationen nur diejenigen Handeltreibenden als Kauf-
leute zu betrachten ſeien, welche Mitglieder dieſer Korporationen gewor-
den, obgleich es außer ihnen in allen dieſen Städten noch Handeltrei-
bende gäbe, auf welche das Strafgeſetz gleichfalls Anwendung finden
müſſe. — Der Staatsrath erklärte ſich hiermit einverſtanden, und der
Entwurf von 1843. §. 481. 482. wurde demgemäß abgefaßt.
Später wurden aber von verſchiedenen Seiten Bedenken gegen dieſe
Behandlung der Sache laut, indem man ſich einerſeits gegen die Be-
ſchränkung der Vorſchriften über den Bankerutt auf die Gewerbetreiben-
den erklärte, andererſeits aber die Ausdehnung derſelben auf alle Ge-
werbetreibenden tadelte. Das Miniſterium für die Geſetz-Reviſion neigte
ſich der letzteren Anſicht zu. Da die Beſtrafung des Bankerutts in der
Rückſicht auf den öffentlichen Kredit ihren Grund habe, ſo müßten ſolche
Gewerbe außer Acht bleiben, bei denen von einem öffentlichen Kredit
o) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III.
S. 422-24.
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