Bewegung aufgegeben, so fällt die Strafe weg (§. 167.), wie bei dem Versuch, der nicht durch äußere Umstände gehindert ist.
III. Ist der Zweikampf vollzogen worden, so tritt Einschließung von drei Monaten bis zu fünf Jahren ein. Diese Strafe wird auf zwei bis zwölf Jahre erhöht, wenn einer von beiden Theilen getödtet worden (§. 168.). Ist die Tödtung aber in einem Zweikampfe erfolgt, in welchem einer von beiden Theilen fallen sollte (§. 165.), so soll auf Einschließung von drei bis zu zwanzig Jahren erkannt werden (§. 169.).
IV. Sind keine Sekundanten zum Zweikampfe zugezogen worden, so kann die sonst begründete Strafe um die Hälfte erhöht werden; das höchste Maaß soll jedoch die Dauer von zwanzig Jahren nicht über- steigen (§. 170.).
V. Ist mittelst vorsätzlicher Uebertretung der vereinbarten Regeln des Zweikampfs eine Tödtung oder körperliche Verletzung bewirkt wor- den, so sollen die allgemeinen Vorschriften über Mord, Todtschlag oder Körperverletzung zur Anwendung kommen, -- es sei denn, daß die vorher erwähnten Bestimmungen über das Duell eine härtere Strafe begründen (§. 171.). -- Zu den vereinbarten Regeln sind auch solche zu zählen, welche für hergebracht angesehen werden können, und über deren Anwendung für das einzelne Duell man stillschweigend übereingekommen ist. z)
BDie Theilnehmer.
I. Die Kartellträger werden mit Einschließung bis zu sechs Mo- naten bestraft (§. 166.); jedoch fällt die Strafe weg, wenn die Par- teien vor dem Beginn des Zweikampfs denselben aus eigener Bewegung aufgegeben haben (§. 167.), so wie, wenn die Kartellträger selbst ernst- lich bemüht gewesen sind, den Zweikampf zu hindern (§. 173.).
II. Sekundanten, Zeugen, Aerzte und Wundärzte werden nicht bestraft, die ersteren besonders deswegen nicht, weil ein ohne Sekundan- ten vollzogenes Duell seiner größeren Gefährlichkeit wegen strenger ge- ahndet wird, a) doch ist dabei vorauszusetzen, daß die Sekundanten sich nach den Regeln des Duells benommen haben; eine Ueberschreitung der- selben im Sinne des §. 171. wird auch sie unter Strafe bringen. -- Die genannten Personen sind nicht zur Anzeige verpflichtet (vgl. §. 39.),
z)Braunschweig. Criminalgesetzb. §. 119. -- Hessisches Strafge- setzbuch Art. 295. -- Thüring. Strafgesetzb. Art. 198. -- Das Badische Strafgesetzbuch (§. 330. 331.) unterscheidet, ob die Uebertretung durch die Duel- lanten oder die Sekundanten geschehen ist.
a)Verhandlungen des vereinigten ständischen Ausschusses. III. S. 683-85.
§§. 164-174. Zweikampf.
Bewegung aufgegeben, ſo fällt die Strafe weg (§. 167.), wie bei dem Verſuch, der nicht durch äußere Umſtände gehindert iſt.
III. Iſt der Zweikampf vollzogen worden, ſo tritt Einſchließung von drei Monaten bis zu fünf Jahren ein. Dieſe Strafe wird auf zwei bis zwölf Jahre erhöht, wenn einer von beiden Theilen getödtet worden (§. 168.). Iſt die Tödtung aber in einem Zweikampfe erfolgt, in welchem einer von beiden Theilen fallen ſollte (§. 165.), ſo ſoll auf Einſchließung von drei bis zu zwanzig Jahren erkannt werden (§. 169.).
IV. Sind keine Sekundanten zum Zweikampfe zugezogen worden, ſo kann die ſonſt begründete Strafe um die Hälfte erhöht werden; das höchſte Maaß ſoll jedoch die Dauer von zwanzig Jahren nicht über- ſteigen (§. 170.).
V. Iſt mittelſt vorſätzlicher Uebertretung der vereinbarten Regeln des Zweikampfs eine Tödtung oder körperliche Verletzung bewirkt wor- den, ſo ſollen die allgemeinen Vorſchriften über Mord, Todtſchlag oder Körperverletzung zur Anwendung kommen, — es ſei denn, daß die vorher erwähnten Beſtimmungen über das Duell eine härtere Strafe begründen (§. 171.). — Zu den vereinbarten Regeln ſind auch ſolche zu zählen, welche für hergebracht angeſehen werden können, und über deren Anwendung für das einzelne Duell man ſtillſchweigend übereingekommen iſt. z)
BDie Theilnehmer.
I. Die Kartellträger werden mit Einſchließung bis zu ſechs Mo- naten beſtraft (§. 166.); jedoch fällt die Strafe weg, wenn die Par- teien vor dem Beginn des Zweikampfs denſelben aus eigener Bewegung aufgegeben haben (§. 167.), ſo wie, wenn die Kartellträger ſelbſt ernſt- lich bemüht geweſen ſind, den Zweikampf zu hindern (§. 173.).
II. Sekundanten, Zeugen, Aerzte und Wundärzte werden nicht beſtraft, die erſteren beſonders deswegen nicht, weil ein ohne Sekundan- ten vollzogenes Duell ſeiner größeren Gefährlichkeit wegen ſtrenger ge- ahndet wird, a) doch iſt dabei vorauszuſetzen, daß die Sekundanten ſich nach den Regeln des Duells benommen haben; eine Ueberſchreitung der- ſelben im Sinne des §. 171. wird auch ſie unter Strafe bringen. — Die genannten Perſonen ſind nicht zur Anzeige verpflichtet (vgl. §. 39.),
z)Braunſchweig. Criminalgeſetzb. §. 119. — Heſſiſches Strafge- ſetzbuch Art. 295. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 198. — Das Badiſche Strafgeſetzbuch (§. 330. 331.) unterſcheidet, ob die Uebertretung durch die Duel- lanten oder die Sekundanten geſchehen iſt.
a)Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. III. S. 683-85.
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[341/0351]
§§. 164-174. Zweikampf.
Bewegung aufgegeben, ſo fällt die Strafe weg (§. 167.), wie bei dem
Verſuch, der nicht durch äußere Umſtände gehindert iſt.
III. Iſt der Zweikampf vollzogen worden, ſo tritt Einſchließung
von drei Monaten bis zu fünf Jahren ein. Dieſe Strafe wird auf
zwei bis zwölf Jahre erhöht, wenn einer von beiden Theilen getödtet
worden (§. 168.). Iſt die Tödtung aber in einem Zweikampfe erfolgt,
in welchem einer von beiden Theilen fallen ſollte (§. 165.), ſo ſoll auf
Einſchließung von drei bis zu zwanzig Jahren erkannt werden (§. 169.).
IV. Sind keine Sekundanten zum Zweikampfe zugezogen worden,
ſo kann die ſonſt begründete Strafe um die Hälfte erhöht werden; das
höchſte Maaß ſoll jedoch die Dauer von zwanzig Jahren nicht über-
ſteigen (§. 170.).
V. Iſt mittelſt vorſätzlicher Uebertretung der vereinbarten Regeln
des Zweikampfs eine Tödtung oder körperliche Verletzung bewirkt wor-
den, ſo ſollen die allgemeinen Vorſchriften über Mord, Todtſchlag
oder Körperverletzung zur Anwendung kommen, — es ſei denn,
daß die vorher erwähnten Beſtimmungen über das Duell eine härtere
Strafe begründen (§. 171.). — Zu den vereinbarten Regeln ſind auch
ſolche zu zählen, welche für hergebracht angeſehen werden können, und
über deren Anwendung für das einzelne Duell man ſtillſchweigend
übereingekommen iſt. z)
B Die Theilnehmer.
I. Die Kartellträger werden mit Einſchließung bis zu ſechs Mo-
naten beſtraft (§. 166.); jedoch fällt die Strafe weg, wenn die Par-
teien vor dem Beginn des Zweikampfs denſelben aus eigener Bewegung
aufgegeben haben (§. 167.), ſo wie, wenn die Kartellträger ſelbſt ernſt-
lich bemüht geweſen ſind, den Zweikampf zu hindern (§. 173.).
II. Sekundanten, Zeugen, Aerzte und Wundärzte werden nicht
beſtraft, die erſteren beſonders deswegen nicht, weil ein ohne Sekundan-
ten vollzogenes Duell ſeiner größeren Gefährlichkeit wegen ſtrenger ge-
ahndet wird, a) doch iſt dabei vorauszuſetzen, daß die Sekundanten ſich
nach den Regeln des Duells benommen haben; eine Ueberſchreitung der-
ſelben im Sinne des §. 171. wird auch ſie unter Strafe bringen. —
Die genannten Perſonen ſind nicht zur Anzeige verpflichtet (vgl. §. 39.),
z) Braunſchweig. Criminalgeſetzb. §. 119. — Heſſiſches Strafge-
ſetzbuch Art. 295. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 198. — Das Badiſche
Strafgeſetzbuch (§. 330. 331.) unterſcheidet, ob die Uebertretung durch die Duel-
lanten oder die Sekundanten geſchehen iſt.
a) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. III.
S. 683-85.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/351>, abgerufen am 16.02.2025.
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