Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 218-224. Schwerer Diebstahl; Rückfall. werden aber bei der Normirung der Rückfallsstrafen wegen Diebstahlsdie allgemeinen Grundsätze insoweit maaßgebend sein, als nicht be- stimmte Ausnahmen von denselben ausdrücklich vorgeschrieben worden sind. m) I. Für den ersten Rückfall, also den zweiten Diebstahl kommen II. Haben weitere Rückfälle stattgefunden, so hat die Zahl dersel- III. Von der Bestimmung, daß die Rückfallsstrafe nur dann ein- IV. Ist der Diebstahl, durch welchen die Strafe des wiederholten V. Von welcher Beschaffenheit die früheren bereits abgeurtheilten VI. Im Uebrigen finden auch bei der Bestrafung des wiederhol- m) Vgl. Berathungs-Protokolle a. a. O. S. 363. -- Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 13. April 1842. -- Revision von 1845. III. S. 15. -- Verhandlungen der Staatsraths-Kommission von 1846. S. 149. n) Da die lebenslängliche Zuchthausstrafe beim vierten Diebstahl aufgehoben ist, so kann nun allerdings ein fünfter Diebstahl u. s. w. vorkommen. o) Revision a. a. O. S. 16. 28*
§§. 218-224. Schwerer Diebſtahl; Rückfall. werden aber bei der Normirung der Rückfallsſtrafen wegen Diebſtahlsdie allgemeinen Grundſätze inſoweit maaßgebend ſein, als nicht be- ſtimmte Ausnahmen von denſelben ausdrücklich vorgeſchrieben worden ſind. m) I. Für den erſten Rückfall, alſo den zweiten Diebſtahl kommen II. Haben weitere Rückfälle ſtattgefunden, ſo hat die Zahl derſel- III. Von der Beſtimmung, daß die Rückfallsſtrafe nur dann ein- IV. Iſt der Diebſtahl, durch welchen die Strafe des wiederholten V. Von welcher Beſchaffenheit die früheren bereits abgeurtheilten VI. Im Uebrigen finden auch bei der Beſtrafung des wiederhol- m) Vgl. Berathungs-Protokolle a. a. O. S. 363. — Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 13. April 1842. — Reviſion von 1845. III. S. 15. — Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 149. n) Da die lebenslängliche Zuchthausſtrafe beim vierten Diebſtahl aufgehoben iſt, ſo kann nun allerdings ein fünfter Diebſtahl u. ſ. w. vorkommen. o) Reviſion a. a. O. S. 16. 28*
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§§. 218-224. Schwerer Diebſtahl; Rückfall.
werden aber bei der Normirung der Rückfallsſtrafen wegen Diebſtahls
die allgemeinen Grundſätze inſoweit maaßgebend ſein, als nicht be-
ſtimmte Ausnahmen von denſelben ausdrücklich vorgeſchrieben worden
ſind. m)
I. Für den erſten Rückfall, alſo den zweiten Diebſtahl kommen
die allgemeinen Vorſchriften des §. 58. zur Anwendung.
II. Haben weitere Rückfälle ſtattgefunden, ſo hat die Zahl derſel-
ben nur auf die Strafzumeſſung Einfluß; die geſetzliche Strafe für den
dritten und vierten Diebſtahl u. ſ. w. iſt daher die nämliche. n)
III. Von der Beſtimmung, daß die Rückfallsſtrafe nur dann ein-
tritt, wenn daſſelbe Verbrechen oder Vergehen wiederholt begangen
worden (§. 58.), findet eine Ausnahme ſtatt, wenn der Thäter bereits
zweimal oder mehrere Male rechtskräftig durch einen Preußiſchen Ge-
richtshof wegen Diebſtahls oder Raubes verurtheilt worden iſt. Beide
Delikte werden alſo, inſofern es ſich um die Beſtrafung des dritten und
weiteren Diebſtahls handelt, als gleiche betrachtet; über den Raub vgl.
§. 233. Nr. 1.
IV. Iſt der Diebſtahl, durch welchen die Strafe des wiederholten
Rückfalls verwirkt wird, ein einfacher (§§. 216. und 217.), ſo tritt
Zuchthaus von zwei bis zu funfzehn Jahren, iſt er ein ſchwerer im
Sinne des §. 218., ſo tritt Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jah-
ren ein; in beiden Fällen ſoll auch auf Stellung unter Polizei-Aufſicht
erkannt werden. Die lebenslängliche Zuchthausſtrafe, welche noch der
Entwurf von 1843. §. 415. beim dritten Rückfall zuließ, iſt in Folge
der dagegen erhobenen Bedenken auf den Vorſchlag des Miniſteriums
für die Geſetz-Reviſion in der angegebenen Weiſe ermäßigt worden: ſie
wurde unverhältnißmäßig hart gefunden; kein neueres Strafgeſetzbuch
habe ſie für dieſen Fall vorgeſchrieben. o)
V. Von welcher Beſchaffenheit die früheren bereits abgeurtheilten
Diebſtähle waren, kommt bei der Beſtrafung des wiederholten Rückfalls
nicht in Betracht; es genügt, daß überhaupt wegen Diebſtahls oder Rau-
bes bereits zweimal oder mehrere Male ein rechtskräftiges Erkenntniß
ergangen iſt.
VI. Im Uebrigen finden auch bei der Beſtrafung des wiederhol-
ten Rückfalls die allgemeinen Grundſätze Anwendung, namentlich auch
m) Vgl. Berathungs-Protokolle a. a. O. S. 363. — Protokolle
des Staatsraths, Sitzung vom 13. April 1842. — Reviſion von 1845. III.
S. 15. — Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846.
S. 149.
n) Da die lebenslängliche Zuchthausſtrafe beim vierten Diebſtahl aufgehoben iſt,
ſo kann nun allerdings ein fünfter Diebſtahl u. ſ. w. vorkommen.
o) Reviſion a. a. O. S. 16.
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