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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 242-245. Strafen.
anführen, daß sie im Eingange des §. 243. nicht als Betrug bezeich-
net werden, und daß in Nr. 3. 4. 5. der Versuch ausdrücklich er-
wähnt wird, obgleich er schon §. 242. allgemein unter Strafe gestellt
worden ist. Aber diese Gründe sind doch nicht entscheidend. In §. 217.
sind auch die besonders ausgezeichneten Fälle des einfachen Diebstahls
ohne weitere Bezeichnung aufgeführt, und die Fassung des §. 243. läßt
ebenso eine stillschweigende Bezugnahme auf die vorhergehenden Bestim-
mungen voraussetzen. Der Versuch ist nur bei dem Ausgeben von
Münzen und Geldpaketen erwähnt, worin ein besonderer Zusatz zu dem
gesetzlichen Thatbestande enthalten ist; daß im Uebrigen der Versuch hier
nicht bestraft werden solle, ist durchaus nicht anzunehmen. Auch sind
in allen Stadien der Revision die hier aufgezählten Vergehen nur als
Arten des Betruges angesehen und behandelt worden, und auch für das
Gesetzbuch ist durch die Aufnahme des §. 245. die Frage formell erle-
digt. -- Es ist daher mit der Kommission der ersten Kammer w) anzu-
nehmen, daß die allgemeinen Bestimmungen über den Thatbestand des
Betruges auch auf die gesetzlich ausgezeichneten Arten desselben Anwen-
dung finden.

Folgende Fälle sind unter die Vorschrift des §. 243. befaßt worden:

a. Jemand bedient sich wissentlich unrichtiger, zum Messen oder
Wiegen bestimmter Werkzeuge zum Nachtheile eines Anderen. In dem
Entwurf von 1847. §. 295. war diese Vorschrift so gefaßt: "Wenn
der Betrug von Gewerbtreibenden durch Anwendung unrichtiger, zum
Messen oder Wiegen bestimmter Werkzeuge verübt wird." Die gegen-
wärtige Fassung enthält eine genauere Bestimmung des Thatbestandes,
indem der Dolus als die wissentliche Anwendung der falschen Maaße
und Gewichte bezeichnet wird; sie läßt dagegen die Schärfung der
Strafe auch gegen solche Personen, die nicht Gewerbtreibende sind, ein-
treten. Ueber die polizeilichen Vorschriften vgl. §. 348. Nr. 2.

b. Betrug bei dem Verkaufe von Gold und Silber. In den frü-
heren Entwürfen war auch in diesem Fall die Strafe nur geschärft,
wenn das Vergehen von Gewerbtreibenden, welche Gold, Silber, Edel-
steine oder Perlen feil halten oder verarbeiten, verübt wird. -- Eine
weitere Ausdehnung der Bestimmung, namentlich auf den Fall des Ge-
brauchs falscher Fabrikzeichen bei verfälschten Waaren, ward in der
Kommission der ersten Kammer in Anregung gebracht, aber nicht für
nöthig gehalten, da die Strafvorschrift des §. 242. das richterliche Er-
messen nur in Beziehung auf das Minimum beschränke (Kommissions-
bericht a. a. O.).


w) Kommissionsbericht zu §. 243. a. E.

§§. 242-245. Strafen.
anführen, daß ſie im Eingange des §. 243. nicht als Betrug bezeich-
net werden, und daß in Nr. 3. 4. 5. der Verſuch ausdrücklich er-
wähnt wird, obgleich er ſchon §. 242. allgemein unter Strafe geſtellt
worden iſt. Aber dieſe Gründe ſind doch nicht entſcheidend. In §. 217.
ſind auch die beſonders ausgezeichneten Fälle des einfachen Diebſtahls
ohne weitere Bezeichnung aufgeführt, und die Faſſung des §. 243. läßt
ebenſo eine ſtillſchweigende Bezugnahme auf die vorhergehenden Beſtim-
mungen vorausſetzen. Der Verſuch iſt nur bei dem Ausgeben von
Münzen und Geldpaketen erwähnt, worin ein beſonderer Zuſatz zu dem
geſetzlichen Thatbeſtande enthalten iſt; daß im Uebrigen der Verſuch hier
nicht beſtraft werden ſolle, iſt durchaus nicht anzunehmen. Auch ſind
in allen Stadien der Reviſion die hier aufgezählten Vergehen nur als
Arten des Betruges angeſehen und behandelt worden, und auch für das
Geſetzbuch iſt durch die Aufnahme des §. 245. die Frage formell erle-
digt. — Es iſt daher mit der Kommiſſion der erſten Kammer w) anzu-
nehmen, daß die allgemeinen Beſtimmungen über den Thatbeſtand des
Betruges auch auf die geſetzlich ausgezeichneten Arten deſſelben Anwen-
dung finden.

Folgende Fälle ſind unter die Vorſchrift des §. 243. befaßt worden:

a. Jemand bedient ſich wiſſentlich unrichtiger, zum Meſſen oder
Wiegen beſtimmter Werkzeuge zum Nachtheile eines Anderen. In dem
Entwurf von 1847. §. 295. war dieſe Vorſchrift ſo gefaßt: „Wenn
der Betrug von Gewerbtreibenden durch Anwendung unrichtiger, zum
Meſſen oder Wiegen beſtimmter Werkzeuge verübt wird.“ Die gegen-
wärtige Faſſung enthält eine genauere Beſtimmung des Thatbeſtandes,
indem der Dolus als die wiſſentliche Anwendung der falſchen Maaße
und Gewichte bezeichnet wird; ſie läßt dagegen die Schärfung der
Strafe auch gegen ſolche Perſonen, die nicht Gewerbtreibende ſind, ein-
treten. Ueber die polizeilichen Vorſchriften vgl. §. 348. Nr. 2.

b. Betrug bei dem Verkaufe von Gold und Silber. In den frü-
heren Entwürfen war auch in dieſem Fall die Strafe nur geſchärft,
wenn das Vergehen von Gewerbtreibenden, welche Gold, Silber, Edel-
ſteine oder Perlen feil halten oder verarbeiten, verübt wird. — Eine
weitere Ausdehnung der Beſtimmung, namentlich auf den Fall des Ge-
brauchs falſcher Fabrikzeichen bei verfälſchten Waaren, ward in der
Kommiſſion der erſten Kammer in Anregung gebracht, aber nicht für
nöthig gehalten, da die Strafvorſchrift des §. 242. das richterliche Er-
meſſen nur in Beziehung auf das Minimum beſchränke (Kommiſſions-
bericht a. a. O.).


w) Kommiſſionsbericht zu §. 243. a. E.
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[465/0475] §§. 242-245. Strafen. anführen, daß ſie im Eingange des §. 243. nicht als Betrug bezeich- net werden, und daß in Nr. 3. 4. 5. der Verſuch ausdrücklich er- wähnt wird, obgleich er ſchon §. 242. allgemein unter Strafe geſtellt worden iſt. Aber dieſe Gründe ſind doch nicht entſcheidend. In §. 217. ſind auch die beſonders ausgezeichneten Fälle des einfachen Diebſtahls ohne weitere Bezeichnung aufgeführt, und die Faſſung des §. 243. läßt ebenſo eine ſtillſchweigende Bezugnahme auf die vorhergehenden Beſtim- mungen vorausſetzen. Der Verſuch iſt nur bei dem Ausgeben von Münzen und Geldpaketen erwähnt, worin ein beſonderer Zuſatz zu dem geſetzlichen Thatbeſtande enthalten iſt; daß im Uebrigen der Verſuch hier nicht beſtraft werden ſolle, iſt durchaus nicht anzunehmen. Auch ſind in allen Stadien der Reviſion die hier aufgezählten Vergehen nur als Arten des Betruges angeſehen und behandelt worden, und auch für das Geſetzbuch iſt durch die Aufnahme des §. 245. die Frage formell erle- digt. — Es iſt daher mit der Kommiſſion der erſten Kammer w) anzu- nehmen, daß die allgemeinen Beſtimmungen über den Thatbeſtand des Betruges auch auf die geſetzlich ausgezeichneten Arten deſſelben Anwen- dung finden. Folgende Fälle ſind unter die Vorſchrift des §. 243. befaßt worden: a. Jemand bedient ſich wiſſentlich unrichtiger, zum Meſſen oder Wiegen beſtimmter Werkzeuge zum Nachtheile eines Anderen. In dem Entwurf von 1847. §. 295. war dieſe Vorſchrift ſo gefaßt: „Wenn der Betrug von Gewerbtreibenden durch Anwendung unrichtiger, zum Meſſen oder Wiegen beſtimmter Werkzeuge verübt wird.“ Die gegen- wärtige Faſſung enthält eine genauere Beſtimmung des Thatbeſtandes, indem der Dolus als die wiſſentliche Anwendung der falſchen Maaße und Gewichte bezeichnet wird; ſie läßt dagegen die Schärfung der Strafe auch gegen ſolche Perſonen, die nicht Gewerbtreibende ſind, ein- treten. Ueber die polizeilichen Vorſchriften vgl. §. 348. Nr. 2. b. Betrug bei dem Verkaufe von Gold und Silber. In den frü- heren Entwürfen war auch in dieſem Fall die Strafe nur geſchärft, wenn das Vergehen von Gewerbtreibenden, welche Gold, Silber, Edel- ſteine oder Perlen feil halten oder verarbeiten, verübt wird. — Eine weitere Ausdehnung der Beſtimmung, namentlich auf den Fall des Ge- brauchs falſcher Fabrikzeichen bei verfälſchten Waaren, ward in der Kommiſſion der erſten Kammer in Anregung gebracht, aber nicht für nöthig gehalten, da die Strafvorſchrift des §. 242. das richterliche Er- meſſen nur in Beziehung auf das Minimum beſchränke (Kommiſſions- bericht a. a. O.). w) Kommiſſionsbericht zu §. 243. a. E.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 465. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/475>, abgerufen am 22.12.2024.