Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 144. 145. Nothzucht u. s. w. langte gefährliche Drohungen, wofür in Folge eines Beschlusses derStaatsraths-Kommission u) der Entwurf von 1847. §. 174. "Drohun- gen mit gegenwärtiger Gefahr für ihr oder anderer Menschen Leib oder Leben" setzte. Diese Bezugnahme auf andere Personen ist im Straf- gesetzbuch weggeblieben, wie sie sich auch weder im Allgemeinen Land- recht, noch im Rheinischen oder im gemeinen Deutschen Strafrechte findet. Man kann daher auch nicht mit dem Bericht der Kommission der zwei- ten Kammer (zu §. 133. unter 3.) behaupten, daß es nicht darauf an- komme, gegen wen die Drohung gerichtet war, vielmehr der Richter zu ermessen habe, ob dadurch Zwang verübt worden sei. Eine solche Aus- dehnung des Thatbestandes der Nothzucht wäre nur wegen einer aus- drücklichen Vorschrift des Gesetzbuchs anzunehmen. II. Ob die gemißbrauchte Person verleumdet oder unverleumdet III. Nur wenn der Tod der Person, gegen welche das Verbrechen IV. Daß im Gegensatz zu früheren Beschlüssen w) ein Strafantrag u) Verhandlungen von 1846. S. 127. 128. v) a. a. O. S. 128. w) Verhandlungen des vereinigten ständ. Ausschusses. III. S. 467. bis 485. 21*
§§. 144. 145. Nothzucht u. ſ. w. langte gefährliche Drohungen, wofür in Folge eines Beſchluſſes derStaatsraths-Kommiſſion u) der Entwurf von 1847. §. 174. „Drohun- gen mit gegenwärtiger Gefahr für ihr oder anderer Menſchen Leib oder Leben“ ſetzte. Dieſe Bezugnahme auf andere Perſonen iſt im Straf- geſetzbuch weggeblieben, wie ſie ſich auch weder im Allgemeinen Land- recht, noch im Rheiniſchen oder im gemeinen Deutſchen Strafrechte findet. Man kann daher auch nicht mit dem Bericht der Kommiſſion der zwei- ten Kammer (zu §. 133. unter 3.) behaupten, daß es nicht darauf an- komme, gegen wen die Drohung gerichtet war, vielmehr der Richter zu ermeſſen habe, ob dadurch Zwang verübt worden ſei. Eine ſolche Aus- dehnung des Thatbeſtandes der Nothzucht wäre nur wegen einer aus- drücklichen Vorſchrift des Geſetzbuchs anzunehmen. II. Ob die gemißbrauchte Perſon verleumdet oder unverleumdet III. Nur wenn der Tod der Perſon, gegen welche das Verbrechen IV. Daß im Gegenſatz zu früheren Beſchlüſſen w) ein Strafantrag u) Verhandlungen von 1846. S. 127. 128. v) a. a. O. S. 128. w) Verhandlungen des vereinigten ſtänd. Ausſchuſſes. III. S. 467. bis 485. 21*
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§§. 144. 145. Nothzucht u. ſ. w.
langte gefährliche Drohungen, wofür in Folge eines Beſchluſſes der
Staatsraths-Kommiſſion u) der Entwurf von 1847. §. 174. „Drohun-
gen mit gegenwärtiger Gefahr für ihr oder anderer Menſchen Leib oder
Leben“ ſetzte. Dieſe Bezugnahme auf andere Perſonen iſt im Straf-
geſetzbuch weggeblieben, wie ſie ſich auch weder im Allgemeinen Land-
recht, noch im Rheiniſchen oder im gemeinen Deutſchen Strafrechte findet.
Man kann daher auch nicht mit dem Bericht der Kommiſſion der zwei-
ten Kammer (zu §. 133. unter 3.) behaupten, daß es nicht darauf an-
komme, gegen wen die Drohung gerichtet war, vielmehr der Richter zu
ermeſſen habe, ob dadurch Zwang verübt worden ſei. Eine ſolche Aus-
dehnung des Thatbeſtandes der Nothzucht wäre nur wegen einer aus-
drücklichen Vorſchrift des Geſetzbuchs anzunehmen.
II. Ob die gemißbrauchte Perſon verleumdet oder unverleumdet
war, iſt für den Thatbeſtand des Verbrechens gleichgültig, und bloß
bei der Strafzumeſſung von Einfluß. Ebenſo verhält es ſich mit den
Folgen des Verbrechens, ob daſſelbe namentlich der Geſundheit der ge-
mißbrauchten Perſon geſchadet hat, wobei denn noch beſonders zu er-
wägen ſein wird, ob der Nachtheil für die Geſundheit ein bleibender
oder erheblicher war. Die Unbeſtimmtheit dieſer Ausdrücke und die
Schwierigkeit der Feſtſtellung des einzelnen Falles führten dahin, die
Bezugnahme auf dieſe thatſächlichen Momente im Geſetzbuch ganz
aufzugeben, und ihre Berückſichtigung dem richterlichen Ermeſſen zu über-
laſſen, dafür aber auch das geſetzliche Strafmaaß ſo, wie es geſchehen
iſt, zu erhöhen. v)
III. Nur wenn der Tod der Perſon, gegen welche das Verbrechen
verübt worden, dadurch herbeigeführt iſt, tritt lebenslängliche Zuchthaus-
ſtrafe ein. Die Todesſtrafe hier vorzuſchreiben, erſchien wohl deshalb
unzuläſſig, weil die Abſicht der Tödtung nicht leicht vorliegen wird,
und das Verbrechen ſelbſt nicht als ein gemeingefährliches zu betrachten
iſt. Sollte aber wirklich die Abſicht der Tödtung ſich nachweiſen laſſen,
ſo würde eine ideale Konkurrenz von Verbrechen ſtattfinden, und im Fall
des Mordes die Todesſtrafe begründet ſein.
IV. Daß im Gegenſatz zu früheren Beſchlüſſen w) ein Strafantrag
nicht mehr erforderlich iſt, ſondern das Verbrechen von Amtswegen ge-
ahndet werden ſoll, kann bei der Größe und Gefährlichkeit deſſelben nur
gebilligt werden. Das Princip des älteren Rechts, daß der Zweck der
Strafandrohung Schutz der weiblichen Ehre ſei, iſt bei der gegenwärti-
u) Verhandlungen von 1846. S. 127. 128.
v) a. a. O. S. 128.
w) Verhandlungen des vereinigten ſtänd. Ausſchuſſes. III. S. 467.
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