Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XVI. Körperverletzung. schweren Körperverletzung eingetreten ist, da wird regelmäßig auch eineKrankheit oder Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwanzigtägiger Dauer statt finden, so daß diese Häufung der Merkmale, welche der Code penal auch nicht kennt, meistens nur in Beziehung auf die Beweisführung und die Strafzumessung von Wichtigkeit sein wird. III. Der Verletzte ist der Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder IV. Daß auch die Versetzung des Verletzten in eine Geisteskrank- V. Die Strafe der schweren Körperverletzung und Mißhandlung r) Motive zum ersten Entwurf. III. 2. S. 234-36. -- Entwurf von 1830. §. 264. -- Entwurf von 1843. §. 436. -- Revision von 1845. II. S. 136. s) Verhandlungen der Staatsraths-Kommission von 1846. S. 119. t) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 176. (193.)
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVI. Körperverletzung. ſchweren Körperverletzung eingetreten iſt, da wird regelmäßig auch eineKrankheit oder Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwanzigtägiger Dauer ſtatt finden, ſo daß dieſe Häufung der Merkmale, welche der Code pénal auch nicht kennt, meiſtens nur in Beziehung auf die Beweisführung und die Strafzumeſſung von Wichtigkeit ſein wird. III. Der Verletzte iſt der Sprache, des Geſichts, des Gehörs oder IV. Daß auch die Verſetzung des Verletzten in eine Geiſteskrank- V. Die Strafe der ſchweren Körperverletzung und Mißhandlung r) Motive zum erſten Entwurf. III. 2. S. 234-36. — Entwurf von 1830. §. 264. — Entwurf von 1843. §. 436. — Reviſion von 1845. II. S. 136. s) Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 119. t) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 176. (193.)
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0384" n="374"/><fw place="top" type="header">Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVI. Körperverletzung.</fw><lb/> ſchweren Körperverletzung eingetreten iſt, da wird regelmäßig auch eine<lb/> Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwanzigtägiger Dauer<lb/> ſtatt finden, ſo daß dieſe Häufung der Merkmale, welche der <hi rendition="#aq">Code pénal</hi><lb/> auch nicht kennt, meiſtens nur in Beziehung auf die Beweisführung<lb/> und die Strafzumeſſung von Wichtigkeit ſein wird.</p><lb/> <p>III. Der Verletzte iſt der Sprache, des Geſichts, des Gehörs oder<lb/> der Zeugungsfähigkeit beraubt werden. Auch hier ſind die dauernden<lb/> nachtheiligen Folgen der Verletzung gemeint, im Gegenſatz zu der Ar-<lb/> beitsunfähigkeit und Krankheit. — Ueber die Entmannung hat der <hi rendition="#aq">Code<lb/> pénal</hi> (<hi rendition="#aq">Art.</hi> 316.) eine beſondere Vorſchrift.</p><lb/> <p>IV. Daß auch die Verſetzung des Verletzten in eine Geiſteskrank-<lb/> heit als ein Merkmal der ſchweren Körperverletzung angeführt wird,<lb/> beruht auf der Beſtimmung des Allgem. Landrechts Th. II. Tit. 20.<lb/> §. 801. Anfangs wurde jedoch nur eine ſolche Geiſteskrankheit, bei<lb/> der keine gegründete Hoffnung zur Wiederherſtellung vorhanden iſt,<lb/> hierher gerechnet; <note place="foot" n="r)"><hi rendition="#g">Motive zum erſten Entwurf</hi>. III. 2. S. 234-36. — <hi rendition="#g">Entwurf von</hi><lb/> 1830. §. 264. — <hi rendition="#g">Entwurf von</hi> 1843. §. 436. — <hi rendition="#g">Reviſion von</hi> 1845. II.<lb/> S. 136.</note> allein ſpäter ließ man dieſe Unterſcheidung fallen,<lb/> da dieſelbe weder praktiſch noch in ſich gerechtfertigt erſchien. <note place="foot" n="s)"><hi rendition="#g">Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von</hi> 1846. S. 119.</note> </p><lb/> <p>V. Die Strafe der ſchweren Körperverletzung und Mißhandlung<lb/> iſt Zuchthaus von zwei bis zu funfzehn Jahren. In der Kommiſſion<lb/> der zweiten Kammer war man Anfangs geneigt, die verſchiedenen Fälle<lb/> des Verbrechens bei der Beſtrafung zu unterſcheiden, und namentlich<lb/> dann, wenn eine mehr als zwanzigtägige Krankheit oder Arbeitsunfä-<lb/> higkeit vorliegt, auch die Gefängnißſtrafe neben dem Zuchthaus zuzu-<lb/> laſſen. Von dieſer Anſicht kam jedoch die Kommiſſion bei genauerer<lb/> Erwägung der einzelnen, die Strafbarkeit begründenden Momente zurück,<lb/> indem ſie annahm, daß mögliche Härten durch die in §. 196. freige-<lb/> laſſene Berückſichtigung mildernder Umſtände ausgeglichen werden<lb/> könnten. <note place="foot" n="t)"><hi rendition="#g">Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer</hi> zu §. 176. (193.)</note> — Bei der Anwendung der Strafe iſt aber dem richterlichen<lb/> Ermeſſen ein ſo weiter Spielraum gelaſſen, daß die verſchiedenen Zu-<lb/> meſſungsgründe in gehöriger Weiſe dabei in Betracht gezogen werden<lb/> können. Namentlich iſt der Fall hierher zu rechnen, wenn das Ver-<lb/> brechen mit Ueberlegung begangen iſt, und wenn bei der Verübung die<lb/> Abſicht des Thäters auf die Herbeiführung des beſtimmten Schadens,<lb/> der die Körperverletzung zu einer ſchweren macht, gerichtet war. Liegt<lb/> eine ſolche Abſicht bei der Verſtümmelung, der Entmannung u. ſ. w.<lb/> vor, ſo ſteigert ſich natürlich dadurch die Strafbarkeit der Handlung.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [374/0384]
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVI. Körperverletzung.
ſchweren Körperverletzung eingetreten iſt, da wird regelmäßig auch eine
Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwanzigtägiger Dauer
ſtatt finden, ſo daß dieſe Häufung der Merkmale, welche der Code pénal
auch nicht kennt, meiſtens nur in Beziehung auf die Beweisführung
und die Strafzumeſſung von Wichtigkeit ſein wird.
III. Der Verletzte iſt der Sprache, des Geſichts, des Gehörs oder
der Zeugungsfähigkeit beraubt werden. Auch hier ſind die dauernden
nachtheiligen Folgen der Verletzung gemeint, im Gegenſatz zu der Ar-
beitsunfähigkeit und Krankheit. — Ueber die Entmannung hat der Code
pénal (Art. 316.) eine beſondere Vorſchrift.
IV. Daß auch die Verſetzung des Verletzten in eine Geiſteskrank-
heit als ein Merkmal der ſchweren Körperverletzung angeführt wird,
beruht auf der Beſtimmung des Allgem. Landrechts Th. II. Tit. 20.
§. 801. Anfangs wurde jedoch nur eine ſolche Geiſteskrankheit, bei
der keine gegründete Hoffnung zur Wiederherſtellung vorhanden iſt,
hierher gerechnet; r) allein ſpäter ließ man dieſe Unterſcheidung fallen,
da dieſelbe weder praktiſch noch in ſich gerechtfertigt erſchien. s)
V. Die Strafe der ſchweren Körperverletzung und Mißhandlung
iſt Zuchthaus von zwei bis zu funfzehn Jahren. In der Kommiſſion
der zweiten Kammer war man Anfangs geneigt, die verſchiedenen Fälle
des Verbrechens bei der Beſtrafung zu unterſcheiden, und namentlich
dann, wenn eine mehr als zwanzigtägige Krankheit oder Arbeitsunfä-
higkeit vorliegt, auch die Gefängnißſtrafe neben dem Zuchthaus zuzu-
laſſen. Von dieſer Anſicht kam jedoch die Kommiſſion bei genauerer
Erwägung der einzelnen, die Strafbarkeit begründenden Momente zurück,
indem ſie annahm, daß mögliche Härten durch die in §. 196. freige-
laſſene Berückſichtigung mildernder Umſtände ausgeglichen werden
könnten. t) — Bei der Anwendung der Strafe iſt aber dem richterlichen
Ermeſſen ein ſo weiter Spielraum gelaſſen, daß die verſchiedenen Zu-
meſſungsgründe in gehöriger Weiſe dabei in Betracht gezogen werden
können. Namentlich iſt der Fall hierher zu rechnen, wenn das Ver-
brechen mit Ueberlegung begangen iſt, und wenn bei der Verübung die
Abſicht des Thäters auf die Herbeiführung des beſtimmten Schadens,
der die Körperverletzung zu einer ſchweren macht, gerichtet war. Liegt
eine ſolche Abſicht bei der Verſtümmelung, der Entmannung u. ſ. w.
vor, ſo ſteigert ſich natürlich dadurch die Strafbarkeit der Handlung.
r) Motive zum erſten Entwurf. III. 2. S. 234-36. — Entwurf von
1830. §. 264. — Entwurf von 1843. §. 436. — Reviſion von 1845. II.
S. 136.
s) Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 119.
t) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 176. (193.)
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |