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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 200-203. Pflichtverletzung von Medizinalpersonen u. s. w.

Später ist, offenbar wegen der inzwischen eingeführten Gewerbe-
ordnung vom 17. Januar 1845. ein besonderer Titel über die Verbrechen
der Gewerbetreibenden (im rev. Entwurf von 1845. findet er sich noch)
nicht mehr für nöthig gehalten worden; m) die einzelnen Bestimmungen
desselben, welche beibehalten werden sollten, sind an verschiedenen Orten
untergebracht, und nur mit Rücksicht auf einzelne Arten der Beschäfti-
gung z. B. der Aerzte, der Physici, Architekten, die Ausdrücke "Amt,
Beruf, Gewerbe," "selbständige Betreibung der Kunst und des Gewer-
bes" gewählt worden. Vgl. oben S. 87.

I. Medizinalpersonen verweigern in Fällen dringender Gefahr ohne
hinreichende Ursache ihre Hülfe (§. 200.); dann trifft sie eine Geldbuße
von zwanzig bis zu fünfhundert Thalern. Der Zusatz des Entwurfs
von 1850. §. 183. "wenn in Folge der verweigerten Hülfe ein erheb-
licher Nachtheil für den Kranken entsteht," schien der Kommission der
zweiten Kammer nicht annehmbar, da er die ganze Vorschrift illusorisch
machen würde. Besser wäre es dann gewesen, sie gar nicht aufzu-
stellen. n)

II. Hebeammen versäumen in den aufgeführten Fällen einen ap-
probirten Geburtshelfer herbeirufen zu lassen (§. 201.). Die Strafe ist
alternativ Geldbuße oder Gefängniß. o)

III. Baumeister und Bauhandwerker handeln bei der Ausführung
eines Baues dergestalt wider die allgemein anerkannten Regeln der Bau-
kunst, daß hieraus für andere Gefahr entsteht (§. 202.) Zu der gesetz-
lichen Strafe von Geldbuße oder Gefängniß kann im Rückfall die
Entziehung der Befugniß zur selbständigen Betreibung des Gewerbes
treten. p)

IV. Bei Verübung einer Körperverletzung hat der Thäter die ihm

m) Die Rechtssicherheit hat durch diese Aenderung nicht gewonnen; auch ist das
Verhältniß zwischen der durch richterliches Erkenntniß auszusprechenden Entziehung
des Gewerbebetriebes u. s. w. und der in der Gewerbeordnung von 1845. §. 71.
erwähnten Zurücknahme der Konzession u. s. w. auf dem Verwaltungswege vor Miß-
verständniß nicht gesichert. Nur in Beziehung auf den Gewerbebetrieb der Buch-
händler, Buchdrucker u. s. w. ist das Verhältniß bestimmt geordnet, indem das Gesetz
über die Presse vom 12. Mai 1851. §. 1. den §. 48. der Gewerbeordnung aufge-
hoben hat, diese also nicht mehr zum geltenden Recht gehört und demnach auch nicht
die Anwendung des §. 71. der Gewerbeordnung auf Konzessionen der Buchhändler
u. s. w. vermitteln kann. §. 71. ist durch Aufhebung des §. 48. so zu sagen ein
referens sine relato geworden. Für jene Konzessionen ist also das Preßgesetz und
für deren Entziehung namentlich der §. 54. desselben das allein geltende Spezialrecht.
n) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 183. (200.)
-- Verhandlungen des vereinigten ständischen Ausschusses. IV.
S. 72-89.
o) A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 712-15. -- Verhandlungen a. a. O.
S. 89-91.
p) A. L. R. a. a. O. §. 768-72. -- Verhandlungen a. a. O. S. 91-93.
§§. 200-203. Pflichtverletzung von Medizinalperſonen u. ſ. w.

Später iſt, offenbar wegen der inzwiſchen eingeführten Gewerbe-
ordnung vom 17. Januar 1845. ein beſonderer Titel über die Verbrechen
der Gewerbetreibenden (im rev. Entwurf von 1845. findet er ſich noch)
nicht mehr für nöthig gehalten worden; m) die einzelnen Beſtimmungen
deſſelben, welche beibehalten werden ſollten, ſind an verſchiedenen Orten
untergebracht, und nur mit Rückſicht auf einzelne Arten der Beſchäfti-
gung z. B. der Aerzte, der Phyſici, Architekten, die Ausdrücke „Amt,
Beruf, Gewerbe,“ „ſelbſtändige Betreibung der Kunſt und des Gewer-
bes“ gewählt worden. Vgl. oben S. 87.

I. Medizinalperſonen verweigern in Fällen dringender Gefahr ohne
hinreichende Urſache ihre Hülfe (§. 200.); dann trifft ſie eine Geldbuße
von zwanzig bis zu fünfhundert Thalern. Der Zuſatz des Entwurfs
von 1850. §. 183. „wenn in Folge der verweigerten Hülfe ein erheb-
licher Nachtheil für den Kranken entſteht,“ ſchien der Kommiſſion der
zweiten Kammer nicht annehmbar, da er die ganze Vorſchrift illuſoriſch
machen würde. Beſſer wäre es dann geweſen, ſie gar nicht aufzu-
ſtellen. n)

II. Hebeammen verſäumen in den aufgeführten Fällen einen ap-
probirten Geburtshelfer herbeirufen zu laſſen (§. 201.). Die Strafe iſt
alternativ Geldbuße oder Gefängniß. o)

III. Baumeiſter und Bauhandwerker handeln bei der Ausführung
eines Baues dergeſtalt wider die allgemein anerkannten Regeln der Bau-
kunſt, daß hieraus für andere Gefahr entſteht (§. 202.) Zu der geſetz-
lichen Strafe von Geldbuße oder Gefängniß kann im Rückfall die
Entziehung der Befugniß zur ſelbſtändigen Betreibung des Gewerbes
treten. p)

IV. Bei Verübung einer Körperverletzung hat der Thäter die ihm

m) Die Rechtsſicherheit hat durch dieſe Aenderung nicht gewonnen; auch iſt das
Verhältniß zwiſchen der durch richterliches Erkenntniß auszuſprechenden Entziehung
des Gewerbebetriebes u. ſ. w. und der in der Gewerbeordnung von 1845. §. 71.
erwähnten Zurücknahme der Konzeſſion u. ſ. w. auf dem Verwaltungswege vor Miß-
verſtändniß nicht geſichert. Nur in Beziehung auf den Gewerbebetrieb der Buch-
händler, Buchdrucker u. ſ. w. iſt das Verhältniß beſtimmt geordnet, indem das Geſetz
über die Preſſe vom 12. Mai 1851. §. 1. den §. 48. der Gewerbeordnung aufge-
hoben hat, dieſe alſo nicht mehr zum geltenden Recht gehört und demnach auch nicht
die Anwendung des §. 71. der Gewerbeordnung auf Konzeſſionen der Buchhändler
u. ſ. w. vermitteln kann. §. 71. iſt durch Aufhebung des §. 48. ſo zu ſagen ein
referens sine relato geworden. Für jene Konzeſſionen iſt alſo das Preßgeſetz und
für deren Entziehung namentlich der §. 54. deſſelben das allein geltende Spezialrecht.
n) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 183. (200.)
Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV.
S. 72-89.
o) A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 712-15. — Verhandlungen a. a. O.
S. 89-91.
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[385/0395] §§. 200-203. Pflichtverletzung von Medizinalperſonen u. ſ. w. Später iſt, offenbar wegen der inzwiſchen eingeführten Gewerbe- ordnung vom 17. Januar 1845. ein beſonderer Titel über die Verbrechen der Gewerbetreibenden (im rev. Entwurf von 1845. findet er ſich noch) nicht mehr für nöthig gehalten worden; m) die einzelnen Beſtimmungen deſſelben, welche beibehalten werden ſollten, ſind an verſchiedenen Orten untergebracht, und nur mit Rückſicht auf einzelne Arten der Beſchäfti- gung z. B. der Aerzte, der Phyſici, Architekten, die Ausdrücke „Amt, Beruf, Gewerbe,“ „ſelbſtändige Betreibung der Kunſt und des Gewer- bes“ gewählt worden. Vgl. oben S. 87. I. Medizinalperſonen verweigern in Fällen dringender Gefahr ohne hinreichende Urſache ihre Hülfe (§. 200.); dann trifft ſie eine Geldbuße von zwanzig bis zu fünfhundert Thalern. Der Zuſatz des Entwurfs von 1850. §. 183. „wenn in Folge der verweigerten Hülfe ein erheb- licher Nachtheil für den Kranken entſteht,“ ſchien der Kommiſſion der zweiten Kammer nicht annehmbar, da er die ganze Vorſchrift illuſoriſch machen würde. Beſſer wäre es dann geweſen, ſie gar nicht aufzu- ſtellen. n) II. Hebeammen verſäumen in den aufgeführten Fällen einen ap- probirten Geburtshelfer herbeirufen zu laſſen (§. 201.). Die Strafe iſt alternativ Geldbuße oder Gefängniß. o) III. Baumeiſter und Bauhandwerker handeln bei der Ausführung eines Baues dergeſtalt wider die allgemein anerkannten Regeln der Bau- kunſt, daß hieraus für andere Gefahr entſteht (§. 202.) Zu der geſetz- lichen Strafe von Geldbuße oder Gefängniß kann im Rückfall die Entziehung der Befugniß zur ſelbſtändigen Betreibung des Gewerbes treten. p) IV. Bei Verübung einer Körperverletzung hat der Thäter die ihm m) Die Rechtsſicherheit hat durch dieſe Aenderung nicht gewonnen; auch iſt das Verhältniß zwiſchen der durch richterliches Erkenntniß auszuſprechenden Entziehung des Gewerbebetriebes u. ſ. w. und der in der Gewerbeordnung von 1845. §. 71. erwähnten Zurücknahme der Konzeſſion u. ſ. w. auf dem Verwaltungswege vor Miß- verſtändniß nicht geſichert. Nur in Beziehung auf den Gewerbebetrieb der Buch- händler, Buchdrucker u. ſ. w. iſt das Verhältniß beſtimmt geordnet, indem das Geſetz über die Preſſe vom 12. Mai 1851. §. 1. den §. 48. der Gewerbeordnung aufge- hoben hat, dieſe alſo nicht mehr zum geltenden Recht gehört und demnach auch nicht die Anwendung des §. 71. der Gewerbeordnung auf Konzeſſionen der Buchhändler u. ſ. w. vermitteln kann. §. 71. iſt durch Aufhebung des §. 48. ſo zu ſagen ein referens sine relato geworden. Für jene Konzeſſionen iſt alſo das Preßgeſetz und für deren Entziehung namentlich der §. 54. deſſelben das allein geltende Spezialrecht. n) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 183. (200.) — Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV. S. 72-89. o) A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 712-15. — Verhandlungen a. a. O. S. 89-91. p) A. L. R. a. a. O. §. 768-72. — Verhandlungen a. a. O. S. 91-93.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/395>, abgerufen am 24.11.2024.