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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 218-224. Schwerer Diebstahl; Rückfall.
könne. d) Der Staatsrath beschloß wiederum, in der Erwägung, daß
dieses in den Fällen einer zufälligen Führung von Waffen zu einer un-
gerechten Strenge führen werde, eine Beschränkung, e) welche der Ent-
wurf von 1843. §. 407. Nr. 5. so ausdrückte:

"Wenn der Dieb Waffen bei sich führt, sofern nicht aus be-
sondern Umständen erhellet, daß derselbe nicht die Absicht ge-
habt habe, von den Waffen Gebrauch zu machen."

Man kam aber später in der Staatsraths-Kommission auf diesen Ge-
genstand zurück, und entschied sich für die Weglassung der beschränken-
den Bestimmung f) , womit sich auch der vereinigte ständische Ausschuß
einverstanden erklärte. Gegen die Fassung, daß der Dieb zur Ausfüh-
rung der That sich bewaffnet haben müsse, wurde namentlich angeführt,
daß eine solche Absicht sich selten werde feststellen lassen, und daß doch
auch ohne eine solche ausdrückliche Bestimmung im einzelnen Fall er-
wogen werden könne, ob ein Waffenführen im Sinne des Gesetzbuchs
vorliege. g) Jedenfalls werden gegenwärtig auch in dieser Beziehung
mildernde Umstände angenommen werden können.

a. Eine Definition von Waffen, welche andere Gesetzbücher auf-
gestellt haben, h) ist nicht gegeben worden; darüber also, ob der Dieb
Waffen bei sich geführt hat, wird der Wahrspruch der Geschworenen
im einzelnen Fall entscheiden.

b. Unter den Theilnehmern sind hier nur solche zu verstehen,
welche bei der That gegenwärtig gewesen. i) Für den Fall, daß nicht
alle Theilnehmer am Diebstahle bewaffnet sind, ist in Beziehung auf

d) Berathungs-Protokolle a. a. O. S. 360.
e) Sitzung vom 6. April 1842.
f) Fernere Verhandlungen von 1847. S. 14.
g) Verhandlungen des vereinigten ständischen Ausschusses. IV.
S. 175. 185. Justizminister v. Savigny: "Es ist in einer der vorbereitenden
Diskussionen der Fall vorgebracht worden, wenn jemand seinen Uniformdegen zur Re-
paratur hinschickt, ihn einem Dienstmädchen giebt und diese im Vorübergehen aus
einem offenen Laden etwas wegnimmt, soll dies als bewaffneter Diebstahl bestraft
werden? Nein, gewiß nicht; ich glaube aber, daß der Richter ein solches Waffen-
führen nicht als Bedingung der schweren Strafe dieses Paragraphen annehmen würde."
h) A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 1157. -- Württemb. Strafgesetzb.
Art. 139. "Unter Waffen werden in dem Gesetzbuche Werkzeuge verstanden, mit wel-
chen, nach ihrer gewöhnlichen Wirkung, eine lebensgefährliche Verletzung zugefügt wer-
den kann." -- Hessisch. Strafgesetzb. Art. 370. "Unter Waffen versteht das
Gesetz hier und überall nicht nur alle Gattungen eigentlicher Gewehre und Waffen,
sondern auch alle anderen Werkzeuge, Maschinen oder Geräthschaften, mit welchen man
schießen, stechen, schneiden, hauen oder zerquetschen kann. -- Wurden dergleichen
Werkzeuge, Maschinen oder Geräthschaften nicht zum Angriff oder zur Vertheidigung,
sondern zu einem andern Zwecke mitgeführt, so werden sie nur dann als Waffen an-
gesehen, wenn sie wirklich zum persönlichen Angriff oder zur Vertheidigung gebraucht
worden sind."
i) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 201. (218.)
Beseler Kommentar. 28

§§. 218-224. Schwerer Diebſtahl; Rückfall.
könne. d) Der Staatsrath beſchloß wiederum, in der Erwägung, daß
dieſes in den Fällen einer zufälligen Führung von Waffen zu einer un-
gerechten Strenge führen werde, eine Beſchränkung, e) welche der Ent-
wurf von 1843. §. 407. Nr. 5. ſo ausdrückte:

„Wenn der Dieb Waffen bei ſich führt, ſofern nicht aus be-
ſondern Umſtänden erhellet, daß derſelbe nicht die Abſicht ge-
habt habe, von den Waffen Gebrauch zu machen.“

Man kam aber ſpäter in der Staatsraths-Kommiſſion auf dieſen Ge-
genſtand zurück, und entſchied ſich für die Weglaſſung der beſchränken-
den Beſtimmung f) , womit ſich auch der vereinigte ſtändiſche Ausſchuß
einverſtanden erklärte. Gegen die Faſſung, daß der Dieb zur Ausfüh-
rung der That ſich bewaffnet haben müſſe, wurde namentlich angeführt,
daß eine ſolche Abſicht ſich ſelten werde feſtſtellen laſſen, und daß doch
auch ohne eine ſolche ausdrückliche Beſtimmung im einzelnen Fall er-
wogen werden könne, ob ein Waffenführen im Sinne des Geſetzbuchs
vorliege. g) Jedenfalls werden gegenwärtig auch in dieſer Beziehung
mildernde Umſtände angenommen werden können.

a. Eine Definition von Waffen, welche andere Geſetzbücher auf-
geſtellt haben, h) iſt nicht gegeben worden; darüber alſo, ob der Dieb
Waffen bei ſich geführt hat, wird der Wahrſpruch der Geſchworenen
im einzelnen Fall entſcheiden.

b. Unter den Theilnehmern ſind hier nur ſolche zu verſtehen,
welche bei der That gegenwärtig geweſen. i) Für den Fall, daß nicht
alle Theilnehmer am Diebſtahle bewaffnet ſind, iſt in Beziehung auf

d) Berathungs-Protokolle a. a. O. S. 360.
e) Sitzung vom 6. April 1842.
f) Fernere Verhandlungen von 1847. S. 14.
g) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV.
S. 175. 185. Juſtizminiſter v. Savigny: „Es iſt in einer der vorbereitenden
Diskuſſionen der Fall vorgebracht worden, wenn jemand ſeinen Uniformdegen zur Re-
paratur hinſchickt, ihn einem Dienſtmädchen giebt und dieſe im Vorübergehen aus
einem offenen Laden etwas wegnimmt, ſoll dies als bewaffneter Diebſtahl beſtraft
werden? Nein, gewiß nicht; ich glaube aber, daß der Richter ein ſolches Waffen-
führen nicht als Bedingung der ſchweren Strafe dieſes Paragraphen annehmen würde.“
h) A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 1157. — Württemb. Strafgeſetzb.
Art. 139. „Unter Waffen werden in dem Geſetzbuche Werkzeuge verſtanden, mit wel-
chen, nach ihrer gewöhnlichen Wirkung, eine lebensgefährliche Verletzung zugefügt wer-
den kann.“ — Heſſiſch. Strafgeſetzb. Art. 370. „Unter Waffen verſteht das
Geſetz hier und überall nicht nur alle Gattungen eigentlicher Gewehre und Waffen,
ſondern auch alle anderen Werkzeuge, Maſchinen oder Geräthſchaften, mit welchen man
ſchießen, ſtechen, ſchneiden, hauen oder zerquetſchen kann. — Wurden dergleichen
Werkzeuge, Maſchinen oder Geräthſchaften nicht zum Angriff oder zur Vertheidigung,
ſondern zu einem andern Zwecke mitgeführt, ſo werden ſie nur dann als Waffen an-
geſehen, wenn ſie wirklich zum perſönlichen Angriff oder zur Vertheidigung gebraucht
worden ſind.“
i) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 201. (218.)
Beſeler Kommentar. 28
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[425/0435] §§. 218-224. Schwerer Diebſtahl; Rückfall. könne. d) Der Staatsrath beſchloß wiederum, in der Erwägung, daß dieſes in den Fällen einer zufälligen Führung von Waffen zu einer un- gerechten Strenge führen werde, eine Beſchränkung, e) welche der Ent- wurf von 1843. §. 407. Nr. 5. ſo ausdrückte: „Wenn der Dieb Waffen bei ſich führt, ſofern nicht aus be- ſondern Umſtänden erhellet, daß derſelbe nicht die Abſicht ge- habt habe, von den Waffen Gebrauch zu machen.“ Man kam aber ſpäter in der Staatsraths-Kommiſſion auf dieſen Ge- genſtand zurück, und entſchied ſich für die Weglaſſung der beſchränken- den Beſtimmung f) , womit ſich auch der vereinigte ſtändiſche Ausſchuß einverſtanden erklärte. Gegen die Faſſung, daß der Dieb zur Ausfüh- rung der That ſich bewaffnet haben müſſe, wurde namentlich angeführt, daß eine ſolche Abſicht ſich ſelten werde feſtſtellen laſſen, und daß doch auch ohne eine ſolche ausdrückliche Beſtimmung im einzelnen Fall er- wogen werden könne, ob ein Waffenführen im Sinne des Geſetzbuchs vorliege. g) Jedenfalls werden gegenwärtig auch in dieſer Beziehung mildernde Umſtände angenommen werden können. a. Eine Definition von Waffen, welche andere Geſetzbücher auf- geſtellt haben, h) iſt nicht gegeben worden; darüber alſo, ob der Dieb Waffen bei ſich geführt hat, wird der Wahrſpruch der Geſchworenen im einzelnen Fall entſcheiden. b. Unter den Theilnehmern ſind hier nur ſolche zu verſtehen, welche bei der That gegenwärtig geweſen. i) Für den Fall, daß nicht alle Theilnehmer am Diebſtahle bewaffnet ſind, iſt in Beziehung auf d) Berathungs-Protokolle a. a. O. S. 360. e) Sitzung vom 6. April 1842. f) Fernere Verhandlungen von 1847. S. 14. g) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV. S. 175. 185. Juſtizminiſter v. Savigny: „Es iſt in einer der vorbereitenden Diskuſſionen der Fall vorgebracht worden, wenn jemand ſeinen Uniformdegen zur Re- paratur hinſchickt, ihn einem Dienſtmädchen giebt und dieſe im Vorübergehen aus einem offenen Laden etwas wegnimmt, ſoll dies als bewaffneter Diebſtahl beſtraft werden? Nein, gewiß nicht; ich glaube aber, daß der Richter ein ſolches Waffen- führen nicht als Bedingung der ſchweren Strafe dieſes Paragraphen annehmen würde.“ h) A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 1157. — Württemb. Strafgeſetzb. Art. 139. „Unter Waffen werden in dem Geſetzbuche Werkzeuge verſtanden, mit wel- chen, nach ihrer gewöhnlichen Wirkung, eine lebensgefährliche Verletzung zugefügt wer- den kann.“ — Heſſiſch. Strafgeſetzb. Art. 370. „Unter Waffen verſteht das Geſetz hier und überall nicht nur alle Gattungen eigentlicher Gewehre und Waffen, ſondern auch alle anderen Werkzeuge, Maſchinen oder Geräthſchaften, mit welchen man ſchießen, ſtechen, ſchneiden, hauen oder zerquetſchen kann. — Wurden dergleichen Werkzeuge, Maſchinen oder Geräthſchaften nicht zum Angriff oder zur Vertheidigung, ſondern zu einem andern Zwecke mitgeführt, ſo werden ſie nur dann als Waffen an- geſehen, wenn ſie wirklich zum perſönlichen Angriff oder zur Vertheidigung gebraucht worden ſind.“ i) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 201. (218.) Beſeler Kommentar. 28

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/435>, abgerufen am 22.12.2024.