Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XV. Verbr. u. Verg. wider d. Leben.
der nach vorstehender Anordnung ihn treffenden Strafe, zu einem sol- chen Amte oder Gewerbe auf immer für unfähig erklärt werden."
Es ist hierbei zu bemerken, daß das Landrecht a. a. O. (§. 777. bis 81.) die fahrlässige Tödtung und Körperverletzung als Ein Delikt (Verletzung an Gesundheit oder Leben) auffaßt, und die Verschiedenheit der Fälle nur bei der Strafzumessung berücksichtigen läßt. Jene Straf- schärfung aber wegen Vernachlässigung der Amts- und Berufspflichten wurde in der Revision als zu hart befunden. Nur bei besonders er- schwerenden Umständen und bei einem vorzüglich hohen Grade der Fahr- lässigkeit dürfte einem Arzte, einem Apotheker u. s. w. auf eine Zeitlang die Ausübung ihrer Kunst oder ihres Gewerbes zu untersagen sein, außerdem nur wenn ein Rückfall vorliege. Auch gehöre der Fall nicht hierher, wenn nicht aus Nachlässigkeit, sondern aus Unwissenheit das Versehen begangen worden. b)
In diesem Sinne wurde auch die gesetzliche Vorschrift getroffen, deren angemessene Beschränkung nach der jetzigen Fassung des Gesetz- buchs als eine Verbesserung anzusehen ist. Da die Strafschärfung von dem Ermessen des Richters abhängen soll, so wird nur in den Fällen einer größeren Verschuldung und mit Rücksicht auf die Gefahr, welcher das Publikum ausgesetzt ist, darauf erkannt werden. Nach diesen Ge- sichtspunkten wird es sich denn auch entscheiden, wie es bei dem Rück- fall zu halten ist.
§. 185.
Bei Feststellung des Thatbestandes der Tödtung kommt es nicht in Be- tracht, ob der tödtliche Erfolg einer Verletzung durch zeitige oder zweckmäßige Hülfe hätte verhindert werden können, oder ob eine Verletzung dieser Art in anderen Fällen durch Hülfe der Kunst geheilt worden, ingleichen ob die Ver- letzung nur wegen der eigenthümlichen Leibesschaffenheit des Getödteten, oder wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie zugefügt wurde, den tödt- lichen Erfolg gehabt hat.
Daß es bei der Feststellung des objektiven Thatbestandes der Töd- tung nur darauf ankommen kann, ob die Tödtung wirklich stattgefunden hat, und daß die weiteren Fragen, ob die Verletzung unbedingt oder bedingt tödtlich u. s. w., nur für den s. g. subjektiven Thatbestand, für die Zurechnung und den Grad der Verschuldung von Bedeutung sind, -- das scheint sich so unzweifelhaft aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu ergeben, daß eine besondere gesetzliche Vorschrift darüber wohl für überflüssig gehalten werden konnte. Wenn sie nichts destoweniger zu
b)Motive a. a. O. S. 221. 222.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XV. Verbr. u. Verg. wider d. Leben.
der nach vorſtehender Anordnung ihn treffenden Strafe, zu einem ſol- chen Amte oder Gewerbe auf immer für unfähig erklärt werden.“
Es iſt hierbei zu bemerken, daß das Landrecht a. a. O. (§. 777. bis 81.) die fahrläſſige Tödtung und Körperverletzung als Ein Delikt (Verletzung an Geſundheit oder Leben) auffaßt, und die Verſchiedenheit der Fälle nur bei der Strafzumeſſung berückſichtigen läßt. Jene Straf- ſchärfung aber wegen Vernachläſſigung der Amts- und Berufspflichten wurde in der Reviſion als zu hart befunden. Nur bei beſonders er- ſchwerenden Umſtänden und bei einem vorzüglich hohen Grade der Fahr- läſſigkeit dürfte einem Arzte, einem Apotheker u. ſ. w. auf eine Zeitlang die Ausübung ihrer Kunſt oder ihres Gewerbes zu unterſagen ſein, außerdem nur wenn ein Rückfall vorliege. Auch gehöre der Fall nicht hierher, wenn nicht aus Nachläſſigkeit, ſondern aus Unwiſſenheit das Verſehen begangen worden. b)
In dieſem Sinne wurde auch die geſetzliche Vorſchrift getroffen, deren angemeſſene Beſchränkung nach der jetzigen Faſſung des Geſetz- buchs als eine Verbeſſerung anzuſehen iſt. Da die Strafſchärfung von dem Ermeſſen des Richters abhängen ſoll, ſo wird nur in den Fällen einer größeren Verſchuldung und mit Rückſicht auf die Gefahr, welcher das Publikum ausgeſetzt iſt, darauf erkannt werden. Nach dieſen Ge- ſichtspunkten wird es ſich denn auch entſcheiden, wie es bei dem Rück- fall zu halten iſt.
§. 185.
Bei Feſtſtellung des Thatbeſtandes der Tödtung kommt es nicht in Be- tracht, ob der tödtliche Erfolg einer Verletzung durch zeitige oder zweckmäßige Hülfe hätte verhindert werden können, oder ob eine Verletzung dieſer Art in anderen Fällen durch Hülfe der Kunſt geheilt worden, ingleichen ob die Ver- letzung nur wegen der eigenthümlichen Leibesſchaffenheit des Getödteten, oder wegen der zufälligen Umſtände, unter welchen ſie zugefügt wurde, den tödt- lichen Erfolg gehabt hat.
Daß es bei der Feſtſtellung des objektiven Thatbeſtandes der Töd- tung nur darauf ankommen kann, ob die Tödtung wirklich ſtattgefunden hat, und daß die weiteren Fragen, ob die Verletzung unbedingt oder bedingt tödtlich u. ſ. w., nur für den ſ. g. ſubjektiven Thatbeſtand, für die Zurechnung und den Grad der Verſchuldung von Bedeutung ſind, — das ſcheint ſich ſo unzweifelhaft aus allgemeinen Rechtsgrundſätzen zu ergeben, daß eine beſondere geſetzliche Vorſchrift darüber wohl für überflüſſig gehalten werden konnte. Wenn ſie nichts deſtoweniger zu
b)Motive a. a. O. S. 221. 222.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XV. Verbr. u. Verg. wider d. Leben.
der nach vorſtehender Anordnung ihn treffenden Strafe, zu einem ſol-
chen Amte oder Gewerbe auf immer für unfähig erklärt werden.“
Es iſt hierbei zu bemerken, daß das Landrecht a. a. O. (§. 777.
bis 81.) die fahrläſſige Tödtung und Körperverletzung als Ein Delikt
(Verletzung an Geſundheit oder Leben) auffaßt, und die Verſchiedenheit
der Fälle nur bei der Strafzumeſſung berückſichtigen läßt. Jene Straf-
ſchärfung aber wegen Vernachläſſigung der Amts- und Berufspflichten
wurde in der Reviſion als zu hart befunden. Nur bei beſonders er-
ſchwerenden Umſtänden und bei einem vorzüglich hohen Grade der Fahr-
läſſigkeit dürfte einem Arzte, einem Apotheker u. ſ. w. auf eine Zeitlang
die Ausübung ihrer Kunſt oder ihres Gewerbes zu unterſagen ſein,
außerdem nur wenn ein Rückfall vorliege. Auch gehöre der Fall nicht
hierher, wenn nicht aus Nachläſſigkeit, ſondern aus Unwiſſenheit das
Verſehen begangen worden. b)
In dieſem Sinne wurde auch die geſetzliche Vorſchrift getroffen,
deren angemeſſene Beſchränkung nach der jetzigen Faſſung des Geſetz-
buchs als eine Verbeſſerung anzuſehen iſt. Da die Strafſchärfung von
dem Ermeſſen des Richters abhängen ſoll, ſo wird nur in den Fällen
einer größeren Verſchuldung und mit Rückſicht auf die Gefahr, welcher
das Publikum ausgeſetzt iſt, darauf erkannt werden. Nach dieſen Ge-
ſichtspunkten wird es ſich denn auch entſcheiden, wie es bei dem Rück-
fall zu halten iſt.
§. 185.
Bei Feſtſtellung des Thatbeſtandes der Tödtung kommt es nicht in Be-
tracht, ob der tödtliche Erfolg einer Verletzung durch zeitige oder zweckmäßige
Hülfe hätte verhindert werden können, oder ob eine Verletzung dieſer Art in
anderen Fällen durch Hülfe der Kunſt geheilt worden, ingleichen ob die Ver-
letzung nur wegen der eigenthümlichen Leibesſchaffenheit des Getödteten, oder
wegen der zufälligen Umſtände, unter welchen ſie zugefügt wurde, den tödt-
lichen Erfolg gehabt hat.
Daß es bei der Feſtſtellung des objektiven Thatbeſtandes der Töd-
tung nur darauf ankommen kann, ob die Tödtung wirklich ſtattgefunden
hat, und daß die weiteren Fragen, ob die Verletzung unbedingt oder
bedingt tödtlich u. ſ. w., nur für den ſ. g. ſubjektiven Thatbeſtand, für
die Zurechnung und den Grad der Verſchuldung von Bedeutung ſind,
— das ſcheint ſich ſo unzweifelhaft aus allgemeinen Rechtsgrundſätzen
zu ergeben, daß eine beſondere geſetzliche Vorſchrift darüber wohl für
überflüſſig gehalten werden konnte. Wenn ſie nichts deſtoweniger zu
b) Motive a. a. O. S. 221. 222.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/374>, abgerufen am 23.11.2024.
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